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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 03.07.2008
Aktenzeichen: V B 43/07
Rechtsgebiete: FGO, UStG


Vorschriften:

FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1
UStG 1999 § 4 Nr. 12 Buchst. a
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

Die Beschwerde hat keinen Erfolg.

Nach § 115 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) ist die Revision zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO), die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) erfordert (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO) oder ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO). Die Nichtzulassung kann mit der Beschwerde angefochten werden (§ 116 Abs. 1 FGO). In der Beschwerdebegründung müssen die Voraussetzungen des § 115 Abs. 2 FGO dargelegt werden (§ 116 Abs. 3 Satz 3 FGO).

1. Die Sache hat keine grundsätzliche Bedeutung.

a) Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) macht im Wesentlichen geltend, das Finanzgericht (FG) habe die vertraglichen Regelungen unzutreffend gewürdigt und § 4 Nr. 12 Buchst. a des Umsatzsteuergesetzes 1999 falsch angewandt. Das führt nicht zur Zulassung der Revision. Selbst wenn dem FG bei der Beweiswürdigung sowie bei der Auslegung und Anwendung des materiellen Rechts Fehler unterlaufen sein sollten, rechtfertigt das allein nicht die Zulassung der Revision nach § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO (BFH-Beschlüsse vom 24. August 2006 V B 36/05, BFH/NV 2007, 69; vom 22. August 2006 V B 59/04, BFH/NV 2007, 116; vom 18. Dezember 2007 XI B 16/07, BFH/NV 2008, 595; vom 25. September 2007 IX B 199/06, BFH/NV 2008, 26; vom 13. August 2007 VII B 345/06, BFH/NV 2008, 23).

b) Im Übrigen muss die grundsätzliche Bedeutung im Hinblick auf eine klärungsbedürftige Rechtsfrage, deren Beantwortung zu Zweifeln Anlass gibt, gegeben sein (BFH-Beschlüsse in BFH/NV 2007, 69; vom 16. Juni 1999 IX B 81/99, BFHE 189, 401, BStBl II 1999, 760; vom 21. April 1999 I B 99/98, BFHE 188, 372, BStBl II 2000, 254). Eine derartige Frage hat die Klägerin nicht dargelegt. Die umsatzsteuerrechtliche Behandlung des "betreuten Wohnens" ist keine hinreichend konkrete klärungsbedürftige Rechtsfrage, weil mit diesem Begriff keine bestimmte Sachverhaltsgestaltung, insbesondere keine konkrete Vertragsgestaltung verbunden ist.

2. Auch die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung liegen nicht vor. Soweit die Klägerin eine Abweichung von den Urteilen des Landgerichts (LG) Kiel vom 10. Januar 2002 8 S 148/01, des LG Freiburg vom 5. Juni 2003 3 S 333/02 und vom Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 16. September 2003 VIII ZR 187/03 geltend macht, fehlt es schon daran, dass die Klägerin nicht, wie erforderlich, tragende und abstrakte Rechtssätze aus dem angefochtenen FG-Urteil einerseits und aus der behaupteten Divergenzentscheidung andererseits herausgearbeitet und einander gegenübergestellt hat, um so eine Abweichung zu verdeutlichen (BFH-Beschlüsse vom 29. Mai 2006 V B 159/05, BFH/NV 2006, 1892; vom 22. März 2007 V B 136/05, BFH/NV 2007, 1719; in BFH/NV 2007, 69).



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