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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 30.09.1999
Aktenzeichen: V B 41/99
Rechtsgebiete: UStG 1991, UStG, FGO


Vorschriften:

UStG 1991 § 4 Nr. 16
UStG § 4 Nr. 12
UStG § 15 Abs. 1 Nr. 1
UStG § 14
UStG § 15 Abs. 2 Nr. 1
FGO § 69 Abs. 3 Satz 1
FGO § 69 Abs. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe

I. Die Antragstellerin und Beschwerdeführerin (Antragstellerin) --eine AG-- machte in der Umsatzsteuer-Voranmeldung für Dezember 1992 --beim Antragsgegner und Beschwerdegegner (Finanzamt --FA--) am 12. März 1993 eingegangen-- und anschließend in der Umsatzsteuer-Jahreserklärung für 1992 (Streitjahr) abziehbare Vorsteuerbeträge geltend, von denen sich ausweislich der Anlage zur Jahreserklärung ... DM aus der Blauplanung für einen Klinikbau W (Architektenrechnung) ergaben. Das FA folgte zunächst dieser Steueranmeldung und erteilte der Antragstellerin einen Abrechnungsbescheid.

Eine Betriebsprüfung ergab folgenden Sachverhalt: Die Antragstellerin war als AG durch Umwandlung aus einer GmbH & Co. KG aufgrund Gesellschafterbeschluß vom 6. Mai 1987 entstanden. Laut § 2 ihrer Satzung gleichen Datums ist ihr Unternehmensgegenstand die Errichtung und der Betrieb eines medizinischen Rehabilitationszentrums (Klinik und Sanatorium mit Altenheim) in M.

Am 14. April 1991 besichtigte der Vorstand der Antragstellerin im Zuge von Expansionsabsichten auch in den neuen Bundesländern die Klinik W. Eigentümer des Klinikgrundstücks war das Bundesland. Im Zuge der weiteren Verhandlungen und Planungen waren Erweiterungs-Baumaßnahmen mit erwarteten Kosten von über ... Mio. DM ins Auge gefaßt. Ende 1991 beauftragte der Aufsichtsrat der Antragstellerin ein Architektenbüro mit der Planung. Am 3. Juli 1992 scheiterten jedoch die Vertragsverhandlungen mit dem Land, weil die Übernahmerisiken für die Antragstellerin zu groß wurden und die gesamten Umfeldbedingungen sich auch wegen der Gesundheitsreform verschlechtert hatten. Bis zu diesem Zeitpunkt lag weder eine detaillierte Investitions- und Finanzierungsrechnung vor noch gab es Überlegungen zur Gründung einer Besitz- und Betriebsgesellschaft, um der Besitzgesellschaft den Vorsteuerabzug aus den Investitionen über eine steuerpflichtig gestaltete Vermietung der Klinik (Verzicht auf die Steuerbefreiung) zu ermöglichen. Erst im Zusammenhang mit Verhandlungen über die Architektenhonorare ließ sich der Vorstand der Antragstellerin (erstmals) im Oktober 1992 über die steuerlichen Gestaltungsmöglichkeiten (Besitz- und Betriebsgesellschaft) informieren. Diese Gestaltungsmöglichkeiten wurden nicht weiter verfolgt, weil das Projekt bereits gescheitert war. Erst nach 1993 setzte die Antragstellerin diese steuerliche Gestaltung bei einem anderen Klinikprojekt um.

Im Anschluß an die Betriebsprüfung änderte das FA die Steuerfestsetzung für 1992 und ließ die Vorsteuerbeträge nicht zum Abzug zu. Die Antragstellerin legte dagegen Einspruch ein und beantragte zugleich Aussetzung der Vollziehung. Sie stützte sich auf die Urteile des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften (EuGH) vom 29. Februar 1996 Rs. C-110/94, INZO (Slg. 1996, I-857, BStBl II 1996, 655) und vom 15. Januar 1998 Rs. C-37/95, Ghent Coal Terminal NV (Slg. 1998, I-1, Deutsches Steuerrecht Eildienst --DStRE-- 1998, 528) und führte aus: Sie habe mit ihren Investitionen geplant, steuerbare Umsätze auszuführen und unzweifelhaft dargelegt, optieren zu wollen. Der Vorsteuerabzug dürfe ihr nicht rückwirkend wieder abgesprochen werden.

Das FA lehnte die Aussetzung der Vollziehung ab.

Der anschließend beim Finanzgericht (FG) gestellte Aussetzungsantrag hatte ebenfalls keinen Erfolg.

Mit der (vom FG zugelassenen) Beschwerde verfolgt die Antragstellerin ihr Aussetzungsbegehren weiter. Sie macht ergänzend geltend, nach der EuGH-Rechtsprechung reiche es bei Geltendmachung des Vorsteuerabzugs aus fehlgeschlagenen Investitionen aus, wenn steuerbare Umsätze beabsichtigt gewesen seien; ein Vorbehalt im Hinblick auf Options-Umsätze bestehe nicht. Sie, die Antragstellerin, habe ursprünglich steuerbare, nach § 4 Nr. 16 des Umsatzsteuergesetzes (UStG) 1991 steuerfreie Umsätze geplant. Nach Scheitern des Klinikobjekts habe sie den Verzicht auf die Steuerfreiheit von Vermietungsumsätzen (§ 4 Nr. 12 UStG) erstmals in der Voranmeldung für Dezember 1992 ausgeübt. Für das geplante Klinikprojekt habe es insbesondere aus Liquiditätsgründen keine wirtschaftlich sinnvolle Alternative zu dieser Option gegeben. Bei Realisierung des Objekts wäre die Option tatsächlich beantragt worden. Hinzu komme, daß die Option bis zur Bestandskraft der Steuerfestsetzung für den Besteuerungszeitraum der Leistung ausgeübt werden könne.

Das FA tritt der Beschwerde entgegen.

II. Die Beschwerde ist unbegründet.

Nach § 69 Abs. 3 Satz 1 i.V.m. Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) kann das Gericht der Hauptsache die Vollziehung des angefochtenen Verwaltungsakts aussetzen, wenn ernstliche Zweifel an dessen Rechtmäßigkeit bestehen oder wenn --was nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist-- die Vollziehung für den Betroffenen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte. Der Antrag kann --wie hier-- schon vor Erhebung der Klage gesellt werden.

Das FG hat ohne Rechtsverstoß ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Steuerfestsetzung verneint.

Nach § 15 Abs. 1 Nr. 1 UStG kann der Unternehmer als Vorsteuerbeträge u.a. abziehen: die in Rechnungen i.S. von § 14 UStG gesondert ausgewiesene Steuer für Lieferungen oder sonstige Leistungen, die von anderen Unternehmern für sein Unternehmen ausgeführt worden sind. Nach § 15 Abs. 2 Nr. 1 UStG ist die Steuer für solche Vorbezüge vom Vorsteuerabzug ausgeschlossen, die der Unternehmer zur Ausführung steuerfreier Umsätze verwendet.

Nach dem Grundsatz des "Sofortabzugs" ist der Vorsteuerabzug bereits in dem Besteuerungs- bzw. Voranmeldungszeitraum zu gewähren, in dem die Voraussetzungen des § 15 Abs. 1 Nr. 1 UStG erfüllt sind. Hat der Unternehmer zu dieser Zeit mit den Leistungsbezügen noch keine Verwendungsumsätze i.S. von § 15 Abs. 2 UStG ausgeführt, ist auf die beabsichtigten Verwendungsumsätze abzustellen. Handelt es sich dabei um steuerfreie Umsätze, kommt es darauf an, ob der Unternehmer gemäß § 9 UStG auf die Steuerfreiheit verzichten will. Der Unternehmer muß dazu die Umstände zutreffend erklären; die Absicht muß ernsthaft sein. Die Steuerverwaltung darf "objektive Nachweise" für die erklärte Absicht verlangen (vgl. EuGH im Urteil INZO in Slg. 1996, I-857, BStBl II 1996, 655 Rdnr. 23).

Kommt es nicht zur Ausführung der beabsichtigten steuerpflichtigen Umsätze, so bleibt auch nach der EuGH-Rechtsprechung, auf die sich die Antragstellerin beruft, der Vorsteuerabzug nur bestehen, wenn er aufgrund zutreffender Angaben zur Absicht, nach Option (§ 9 UStG) steuerpflichtige Umsätze ausführen zu wollen, gewährt wurde (vgl. EuGH im Urteil Ghent Coal Terminal NV, zutreffende deutsche Fassung in Slg. 1998, I-1, DStRE 1998, 528 Rdnr. 20). Dies hat das FG aufgrund des festgestellten Sachverhalts verneint. Der Vortrag der Antragstellerin, es habe keine wirtschaftlich sinnvolle Alternative zur Gestaltung des Projekts mit Hilfe von Besitz- und Betriebsgesellschaft und Vermietung unter Option des Projekts zur Steuerpflicht gegeben, geht leer. Denn das Projekt war bereits gescheitert und aufgegeben, bevor solche Gestaltungsüberlegungen von der Antragstellerin in Betracht gezogen wurden. Im Hinblick auf die Umstände, die bis zum Scheitern des Projekts vorlagen und bis dahin die umsatzsteuerrechtlichen Erwägungen der Antragstellerin beeinflussen konnten, ist die mit der Umsatzsteuer-Voranmeldung für Dezember 1992 (schlüssig) geltend gemachte und nach der Betriebsprüfung erläuterte Absicht zur Ausführung steuerpflichtiger Vermietungsumsätze unzutreffend.



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