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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 21.02.2002
Aktenzeichen: V B 4/01
Rechtsgebiete: ZPO, FGO


Vorschriften:

ZPO § 42 Abs. 2
FGO § 51 Abs. 1
FGO § 128 Abs. 2 n.F.
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

I. Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) hat beim Finanzgericht (FG) Klage wegen Umsatzsteuer 1997 erhoben. In diesem Verfahren hat sie zunächst den Richter am Finanzgericht (RiFG) A wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt. Später hat sie auch den Vorsitzenden Richter am Finanzgericht (VRiFG) B unter Bezugnahme auf Ablehnungsgesuche in anderen Verfahren als befangen abgelehnt.

Mit Beschluss vom 24. November 2000 lehnte das FG --ohne Mitwirkung der abgelehnten Richter-- das zuletzt genannte Ablehnungsgesuch ab.

Zur Begründung ihrer dagegen eingelegten Beschwerde hat die Klägerin auf die Beschwerdebegründung in einer anderen Sache (Az. des Bundesfinanzhofs --BFH--: III B ...) "vollinhaltlich" Bezug genommen. Außerdem hat sie dem Senat die Beschwerdebegründung ihres Prozessbevollmächtigten in dem beim BFH anhängigen Beschwerdeverfahren VIII B 103/00 eingereicht.

Die zuletzt genannte Beschwerde ist mittlerweile vom BFH als unbegründet zurückgewiesen worden (BFH-Beschluss vom 22. Februar 2001 VIII B 103/00, BFH/NV 2001, 1126). Das Verfahren III B ... ist eingestellt worden, nachdem die Beschwerde zurückgenommen wurde.

Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) hat keine Stellungnahme zur Sache abgegeben.

II. 1. Die Beschwerde ist zulässig (§ 128 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung --FGO--). § 128 Abs. 2 FGO n.F. findet keine Anwendung, da die angefochtene Entscheidung vor dem 1. Januar 2001 zugestellt worden ist (vgl. Art. 4 Abs. 2 des Zweiten Gesetzes zur Änderung der Finanzgerichtsordnung und anderer Gesetze --2.FGOÄndG-- vom 19. Dezember 2000, BGBl I 2000, 1757, BStBl I 2000, 1567).

2. Die Beschwerde ist aber unbegründet.

Nach § 51 Abs. 1 FGO i.V.m. § 42 Abs. 2 der Zivilprozessordnung (ZPO) setzt die Ablehnung eines Richters wegen Besorgnis der Befangenheit einen Grund voraus, der geeignet ist, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit eines Richters zu rechtfertigen. Gründe für ein solches Misstrauen sind gegeben, wenn ein Beteiligter von seinem Standpunkt aus bei vernünftiger objektiver Betrachtung davon ausgehen kann, dass der Richter nicht unvoreingenommen entscheiden werde. Durch das Institut der Richterablehnung sollen die Beteiligten vor Unsachlichkeit geschützt werden. Es ist kein geeignetes Mittel, sich gegen unrichtige oder für unrichtig gehaltene Rechtsauffassungen eines Richters zu wehren. Spannungen oder Meinungsverschiedenheiten, die in anderen Verfahren zwischen dem Prozessbevollmächtigten und dem abgelehnten Richter zutage getreten sind, können nur dann eine Besorgnis der Befangenheit in dem konkreten Verfahren begründen, wenn eine ablehnende Einstellung auch in diesem Verfahren in Erscheinung getreten ist; sachliche Meinungsunterschiede in Fragen der richterlichen Prozessleitung reichen dafür aber nicht aus (BFH in BFH/NV 2001, 1126).

Die Klägerin hat keine Umstände dargelegt, die in den vorliegenden Verfahren in Erscheinung getreten sind und aus denen sich eine Voreingenommenheit oder unsachliche innere Einstellung ihr oder ihrem Prozessbevollmächtigten gegenüber ableiten ließe.

Die Behauptung der Klägerin im Beschwerdeverfahren III B ..., das FG habe den Antrag, RiFG A für befangen zu erklären, unter Vorsitz und Leitung des VRiFG B vor Ablauf einer dem Prozessbevollmächtigten der Klägerin gesetzten Frist zur Stellungnahme (bis zum 5. September 2000) bereits am 21. August 2000 abgelehnt, gilt ersichtlich nicht "vollinhaltlich" für das vorliegende Verfahren, da hier der Antrag, RiFG A für befangen zu erklären, erst am 22. August 2000 abgelehnt wurde. Im Übrigen würde ein derartiger Verfahrensfehler die Besorgnis, VRiFG B werde der Klägerin oder ihrem Prozessbevollmächtigten gegenüber nicht unparteilich entscheiden, nicht begründen (vgl. BFH-Beschluss vom 28. Mai 2001 IV B 4/01, BFH/NV 2001, 1434).

Ende der Entscheidung

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