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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 14.09.1999
Aktenzeichen: V B 47/99
Rechtsgebiete: UStG, FGO, BFHEntlG


Vorschriften:

UStG § 24a
UStG § 24a Abs. 2 Satz 1
UStG § 24a Abs. 2 Satz 2
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1
FGO § 115 Abs. 3 Satz 3
FGO § 115 Abs. 3 Satz 1
BFHEntlG Art. 1 Nr. 6
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe

I. Die im Gebiet der ehemaligen DDR ansässige Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) ging 1991 durch formwechselnde Umwandlung aus einer Gärtnerischen Produktionsgenossenschaft (GPG) hervor, die ihrerseits 1960 durch den Zusammenschluß mehrerer selbständiger Gartenbaubetriebe gebildet worden war. Gegenstand des Unternehmens der Klägerin ist die Produktion landwirtschaftlicher und gartenbaulicher Erzeugnisse sowie der Handel mit diesen Erzeugnissen und mit Erzeugnissen des Gartenbedarfs.

Bis 1989 hatte die Klägerin ein umfangreiches Produktionssortiment an Schnittblumen, blühenden Topfblumen, Grünpflanzen, Schnitt- und Bindegrün sowie an Gemüse gehabt. Ab der zweiten Hälfte des Kalenderjahres 1990 kam es zu strukturellen Veränderungen im Unternehmen der Klägerin. Aufgrund von Reprivatisierungsansprüchen ehemaliger Gärtnereibesitzer und deren Erben wurden Unternehmensteile zunächst teilweise stillgelegt und später ausgegliedert. Das Produktionssortiment wurde umgestellt, indem die Schnittblumenproduktion zum Teil eingeschränkt, die Gemüseproduktion --bis auf den Gurken- und Tomatenanbau-- aufgegeben und statt dessen die Produktion vorrangig auf Topfpflanzen verlagert wurde. Am 20. Oktober 1990 wurde neben den vorhandenen sieben Vertriebseinrichtungen ein Gartencenter eröffnet. Zudem wurden zwei Kioske für den Blumenverkauf erworben. Der Zukauf fremder Fertigwaren wurde erweitert und umfaßte u.a. Pflanzen, Floristikbedarf, Glas, Keramik, Dünger, Spritzmittel, Erden, Sämereien und Ackergeräte.

Im Kalenderjahr 1991 wurde das Produktionssortiment weiter zugunsten der Topfpflanzen- und auch der Beet- und Balkonpflanzenproduktion verändert. Zum Absatz der Erzeugnisse wurden zusätzlich fünf Verkaufstouren eingerichtet.

Der Anteil des Einkaufswertes der fremden, zugekauften Erzeugnisse am Gesamtumsatz stieg nach Angaben der Klägerin von 17,7 % im ersten Halbjahr 1990 auf 32,3 % im Jahr 1991 und lag in den Jahren 1992 bis 1996 stets über 30 %.

Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) versagte im Umsatzsteuerbescheid für 1991 (Streitjahr) im Anschluß an eine Betriebsprüfung den von der Klägerin gemäß § 24a des Umsatzsteuergesetzes (UStG) 1991 in Höhe von ... DM geltend gemachten Kürzungsanspruch für land- und forstwirtschaftliche Umsätze. Der Prüfer war zu der Auffassung gelangt, die Klägerin habe im Jahr 1990 ihren Betrieb in der Weise umstrukturiert, daß im Streitjahr kein land- und forstwirtschaftlicher Betrieb mehr, sondern ein Gewerbebetrieb vorgelegen habe.

Das Finanzgericht (FG) wies die nach erfolglosem Vorverfahren erhobene Klage ab. Es führte zur Begründung aus, die von der Klägerin in den Jahren 1990 und 1991 getroffenen Maßnahmen zur Erweiterung ihrer Handelstätigkeit hätten dazu geführt, daß sie ihre Umsätze nicht mehr überwiegend durch die gärtnerische Tätigkeit, sondern durch eine gewerbliche Tätigkeit erzielt habe. Es sei zu einem sog. sofortigen Strukturwandel gekommen, denn bereits zu Beginn der Entwicklung --Mitte 1990-- sei erkennbar gewesen, daß diese Maßnahmen darauf gerichtet gewesen seien, dauerhaft Einnahmen aus der gewerblichen Tätigkeit zu erzielen.

Mit ihrer Beschwerde begehrt die Klägerin Zulassung der Revision gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache.

II. Die Beschwerde hat keinen Erfolg.

1. Die Klägerin bezeichnet als rechtsgrundsätzlich die Fragen,

- "ob nicht beim Überschreiten von für die Land- und Forstwirtschaft steuerschädlichen Grenzen in den neuen Bundesländern durch Maßnahmen unmittelbar nach der Wende grundsätzlich die weitere Entwicklung abzuwarten, also ein Beobachtungszeitraum einzuräumen war, jedenfalls solange nicht durch Einstellung oder auf Dauer angelegte Einschränkung der landwirtschaftlichen Produktion zugunsten einer gewerblichen Tätigkeit feststand, daß die Rückkehr zur Landwirtschaft unmöglich war" und

- "ob ein Gewerbebetrieb kraft Rechtsform auch bei Anwendung des § 24a Abs. 2 Sätze 1 und 2 UStG nur einen einzigen Betrieb haben könne, der entweder ein land- und forstwirtschaftlicher oder ein gewerblicher sei".

Hierzu trägt sie vor, beide geschilderten Rechtsfragen seien von grundsätzlicher Bedeutung i.S. von § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO, denn sie seien von der höchstrichterlichen Rechtsprechung noch nicht beantwortet, und sie ließen sich auch nicht ohne weiteres aufgrund des Gesetzestextes oder durch Auswertung des Fachschrifttums entscheiden. Eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) zu den dargelegten Rechtsfragen habe eine über den Entscheidungsfall hinausgehende allgemeine Bedeutung und diene der Rechtssicherheit und Rechtsfortbildung.

2. Diese Ausführungen entsprechen nicht den Begründungsanforderungen des § 115 Abs. 3 Satz 3 FGO, wonach die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache in der Beschwerdeschrift "dargelegt" werden muß. Hierzu genügt die bloße Behauptung, die Streitsache habe grundsätzliche Bedeutung, nicht.

Innerhalb der einmonatigen Beschwerdefrist (§ 115 Abs. 3 Satz 1 FGO) hat die Klägerin keine hinreichenden Ausführungen dazu gemacht, aus welchen Gründen, in welchem Umfang und von welcher Seite die als grundsätzlich bedeutsam herausgestellten Rechtsfragen umstritten sind (vgl. dazu z.B. Beschlüsse des BFH vom 4. Oktober 1996 VIII B 2/96, BFH/NV 1997, 411, m.w.N.; vom 9. Dezember 1998 V B 106/98, BFH/NV 1999, 801). Es fehlt insbesondere an einer Auseinandersetzung mit der bisherigen Rechtsprechung zu § 24a UStG.

Überdies galt § 24a UStG nur bis zum 31. Dezember 1991 (vgl. z.B. Schöll in Sölch/Ringleb/List, Umsatzsteuergesetz, § 24a Rz. 2). Der vorliegende Rechtsstreit betrifft mithin nicht mehr geltendes, schon vor geraumer Zeit außer Kraft getretenes Recht. Nach ständiger Rechtsprechung kommt aber Rechtsfragen, die nicht mehr geltendes Recht betreffen, regelmäßig keine grundsätzliche Bedeutung mehr i.S. von § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO zu. Die Beschwerde muß deshalb darlegen, daß die Befassung des BFH mit altem Recht im Interesse einer einheitlichen Rechtsanwendung durch Verwaltung und Gerichte in einer nicht völlig unerheblichen Anzahl von Fällen geboten ist (vgl. z.B. BFH-Beschluß vom 4. Oktober 1996 VIII B 12/96, BFH/NV 1997, 347, m.w.N.). Auch dazu hat die Klägerin nichts vorgetragen.

Im übrigen wendet sich die Klägerin mit ihrer Beschwerde im Kern gegen die aus einer ganzen Reihe von Umständen abgeleitete Würdigung des FG, sie habe ihre Umsätze im Streitjahr im Rahmen eines Gewerbebetriebes erzielt. Dies rechtfertigt die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung nicht.

3. Von einer weiteren Begründung sieht der Senat gemäß Art. 1 Nr. 6 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs ab.

Ende der Entscheidung

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