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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 08.09.2003
Aktenzeichen: V B 38/02
Rechtsgebiete: AO 1977, FGO


Vorschriften:

AO 1977 § 152 Abs. 2 Satz 2
AO 1977 § 152 Abs. 2 Satz 2
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2
FGO § 116 Abs. 5 Satz 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

I. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) ist Organträger einer GmbH. Für das Streitjahr (1998) gab der Kläger trotz mehrfacher Aufforderung durch den Beklagten und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) keine Umsatzsteuer-Jahreserklärung ab. Mit Schätzungsbescheid vom 28. August 2000 setzte das FA daher gegenüber dem Kläger die Umsatzsteuer für 1998 auf 102 200 DM fest. Aus dieser Festsetzung ergab sich nach Abzug der geleisteten Vorauszahlungen ein vom Kläger noch zu zahlender Betrag (Abschlusszahlung) in Höhe von 3 998 DM. Ferner setzte das FA zugleich mit dem Schätzungsbescheid einen Verspätungszuschlag in Höhe von 500 DM fest.

Der Kläger legte u.a. gegen die Festsetzung des Verspätungszuschlags Einspruch ein, der ebenso erfolglos blieb wie seine daraufhin erhobene Klage. Das Finanzgericht (FG) führte zur Begründung der Klageabweisung u.a. aus, der festgesetzte Verspätungszuschlag sei (auch) der Höhe nach nicht zu beanstanden. Er übersteige nicht die relative Grenze von 10 v.H. der festgesetzten Steuer. Maßgeblich für diese Höchstgrenze sei entgegen der Ansicht des Klägers die festgesetzte Steuer und nicht eine aus der Steuerfestsetzung sich ergebende Abschlusszahlung. Aus dem vom Kläger angeführten Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 8. Dezember 1988 V R 169/83 (BFHE 155, 46, BStBl II 1989, 231) ergebe sich nichts anderes. Vielmehr habe der BFH in diesem Urteil ausdrücklich bestätigt, dass auch bei der verspäteten Abgabe einer Umsatzsteuer-Jahreserklärung die festgesetzte Umsatzsteuerschuld für die Bemessung des Verspätungszuschlags maßgebend sei; die Höhe der Abschlusszahlung sei danach lediglich ein Ermessenskriterium, das das FA neben den anderen in § 152 Abs. 2 Satz 2 der Abgabenordnung (AO 1977) genannten Kriterien mitbeachten müsse.

Der Kläger hat gegen dieses Urteil Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt, die er auf § 115 Abs. 2 Nr. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) stützt. Er rügt eine Abweichung der Vorentscheidung von dem bezeichneten BFH-Urteil.

II. Die Beschwerde des Klägers hat keinen Erfolg.

Die geltend gemachte Divergenz (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO) liegt nicht vor. Wie das FG in der angefochtenen Vorentscheidung zu Recht ausgeführt hat, ist nach dem BFH-Urteil in BFHE 155, 46, BStBl II 1989, 231 die Höhe der Abschlusszahlung lediglich ein Ermessenskriterium, das das FA neben den anderen in § 152 Abs. 2 Satz 2 AO 1977 genannten Kriterien mitbeachten muss. Das FG ist von dieser Rechtsprechung in seinem Urteil ausdrücklich ausgegangen und hat keinen entgegenstehenden Rechtssatz aufgestellt.

Von einer weiteren Begründung sieht der Senat gemäß § 116 Abs. 5 Satz 2 FGO ab.

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