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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 28.08.2002
Aktenzeichen: V B 46/02
Rechtsgebiete: FGO


Vorschriften:

FGO § 79b
FGO § 79b Abs. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

I. Das Finanzgericht (FG) wies die Klage des Klägers und Beschwerdeführers (Kläger) gegen die Umsatzsteuerfestsetzung für 1999 als unzulässig ab, weil der Kläger die Klage nicht begründet, dadurch das Klagebegehren nicht bezeichnet und auch innerhalb einer nach § 79b Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) gesetzten Ausschlussfrist die Tatsachen nicht angegeben habe, durch deren Berücksichtigung oder Nichtberücksichtigung er sich beschwert fühle. Zur mündlichen Verhandlung ist der Kläger nicht erschienen, obwohl er ordnungsgemäß geladen war.

Mit der Beschwerde begehrt der Kläger die Zulassung der Revision wegen Verfahrensmängeln.

Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) ist der Beschwerde entgegengetreten.

II. 1. Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig.

Der Kläger ist der Ansicht, das FG habe das rechtliche Gehör verletzt. Dazu trägt er insbesondere vor, das FG habe die Ausschlussfrist nach § 79b FGO willkürlich gesetzt. Die Beschwerdebegründung ergibt aber keine schlüssigen Anhaltspunkte für einen derartigen Verfahrensmangel. Die bloße Behauptung, das FG habe eine Ausschlussfrist nach § 79b FGO willkürlich gesetzt, reicht nicht aus, um einen Verfahrensmangel darzulegen und sich auf die Kausalität für eine andere Entscheidung (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO) zu berufen.

Der Kläger hatte Gelegenheit, schriftlich und mündlich in der mündlichen Verhandlung vor dem FG seinen Rechtsstandpunkt darzustellen. Dass er dazu nicht in der Lage war, wird durch den Vortrag in der Beschwerdeschrift widerlegt, nach dem er gegen die Steuerfestsetzung für 1999 beim FA eine Steuererklärung abgegeben habe, die das FA als Einspruch behandelt habe. Der Kläger hat nicht substantiiert dargelegt, dass er dazu nicht schon innerhalb der ihm vom FG nach § 79b FGO gesetzten Frist in der Lage gewesen wäre. Beachtliche Hinderungsgründe sind auch sonst nicht ersichtlich. Unter diesen Umständen sind keine Anhaltspunkte für die Behauptung des Klägers vorhanden, das FG habe die Ausschlussfrist nach § 79b FGO willkürlich gesetzt.

Andere Zulassungsgründe sind dem übrigen Vorbringen des Klägers nicht zu entnehmen, in dem er nur Einwendungen gegen die Richtigkeit der Vorentscheidung geltend macht. Die angeblich verfahrensfehlerhafte Behandlung seiner Steuererklärung durch das FA begründet keinen Mangel des finanzgerichtlichen Verfahrens.

2. Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab (§ 116 Abs. 5 Satz 2 FGO).

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