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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 17.06.2002
Aktenzeichen: V B 36/02
Rechtsgebiete: FGO


Vorschriften:

FGO § 116 Abs. 3 Satz 3
FGO § 116 Abs. 5 Satz 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

I. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) begehrt den Vorsteuerabzug aus Rechnungen über Lieferungen von Kfz, die von der A-GmbH und von P in den Streitjahren 1995 und 1996 ausgestellt worden waren.

Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) ließ den Vorsteuerabzug aus diesen Rechnungen in den angefochtenen geänderten Steuerfestsetzungen für 1995 und 1996 nicht mehr zu, weil die darin abgerechneten Lieferungen nicht von den Rechnungsausstellern ausgeführt worden seien. Nach den Feststellungen der Finanzbehörden wurde die A-GmbH von einem Sozialhilfeempfänger als Alleingesellschafter gegründet. Dieser habe ausgesagt, dass er keine Fahrzeuge eingekauft und keine Ausgangsrechnungen der A-GmbH gesehen habe. Es wurde weiter festgestellt, dass der Rechnungsaussteller P spastisch gelähmt und zu 80 % schwerbehindert war. Er hatte erklärt, keine Firma angemeldet zu haben.

Die gegen die Steueränderungsbescheide gerichtete Klage wies das Finanzgericht (FG) als unbegründet ab. Es führte zur Begründung u.a. aus, der Kläger habe nichts gegen die Schlussfolgerungen des FA aus den von P ausgestellten Rechnungen vorgetragen. Nach den Feststellungen im Strafurteil gegen die beteiligten Personen habe P selbst keine Lieferungen ausgeführt, sondern sei von anderen Personen nur vorgeschoben worden, um ungerechtfertigte Steuervorteile zu erlangen.

Ein Vorsteuerabzug aus den von der A-GmbH ausgestellten Rechnungen sei nicht zugelassen, weil diese von Dritten nur zur Rechnungsstellung und als Zahlungsadresse benutzt worden sei. Der in den Rechnungen angegebene Sitz der GmbH habe nicht bestanden. Fahrzeuge, die sie habe verkaufen können, habe sie nach den Aussagen des Alleingesellschafters nicht eingekauft. Sie habe keine Geschäftstätigkeit entfaltet.

Das FG war überzeugt, dass die erwähnten Fahrzeuglieferungen unter dem Namen der A-GmbH von den im Strafverfahren vernommenen Personen E und B mit dem Kläger ausgeführt worden seien. Selbst wenn die vom Kläger unter Beweis gestellte Behauptung zutreffe, dass E und B dabei namens und im Auftrag der A-GmbH aufgetreten seien, hätten sie nach den objektiven Gegebenheiten nicht für die A-GmbH mangels eines wirklichen Sitzes und einer Geschäftstätigkeit handeln können. Aus den Eigengeschäften von E und B stehe dem Kläger mangels geeigneter Rechnungen kein Vorsteuerabzug zu.

Mit der Beschwerde gegen das Urteil des FG vom 19. Dezember 2001 begehrt der Kläger die Zulassung der Revision.

Das FA ist der Beschwerde entgegengetreten.

II. Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Der vom Kläger gerügte Verfahrensfehler (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 der Finanzgerichtsordnung --FGO--) rechtfertigt keine Zulassung der Revision.

1. Ob die ausdrücklich erhobene Rüge, das FG habe es unterlassen, den im Schriftsatz vom 27. November 2001 angetretenen Zeugenbeweis zu erheben, und dadurch Verfahrensrecht verletzt (§ 96 Abs. 1 FGO), den Anforderungen genügt (vgl. dazu den Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 2. Juni 1998 XI B 83/97, BFH/NV 1999, 53, m.w.N.), die § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO an die Darlegung des Verfahrensmangels stellt, kann dahinstehen.

Der Kläger hatte beantragt, C darüber zu vernehmen, dass er mit den italienischen Autohändlern nur gelegentlich wegen kleiner Reklamationen verhandelt habe. Außerdem sollten E und B als Zeugen bestätigen, dass sie sich als Beauftragte der A-GmbH gemeldet und in ihrem Namen und Auftrag gehandelt hätten.

Alle diese Tatsachen hat das FG bei seiner Entscheidung berücksichtigt; denn es hat sie als wahr unterstellt. Es ist davon ausgegangen, dass die Zeugen dem Kläger gegenüber --wie unter Beweis gestellt-- aufgetreten sind. Damit war das FG in der rechtlichen Würdigung aber nicht festgelegt, ob daraus eine wirkliche Vertretungsmacht für die angeblich vertretene A-GmbH folgt. Wenn der Kläger rügt, das FG hätte sich über die Glaubwürdigkeit der Zeugen durch ihre Vernehmung ein eigenes Bild machen sollen, so ist ein Verfahrensfehler schon deswegen nicht ersichtlich, weil das FG keine Zweifel daran hatte, dass die Zeugen ihr Auftreten --wie im Beweisantritt beschrieben-- schildern würden.

Da der Kläger aber selbst im Anschluss an den Beweisantrag im Schriftsatz vom 27. November 2001 Eigengeschäfte der Zeugen für möglich hielt und in der mündlichen Verhandlung hatte ausführen lassen, er, der Kläger, sei "Betrügern aufgesessen", hatte das FG keinen Anlass, den angetretenen Beweis zu erheben. Das FG hatte die Akten über das Strafverfahren beigezogen, in dem die Zeugen zu mehrjährigen Freiheitsstrafen wegen Steuerhinterziehung verurteilt worden waren. Der Akteninhalt war dem Bevollmächtigten durch Akteneinsicht bekannt.

Unter diesen Umständen hätte der Kläger substantiiert ausführen müssen, aus welchen Gründen eine persönliche Vernehmung der Zeugen die Entscheidung des FG hätte beeinflussen können.

2. Einer weiteren Begründung bedarf die Entscheidung nach § 116 Abs. 5 Satz 2 FGO nicht.

Ende der Entscheidung

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