Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 26.07.1999
Aktenzeichen: V B 40/99
Rechtsgebiete: FGO, UStG 1993, BFHEntlG


Vorschriften:

FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1 bis 3
FGO § 115 Abs. 3 Satz 3
FGO § 76 Abs. 1
UStG 1993 § 15 Abs. 1 Nr. 1
UStG 1993 § 14
BFHEntlG Art. 1 Nr. 6
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe

I. Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) ist eine seit dem 1. Januar 1978 bestehende Rechtsanwaltssozietät. Ihr Gesellschafter Z hatte vor dem Beitritt zur Klägerin seine Einzelpraxis ab Dezember 1973 in gemieteten Büroräumen betrieben. Über dieselben Büroräume schloß er mit der Vermieterin im August 1979 einen Mietvertrag. In diesen Räumen war die Klägerin tätig. Die Vermieterin bestätigte der Klägerin durch Schreiben vom 15. Februar 1993, daß ihr dies bekannt sei und daß die Mietverträge zwischen ihr und Z geschlossen worden seien.

Mit der Umsatzsteuererklärung für das Streitjahr 1994 machte die Klägerin den Vorsteuerabzug aus den Vermietungsleistungen über die bezeichneten Büroräume gelten.

Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) ließ den Vorsteuerabzug in der Steuerfestsetzung für 1994 aber nicht zu und wies den dagegen gerichteten Einspruch als unbegründet zurück.

Auch die Klage hatte keinen Erfolg. Das Finanzgericht (FG) führte zur Begründung der Klageabweisung aus, nicht die Klägerin, sondern ihr Gesellschafter Z habe die Vermietungsleistungen bezogen, weil er den Mietvertrag geschlossen und die Leistungen der Vermieterin empfangen habe. Die Klägerin habe nicht beweisen können, daß sie abweichend von der Vertragslage Leistungsempfängerin gewesen sei; denn sie könne die tatsächliche Nutzung der Büroräume auch durch Z erhalten haben, der sie infolge der Vermietung erlangt habe.

Neben dem fehlenden Leistungsbezug scheitere die Klage darüber hinaus deshalb, weil die Klägerin über keine an sie gerichtete Rechnung für das Streitjahr verfüge. Dafür reiche ein mündlicher Mietvertrag nicht aus. Auf eine Abrechnung in dem schriftlichen Mieterhöhungsverlangen der Vermieterin vom 10. März 1993 könne der Vorsteuerabzug nicht gestützt werden, weil der Klägerin dieses Schreiben im Streitjahr nicht zugegangen sei.

Mit der Beschwerde begehrt die Klägerin die Zulassung der Revision. Zur Begründung macht sie geltend, das FG habe das Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 1. Juni 1989 V R 72/84, BFHE 157, 255, BStBl II 1989, 677 "nicht angewendet" bzw. die hierzu vorgebrachten Schriftsätze nicht "entsprechend umgesetzt". Sie, die Klägerin, sei unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten Leistungsempfängerin und zum Vorsteuerabzug berechtigt gewesen.

Die Klägerin beantragt, die Revision zuzulassen.

Das FA ist der Beschwerde entgegengetreten.

II. Die Nichtzulassungsbeschwerde hat keinen Erfolg.

1. Die Beschwerde ist unzulässig.

Die Klägerin hat nicht dargelegt, welcher Zulassungsgrund (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 der Finanzgerichtsordnung --FGO--) die Revision eröffnen soll. Selbst wenn ihre Beschwerdebegründung auf mögliche Zulassungsgründe untersucht wird, genügen ihre Ausführungen nicht den Anforderungen, die § 115 Abs. 3 Satz 3 FGO an die Darlegung der Voraussetzungen stellt.

a) Die Revision ist nicht nach § 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO wegen Abweichung der Vorentscheidung von Grundsätzen eines Urteils des BFH zuzulassen. Die Klägerin hat keinen entscheidungserheblichen Rechtssatz aus dem angefochtenen finanzgerichtlichen Urteil und keinen abstrakten Rechtssatz aus der Entscheidung des BFH in BFHE 157, 255, BStBl II 1989, 677 so genau bezeichnet, daß eine Abweichung erkennbar wird, weil die gegenübergestellten Rechtsgrundsätze unvereinbar sind (BFH-Beschlüsse vom 1. August 1990 II B 36/90, BFHE 161, 418, BStBl II 1990, 987; vom 30. März 1983 I B 9/83, BFHE 138, 152, BStBl II 1983, 479). Die Klägerin macht mit dem ungenauen Hinweis auf eine "Nichtanwendung" oder "Nichtumsetzung" keine Abweichung von der Rechtsprechung des BFH, sondern lediglich fehlerhafte Rechtsanwendung geltend. Sie setzt sich außerdem nicht damit auseinander, daß in dem der Entscheidung in BFHE 157, 255, BStBl II 1989, 677 zugrunde liegenden Sachverhalt die Vermieterleistungen bewiesenermaßen unter bewußter Mißachtung der vertraglichen Beziehungen an einen Dritten erbracht worden waren.

b) Soweit die Ausführungen der Klägerin dahin verstanden werden sollten, daß sie eine nicht ausreichende Aufklärung des Sachverhalts durch das FG rügt, reichen ihre Ausführungen nicht aus, um dadurch einen Verfahrensmangel zu bezeichnen (§ 115 Abs. 3 Satz 3 FGO), der die Zulassung der Revision rechtfertigen könnte (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO).

Wer einen Verstoß des FG gegen die Amtsermittlungspflicht (§ 76 Abs. 1 FGO) wegen unvollständiger Auswertung des Akteninhalts und wegen unterlassener Beweiserhebung rügt, muß nach § 115 Abs. 3 Satz 3 FGO in der Beschwerdebegründung bezeichnen (vgl. BFH-Beschluß vom 4. Juni 1998 VII B 67/98, BFH/NV 1999, 54, m.w.N.), welche weitere Aufklärung sich dem FG --nach dessen maßgebender sachlich-rechtlicher Auffassung-- von Amts wegen hätte aufdrängen müssen (BFH-Beschluß vom 19. Juni 1998 IX B 13/98, BFH/NV 1999, 58), welche Tatsachen aufklärungsbedürftig waren, welche Beweise das FG zu welchem Beweisthema nicht erhoben hat, weshalb ein entsprechender Beweisantrag nicht in der letzten mündlichen Verhandlung vor dem FG gestellt worden ist und inwieweit die als unterlassen gerügte Sachverhaltsaufklärung und Beweisaufnahme zu einer anderen Entscheidung des FG hätte führen können. Dazu enthält die Beschwerdebegründung keine ausreichenden Anhaltspunkte.

c) Schließlich richten sich die Darlegungen der Klägerin nur gegen die Begründung des FG für die Versagung des begehrten Vorsteuerabzugs, nach der die Klägerin nicht Leistungsempfängerin gewesen sei. Das FG hat die Klageabweisung aber außerdem damit begründet, daß die Klägerin im Streitjahr keine für den Vorsteuerabzug nach § 15 Abs. 1 Nr. 1 des Umsatzsteuergesetzes (UStG) 1993 erforderliche Rechnung i.S. des § 14 UStG erhalten habe.

Ist --wie im Streitfall-- das angefochtene Urteil mehrfach begründet und trägt jeder dieser Gründe für sich allein das Entscheidungsergebnis, so kann die Zulassung der Revision nach ständiger Rechtsprechung des BFH nur erreicht werden, wenn für jeden dieser entscheidungserheblichen Gründe ein Zulassungsgrund schlüssig dargelegt wird (ständige Rechtsprechung; vgl. z.B. BFH-Beschlüsse vom 4. Oktober 1998 III B 72/98, BFH/NV 1999, 493; vom 14. Mai 1998 V B 5/98, BFH/NV 1998, 1502). Da die Beschwerdeschrift sich nicht mit der fehlenden Abrechnung auseinandersetzt, genügt sie auch deswegen den Anforderungen nicht.

2. Unter diesen Umständen ist eine die Entscheidung verzögernde Aufklärung nicht angezeigt, ob der Prozeßbevollmächtigte oder sein Angestellter, ein Steuerberater, die Beschwerdeschrift unterschrieben hat.

3. Im übrigen ergeht die Entscheidung ohne weitere Begründung gemäß Art. 1 Nr. 6 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs.

Ende der Entscheidung

Zurück