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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 26.07.2000
Aktenzeichen: V B 43/00
Rechtsgebiete: FGO, BFHEntlG


Vorschriften:

FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3
FGO § 115 Abs. 3 Satz 3
FGO § 76 Abs. 1
BFHEntlG Art. 1 Nr. 6
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe

1. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) ließ sich im Freihafen von der Firma X u.a. Zigaretten und alkoholische Getränke unter dem Vorwand aushändigen, er werde die Waren an Schiffsbesatzungen übergeben. In Wirklichkeit veräußerte der Kläger die Waren an Abnehmer außerhalb des Freihafens. Er bezahlte die von der Fa. X an die Schiffsbesatzungen ausgestellten Rechnungen abzüglich eines vereinbarten Rabattes von 10 v.H. und übergab ihr gefälschte Bestätigungen mit ebenfalls gefälschten Stempeln, nach denen er die erwähnten Waren an Schiffsbesatzungen übergeben habe. Das Landgericht Y verurteilte ihn rechtskräftig u.a. wegen gewerbsmäßigen Schmuggels zu einer Freiheitsstrafe.

Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) setzte die Umsatzsteuer gegen den Kläger für die Streitjahre 1992 und 1993 aufgrund von geschätzten Besteuerungsgrundlagen fest.

Der Kläger machte im Einspruchs- und Klageverfahren --jeweils ohne Erfolg-- geltend, er sei nur Handelsvertreter gewesen. Der Umsatzsteuer unterlägen nur die Provisionen für Vermittlungsumsätze.

Das Finanzgericht (FG) wies die Klage mit der Begründung ab, die vom Kläger nicht bestrittenen Feststellungen des Zollfahndungsamtes ergäben, dass er selbständig tätig gewesen sei und als Eigenhändler selbst Lieferungen und nicht nur Vermittlungsleistungen ausgeführt habe.

Mit der Beschwerde begehrt der Kläger die Zulassung der Revision wegen Verfahrensfehlern des FG durch ungenügende Sachaufklärung (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 der Finanzgerichtsordnung --FGO--).

Das FA ist der Beschwerde entgegengetreten.

2. Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig.

Die Revision ist nicht nach § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO zuzulassen, weil die Beschwerdeschrift nicht den Anforderungen entspricht, die § 115 Abs. 3 Satz 3 FGO an die Bezeichnung des Verfahrensmangels stellt. Sie geht außerdem von Voraussetzungen aus, die nicht gegeben sind.

a) Die ausdrücklich und sinngemäß erhobene Rüge, das FG habe es unterlassen, den Akteninhalt vollständig auszuwerten und Beweise zu erheben, und es habe dadurch Verfahrensrecht (§ 76 Abs. 1 FGO) verletzt, genügt nicht den Anforderungen, die § 115 Abs. 3 Satz 3 FGO an die Bezeichnung des Verfahrensmangels stellt.

Wer einen Verstoß des FG gegen die Amtsermittlungspflicht (§ 76 Abs. 1 FGO) wegen unvollständiger Auswertung des Akteninhalts und wegen unterlassener Beweiserhebung rügt, muss nach § 115 Abs. 3 Satz 3 FGO in der Beschwerdebegründung bezeichnen, welche weitere Aufklärung sich dem FG --nach dessen maßgebender sachlich-rechtlicher Auffassung-- von Amts wegen hätte aufdrängen müssen (Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 19. Juni 1998 IX B 13/98, BFH/NV 1999, 58), welche Tatsachen aufklärungsbedürftig waren, welche Beweise das FG zu welchem Beweisthema nicht erhoben hat, weshalb ein entsprechender Beweisantrag nicht in der letzten mündlichen Verhandlung vor dem FG gestellt worden ist und inwieweit die als unterlassen gerügte Sachverhaltsaufklärung und Beweisaufnahme zu einer anderen Entscheidung des FG hätte führen können. In Schätzungsfällen muss dies besonders eingehend begründet werden (vgl. BFH-Beschluss vom 20. Juli 1999 X B 10/99, BFH/NV 2000, 434). Diesen Anforderungen genügt die Beschwerdebegründung nicht.

b) Der in der mündlichen Verhandlung vor dem FG am 1. Dezember 1999 anwaltlich vertretene Kläger hat keine weitere Sachverhaltsaufklärung beantragt und keine Beweisanträge gestellt.

Er hat in der Klageschrift --ebenso wie das FA in der Klageerwiderung-- auf die Zurückweisung des Einspruchs (Einspruchsentscheidung vom 16. März 1998) und auf die Erläuterung dazu (Schriftsatz vom 22. Dezember 1997) Bezug genommen. Darin ist aber eindeutig dargelegt worden, dass die Beurteilung der Besteuerungsgrundlagen auf den bei der Fa. X eingesehenen Belegen und aus den beim Kläger selbst vorgefundenen Belegen beruhte. Daher reicht es für die Bezeichnung eines Verfahrensmangels nicht aus, pauschal auf das erwähnte strafrechtliche Urteil hinzuweisen. Weil aus dem Strafurteil (28 Seiten) im Übrigen auch nicht hervorgeht, dass der Kläger nur Vermittlungsumsätze ausgeführt hat, hätten die angeblichen Feststellungen des Strafgerichts, die denen des FG widersprechen, auch genau bezeichnet werden müssen.

3. Im Übrigen ergeht die Entscheidung ohne weitere Begründung (Art. 1 Nr. 6 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs).

Ende der Entscheidung

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