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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 30.03.2000
Aktenzeichen: V B 45/00
Rechtsgebiete: FGO


Vorschriften:

FGO § 128 Abs. 3
FGO § 115 Abs. 2
FGO § 115 Abs. 3
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe

1. Das Finanzgericht (FG) lehnte den Antrag des Antragstellers und Beschwerdeführers (Antragsteller) auf Aussetzung der Vollziehung der Umsatzsteuerfestsetzungen für 1990 bis 1994 durch Beschluss vom 7. Oktober 1999 ab. Es hatte keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Steuerfestsetzungen. Zur Begründung legte das FG dar, die Anträge auf Aussetzung der Vollziehung seien teils unzulässig, teils seien sie unbegründet.

In der Rechtsmittelbelehrung wies das FG darauf hin, dass der erwähnte Beschluss unanfechtbar sei.

Der Antragsteller legte durch den Schriftsatz vom 19. Februar 2000 Beschwerde gegen den Beschluss des FG vom 7. Oktober 1999 ein. Zur Begründung machte er geltend, es sei menschenverachtend zu beschließen, dass der erwähnte Beschluss unanfechtbar sei. Er, der Antragsteller, sei seit Jahren durch Krankheit in seiner Arbeitsfähigkeit beeinträchtigt worden, was das FG nicht berücksichtigt habe.

Der Antragsteller begehrt sinngemäß, die Beschwerde zuzulassen.

2. Die Beschwerde ist als unzulässig zu verwerfen. Sie ist nicht statthaft.

a) Gegen den Beschluss des FG über die Aussetzung der Vollziehung (§ 69 Abs. 3 der Finanzgerichtsordnung --FGO--) steht den Beteiligten die Beschwerde nur zu, wenn das FG sie zugelassen hat (§ 128 Abs. 3 FGO). Sie wird "in der Entscheidung" zugelassen (§ 128 Abs. 3 Satz 1 FGO), somit im Entscheidungssatz (Tenor) oder in den Gründen (Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 26. August 1987 IV B 27/87, BFHE 150, 403, BStBl II 1987, 786). Diese Voraussetzungen sind nicht gegeben; denn das FG hat die Beschwerde --wie auch die Rechtsmittelbelehrung ergibt-- ausdrücklich nicht zugelassen.

b) Eine Zulassung durch den BFH aufgrund einer Nichtzulassungsbeschwerde ist nicht statthaft; denn § 128 Abs. 3 FGO sieht nur eine entsprechende Anwendung von § 115 Abs. 2 FGO für die Gründe vor, aus denen das FG die Beschwerde zulassen kann. Die Regelung in § 128 Abs. 3 FGO schließt die entsprechende Anwendung von § 115 Abs. 3 FGO über die Zulassung der Revision durch den BFH aus. Deshalb ist der BFH nicht berechtigt, das Rechtsmittel auf Beschwerde zuzulassen (vgl. dazu z.B. BFH-Beschluss vom 8. März 1995 V B 18/95, BFH/NV 1995, 715, m.w.N.). Der Ausschluss einer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Beschwerde gegen finanzgerichtliche Aussetzungsentscheidungen ist verfassungsrechtlich unbedenklich (BFH-Beschluss vom 21. Januar 1998 VII B 255/97, BFH/NV 1998, 818, m.w.N.).

c) Ob die Gründe, die der Antragsteller in seinem Beschwerdeschriftsatz geltend macht, eine von der Steuerfestsetzung abweichende Entscheidung im Billigkeitsverfahren rechtfertigen, kann in dem vorliegenden Verfahren nicht geprüft werden.



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