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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 18.03.2005
Aktenzeichen: V B 40/04
Rechtsgebiete: UStG, FGO


Vorschriften:

UStG § 1b
FGO § 115 Abs. 2
FGO § 116 Abs. 3 Satz 3
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

I. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) war im Jahr 1997 Soldat und gehörte zum deutschen Militärpersonal des NATO-Hauptquartiers in X. Ihm war unter dem 24. Januar 1997 vom Dienstältesten Deutschen Offizier (DDO) seiner Dienststelle ein sog. "Berechtigungsschein zum Einkauf mehrwertsteuerbefreiter Kraftfahrzeuge, Motorräder, Motorroller und Mopeds zum privaten Gebrauch über das Hauptquartier" erteilt worden.

Der Kläger erwarb am 8. September 1997 ein Kfz Mercedes Benz C 220 D von der Firma Z in den Niederlanden zum Kaufpreis von 43 360 DM für private Zwecke. Der PKW wurde am 15. September 1997 erstmals in Betrieb genommen und wies am 23. September 1997, dem Tag der Lieferung, einen Kilometerstand von 1 000 km aus. Die dem Kläger unter dem 8. September 1997 auf seinen Namen erteilte Rechnung enthielt den Zusatz: "Es handelt sich um eine umsatzsteuerbefreite innergemeinschaftliche Lieferung, es besteht Erwerbsteuerpflicht im EG-Kundenland."

Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) unterwarf den Erwerb gemäß § 1b des Umsatzsteuergesetzes 1993 (UStG) der Umsatzsteuer.

Einspruch und Klage blieben erfolglos. Das Finanzgericht (FG) führte zur Begründung im Wesentlichen aus: Die Voraussetzungen eines steuerbaren innergemeinschaftlichen Erwerbs neuer Fahrzeuge gemäß § 1b UStG lägen vor. Entgegen der Auffassung des Klägers greife kein Steuerbefreiungstatbestand ein. Dies gelte insbesondere für Art. 14 des Abkommens zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Obersten Hauptquartier der Alliierten Mächte, Europa, über die besonderen Bedingungen für die Einrichtung und den Betrieb internationaler militärischer Hauptquartiere in der Bundesrepublik (Ergänzungsabkommen) --BGBl II 1969, 2009-- (vgl. Hartmann/Metzenmacher, B 832). Nach dieser Bestimmung seien (nur) Lieferungen und sonstige Leistungen an ein Hauptquartier, die von diesem in Auftrag gegeben worden seien, von der Umsatzsteuer befreit. Diese Voraussetzung liege nicht vor, weil der Kläger das Fahrzeug von der Firma Z selbst erworben habe.

Eine Umsatzsteuerbefreiung könne entgegen der Ansicht des Klägers auch nicht aufgrund einer Zusage oder Zusicherung des FA angenommen werden.

Gegen dieses Urteil wendet sich der Kläger mit der Nichtzulassungsbeschwerde, die er auf alle Zulassungsgründe stützt.

II. Die Beschwerde hat keinen Erfolg.

1. Nach § 115 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) ist die Revision nur zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (Nr. 1), die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) erfordert (Nr. 2) oder ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann (Nr. 3).

Die Nichtzulassung der Revision kann durch Beschwerde angefochten werden (§ 116 Abs. 1 FGO). In der Begründung der Beschwerde müssen die Voraussetzungen des § 115 Abs. 2 FGO dargelegt werden (§ 116 Abs. 3 Satz 3 FGO).

2. Der Kläger hat keinen Zulassungsgrund entsprechend den Anforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO dargelegt.

Er wendet sich im Kern seiner Begründung (lediglich) gegen die Würdigung des FG, der Kläger selbst --und nicht ein Hauptquartier oder eine amtliche Beschaffungsstelle-- habe den PKW erworben. Der Vortrag, das FG habe den entscheidungserheblichen Sachverhalt unzutreffend gewürdigt, rechtfertigt keine Zulassung der Revision (vgl. z.B. BFH-Beschlüsse vom 18. Dezember 2002 VII B 110/02, BFH/NV 2003, 659; vom 9. Januar 2004 V B 140/03, BFH/NV 2004, 543; vom 12. Juli 2004 V B 236/03, BFH/NV 2004, 1660). Auch soweit das FG eine Zusage oder Zusicherung des FA verneint hat, wendet sich der Kläger mit seiner Beschwerde (lediglich) gegen die entsprechende Würdigung in der Vorentscheidung.

Entgegen der Auffassung des Klägers weicht das FG-Urteil auch nicht von dem BFH-Beschluss vom 17. August 2000 VII B 45/00 (BFHE 192, 149, BFH/NV 2000, 1438) ab. In dem vom BFH entschiedenen Fall hatte ein Soldat Waren --anders als im vorliegenden Streitfall-- über seine Dienststelle bezogen.

3. Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab (§ 116 Abs. 5 Satz 2 FGO).

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