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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 18.07.2000
Aktenzeichen: V B 48/00
Rechtsgebiete: AO 1977, UStDV, FGO, BFHEntlG


Vorschriften:

AO 1977 § 191
UStDV § 52 Abs. 2
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2
BFHEntlG Art. 1 Nr. 6
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe

I. Die Klägerin und Beschwerdegegnerin (Klägerin) unterhält einen Malereibetrieb. Zur Ausführung ihrer Malerarbeiten bediente sie sich unter anderem britischer Arbeitnehmer, deren Tätigkeit ihr von einer Gesellschaft unter der Bezeichnung A in Rechnung gestellt wurden. Diese Gesellschaft war von zwei Gesellschaftern mit niederländischen Namen gegründet worden und ist in Großbritannien registriert. Die Rechnungen geben als Leistungsgegenstand geleistete Malerarbeiten an; sie weisen keine Umsatzsteuer aus. Die Klägerin wickelte ihre Geschäftsbeziehungen mit der A über die in ... (Niederlande) ansässige Firma "X" ab.

Nachdem der Beklagte und Beschwerdeführer (das Finanzamt --FA--) von diesem Sachverhalt erfahren hatte, nahm er die Klägerin als Haftungsschuldnerin für die Umsatzsteuer aus den Leistungen in Anspruch, die ihr von der Firma A in Rechnung gestellt worden waren. Das FA stützte den Haftungsbescheid auf § 55 der Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung 1993 (UStDV) und § 191 der Abgabenordnung (AO 1977).

Die Sprungklage der Klägerin hatte Erfolg, da das Finanzgericht (FG) die sog. Null-Regelung des § 52 Abs. 2 UStDV für anwendbar hielt.

Das FG ließ die Revision gegen sein Urteil nicht zu. Hiergegen wendet sich das FA mit der vorliegenden Beschwerde, mit der sie eine Abweichung der Vorentscheidung von Entscheidungen des Bundesfinanzhofs (BFH) rügt.

II. Die Beschwerde hat keinen Erfolg.

Nach § 115 Abs. 2 Nr. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) ist die Revision zuzulassen, wenn das Urteil des FG von einer Entscheidung des BFH abweicht. In der Beschwerdeschrift muss die Entscheidung des BFH, von der das Urteil abweicht, bezeichnet werden (§ 115 Abs. 3 Satz 3 FGO). Eine Abweichung i.S. von § 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO liegt vor, wenn das FG seinem Urteil einen abstrakten Rechtssatz zugrunde gelegt hat, der von einem gleichfalls abstrakten Rechtssatz in einer bestimmten Entscheidung des BFH abweicht. Bei der Bezeichnung des Urteils des BFH, von der die Vorentscheidung abweichen soll, sind die abstrakten Rechtssätze so zu bezeichnen, dass eine Abweichung erkennbar wird (vgl. z.B. BFH-Beschluss vom 30. März 1983 I B 9/83, BFHE 138, 152, BStBl II 1983, 479).

a) Die vom FA behauptete Abweichung der Vorentscheidung von dem BFH-Urteil vom 21. Januar 1993 V R 30/88 (BFHE 170, 283, BStBl II 1993, 384) liegt nicht vor.

Nach dem Urteil des BFH kann es bei einer Arbeitnehmerüberlassung "je nach den Umständen des Einzelfalles" genügen, dass im Abrechnungspapier diejenigen Gewerke angegeben werden, die der Leistungsempfänger durch die ihm zur Verfügung gestellten Arbeitnehmer hat ausführen lassen. Einen Grundsatz, dass dies lediglich gilt, "wenn die Arbeitnehmer nur für bestimmte Gewerke überlassen werden und die überlassenen Arbeitnehmer diese Gewerke auch (alleine und eigenverantwortlich) erstellt haben", enthält das genannte BFH-Urteil nicht. Auf die Frage, ob das FG im Streitfall zu Recht zum Ergebnis kam, die Leistungsbeschreibungen in den fraglichen Rechnungen seien ausreichend, kommt es im Rahmen der Divergenzrüge nicht an.

b) Ähnliches gilt für die gerügte Abweichung von dem BFH-Urteil vom 13. März 1987 V R 33/79 (BFHE 149, 313, BStBl II 1987, 524). Nach diesem Urteil ergibt sich zwar im Allgemeinen aus den dem Leistungsaustausch zugrunde liegenden zivilrechtlichen Rechtsbeziehungen, wer Leistender im Sinn des Umsatzsteuerrechts ist. Entgegen der Auffassung des FA ist das FG jedoch von keinem abweichenden Rechtssatz ausgegangen. Dem Urteil des FG kann nicht entnommen werden, dass es nicht die Gesellschaft A, sondern das "X" als Vertragspartner der Klägerin angesehen hat; vielmehr spricht das FG im Zusammenhang mit der Tätigkeit des "X" ausdrücklich nur von einer "Vermittlung".

c) Schließlich liegt auch keine Divergenz gegenüber dem BFH-Urteil vom 11. Dezember 1997 V R 28/97 (BFHE 185, 279, BStBl II 1998, 521) vor. Nach diesem Urteil setzt die sog. Null-Regelung des § 52 Abs. 2 UStDV 1980 zwar voraus, dass über Leistungen, die dem Abzugsverfahren unterliegen, von dem leistenden Unternehmer ohne gesonderten Steuerausweis abgerechnet worden ist. Dem Urteil des FG ist jedoch nicht zu entnehmen, dass dieses der Ansicht war, leistender Unternehmer und Rechnungsaussteller seien unterschiedliche Personen gewesen. Der BFH hat auch nicht ausgeschlossen, dass sich der leistende Unternehmer bei Abschluss der zivilrechtlichen Verträge und bei Rechnungserteilung von einem Vermittler vertreten lassen kann.

d) Von der Bekanntgabe einer weiteren Begründung seiner Entscheidung sieht der Senat gemäß Art. 1 Nr. 6 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs ab.

Ende der Entscheidung

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