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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 18.06.2004
Aktenzeichen: V B 41/04
Rechtsgebiete: FGO, AO 1977


Vorschriften:

FGO § 115 Abs. 2
FGO § 118 Abs. 2
AO 1977 § 165
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

I. Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin), eine GmbH, wurde 1987 gegründet. Gegenstand des Unternehmens ist der Bau, der Verkauf und die Vercharterung von Segelyachten sowie der Großhandel mit Yachtzubehör. Spätestens 1988 wurde unter der technischen Leitung des Alleingesellschafters und Geschäftsführers mit dem Bau einer hochseetüchtigen Yacht begonnen. Die Klägerin erzielte Umsätze in Höhe von 2 500 DM (1989), 3 507,02 DM (1995) und 40 000 DM (2000); sie machte im Zeitraum von 1987 bis 1995 Vorsteuerbeträge in Höhe von insgesamt 134 172,13 DM geltend, die der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) zunächst anerkannte. Die Bescheide für die Jahre ab 1987 sind vorläufig ergangen (§ 165 der Abgabenordnung --AO 1977--).

Durch die im vorliegenden Verfahren angefochtenen Umsatzsteuerbescheide für 1993, 1994 und 1996 versagte das FA den Vorsteuerabzug, weil die Ernsthaftigkeit der unternehmerischen Tätigkeiten nicht nachgewiesen worden sei und es an einer hinreichend konkretisierten unternehmerischen Verwendung fehle.

Einspruch und Klage blieben erfolglos. Das Finanzgericht (FG) führte in seinem klageabweisenden Urteil aus, nach dem Gesamtbild der Verhältnisse sei die Klägerin keine Unternehmerin und deshalb nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt, denn sie übe weder eine nachhaltige Tätigkeit aus noch liege die Absicht vor, eine wirtschaftliche Tätigkeit selbständig auszuüben. Es sei der Schluss gerechtfertigt, dass sie von Anfang an die Absicht, eine bestimmte wirtschaftliche Tätigkeit aufzunehmen, nur vorgespiegelt und in Wirklichkeit wohl versucht habe, das Boot nach Fertigstellung ohne unternehmerische Verwendung privaten Zwecken des Gesellschafters zuzuführen.

Gegen dieses Urteil wendet sich die Klägerin mit der Nichtzulassungsbeschwerde.

II. Die Beschwerde der Klägerin hat keinen Erfolg.

1. Vor dem Bundesfinanzhof (BFH) muss sich --wie auch aus der Rechtsmittelbelehrung in dem bezeichneten Urteil hervorgeht-- jeder Beteiligte, sofern es sich nicht um eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder um eine Behörde handelt, durch einen Steuerberater, Steuerbevollmächtigten, Rechtsanwalt, niedergelassenen europäischen Rechtsanwalt, Wirtschaftsprüfer oder vereidigten Buchprüfer als Bevollmächtigten vertreten lassen; zur Vertretung berechtigt sind ferner Steuerberatungsgesellschaften, Rechtsanwaltsgesellschaften, Wirtschaftsprüfungsgesellschaften und Buchprüfungsgesellschaften sowie zur geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen befugte Partnerschaftsgesellschaften, die durch einen der in dem vorherigen Halbsatz aufgeführten Berufsangehörigen tätig wird (§ 62a der Finanzgerichtsordnung --FGO--).

Im Streitfall ist die Beschwerde nicht von einer solchen Person oder Gesellschaft eingelegt worden; die Einlegung der Beschwerde ist daher unwirksam.

2. Unabhängig davon sind auch die Voraussetzungen zur Zulassung der Revision nicht gegeben.

Die Revision ist gemäß § 115 Abs. 2 FGO nur zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO), die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des BFH erfordert (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO) oder ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO). Keine dieser Voraussetzungen ist im Streitfall erfüllt.

a) Bei der Überprüfung der Unternehmereigenschaft ist eine Reihe verschiedener (nicht abschließend festgelegter) Kriterien zu würdigen, die je nach dem Einzelfall in unterschiedlicher Gewichtung für und gegen die Nachhaltigkeit der (beabsichtigten) Einnahmeerzielung sprechen können. Der tatsächlichen Würdigung der Einzelheiten durch das Tatsachengericht kommt insoweit besondere Bedeutung zu; der BFH prüft als Revisionsinstanz nur, ob dem FG bei der tatsächlichen Würdigung Rechtsverstöße unterlaufen sind (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. BFH-Beschluss vom 13. November 2003 V B 121/02, BFH/NV 2004, 540, m.w.N.).

b) Das FG hat sich bei seiner Entscheidung innerhalb dieses Würdigungsrahmens bewegt. Soweit die Klägerin mit der Nichtzulassungsbeschwerde geltend macht, das FG habe bestimmte Tatsachen gar nicht oder falsch dargestellt, wendet sie sich (lediglich) gegen die Würdigung des FG, ohne in Bezug auf die zugrunde liegenden Feststellungen zulässige und begründete Revisionsgründe vorzutragen (vgl. § 118 Abs. 2 FGO). Insbesondere ist nicht ersichtlich, dass das FG zu einem anderen Ergebnis gekommen wäre, wenn es die Erteilung einer Baugenehmigung für die Klägerin berücksichtigt hätte.

c) Entgegen der Ansicht der Klägerin war sie auch nicht als Steuerpflichtige durch das FA anerkannt, denn die Umsatzsteuerbescheide für die Jahre ab 1987 sind --im Streitpunkt-- gemäß § 165 AO 1977 vorläufig ergangen. Dies hat das FG zutreffend gewürdigt (Urteil S. 11).

Überdies wird die Steuerpflichtigeneigenschaft nur dann endgültig erlangt, wenn die Erklärung, die beabsichtigten wirtschaftlichen Tätigkeiten aufnehmen zu wollen, vom Betroffenen in gutem Glauben abgegeben wurde. In Fällen von Betrug oder Missbrauch, in denen der Betroffene die Absicht, eine bestimmte wirtschaftliche Tätigkeit aufzunehmen, nur vorgespiegelt, in Wirklichkeit jedoch versucht hat, Gegenstände, deren Erwerb zum Abzug berechtigen kann, seinem Privatvermögen zuzuführen, kann die Steuerbehörde rückwirkend die Erstattung der abgezogenen Beträge verlangen, da diese Abzüge aufgrund falscher Erklärungen gewährt wurden (vgl. Urteile des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften vom 14. Februar 1985 Rs. 268/83, Rompelmann, Slg. 1985, 655 Rz. 24, Umsatzsteuer-Rundschau --UR-- 1985, 199; vom 29. Februar 1996 Rs. C-110/94, INZO, Slg. 1996, I-857 Rz. 23, 24, BStBl II 1996, 655, UR 1996, 116; vom 21. März 2000 Rs. C-110/98 bis C-147/98, Gabalfrisa u.a., UR 2000, 208 Rz. 46; vom 8. Juni 2000 Rs. C-400/98, Breitsohl, Slg. 2000, I-4321, UR 2000, 330 Rdnr. 39).

Der Senat versteht die angefochtene Entscheidung dahin, dass das FG im Streitfall einen derartigen guten Glauben der Klägerin verneint hat.

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