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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 13.11.2003
Aktenzeichen: V B 49/03
Rechtsgebiete: FGO


Vorschriften:

FGO § 115 Abs. 2
FGO § 116 Abs. 3
FGO § 135 Abs. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

I. Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) gab X als einer der beiden vertretungsbefugten Gesellschafter der Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) X und Y, der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin), die die GbR betreffenden Umsatzsteuerbescheide für 1994 und 1995 bekannt. Das Finanzgericht (FG) hat die von X namens der Klägerin erhobene Klage mit der Begründung zurückgewiesen, richte sich ein Umsatzsteuerbescheid gegen eine GbR als Steuerschuldnerin, so sei nur die Gesellschaft --vertreten durch alle Gesellschafter-- klagebefugt. Die von nur einem Gesellschafter im Namen der Gesellschaft erhobene Klage sei mangels Klagebefugnis unzulässig.

Das FG hat die Revision nicht zugelassen. Hiergegen richtet sich die Beschwerde.

II. Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Gründe, die eine Zulassung der Revision rechtfertigen, hat die Klägerin nicht dargelegt bzw. liegen nicht vor; deswegen hat der erkennende Senat bereits mit Beschluss den Antrag der Klägerin auf Prozesskostenhilfe (PKH) abgelehnt.

1. Nach § 115 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) ist die Revision nur zuzulassen, wenn

1. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,

2. die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer ein heitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) erfordert oder

3. ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

Gemäß § 116 Abs. 3 FGO müssen die Voraussetzungen des § 115 Abs. 2 FGO dargelegt werden. Hierzu genügt es nicht, wenn der Beschwerdeführer lediglich erläutert, weshalb seiner Auffassung nach das FG den konkreten Sachverhalt unzutreffend entschieden habe.

Keine grundsätzliche Bedeutung hat die Frage, ob bei einer mehrgliedrigen Gesellschaft auch ein Gesellschafter allein für die Gesellschaft rechtsbehelfs- bzw. klagebefugt ist. Der BFH hat diese Frage bereits wiederholt entschieden: Richtet sich ein Umsatzsteuerbescheid gegen eine GbR als Steuerschuldnerin, muss eine Klage gegen diesen Bescheid grundsätzlich im Namen der Gesellschaft durch alle Gesellschafter gemeinschaftlich erhoben werden (z.B. BFH-Beschlüsse vom 31. Oktober 1991 V B 194/91, BFH/NV 1992, 402; vom 5. März 1996 XI B 154/95, BFH/NV 1996, 690; vom 6. Februar 1997 V B 156/96, BFH/NV 1997, 458; vom 15. Januar 1997 III R 78/96, BFH/NV 1997, 605 zugleich zur Kostenfolge für den Prozessbevollmächtigten bei unzureichender Bevollmächtigung durch alle Gesellschafter). Dies gilt nach ständiger Rechtsprechung auch nach einer Kündigung des Gesellschaftsverhältnisses (z.B. BFH-Beschlüsse vom 19. Oktober 2001 V B 54/01, BFH/NV 2002, 370; vom 10. April 2001 V B 116/00, BFH/NV 2001, 1220, m.w.Nachw.).

Andere Zulassungsgründe hat die Klägerin nicht dargelegt.

2. Einer weiteren Begründung bedarf der Beschluss nicht (§ 116 Abs. 5 Satz 2 FGO).

3. Die Kosten der unzulässigen Beschwerde fallen gemäß § 135 Abs. 2 FGO dem Prozessbevollmächtigten zur Last. Hat von einer GbR nur einer der vertretungsberechtigten Gesellschafter Prozessvollmacht erteilt, liegt keine wirksame Bevollmächtigung vor (bereits Senatsbeschluss vom 25. Juli 2003 V S 5/03 (PKH)). Für die Annahme, dass der Gesellschafter Y die Gesellschafterin X intern bevollmächtigt hätte, fehlen hinreichende Anhaltspunkte. Hat der Prozessbevollmächtigte keine ausreichende Vollmacht für die GbR, sind ihm die Kosten des Beschwerdeverfahrens aufzuerlegen (ständige Rechtsprechung, z.B. BFH-Beschlüsse in BFH/NV 1997, 605; vom 6. Oktober 1987 VIII R 330/83, BFH/NV 1988, 184).

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