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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 25.09.1998
Aktenzeichen: V B 53/98
Rechtsgebiete: UStG, FGO, ZPO


Vorschriften:

UStG § 14 Abs. 3
UStG § 14 Abs. 4
FGO § 73 Abs. 1
FGO § 121 Satz 1
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2
FGO § 115 Abs. 3 Satz 3
FGO § 142
ZPO § 114 Satz 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe

I. Die Klägerin, Beschwerdeführerin und Antragstellerin (Klägerin) war in den Streitjahren 1985 bis 1987 Inhaberin eines Einzelunternehmens und Geschäftsführerin zweier Gesellschaften mit beschränkter Haftung. Aufgrund von Prüfungsfeststellungen der Steuerfahndungsstelle ging der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) davon aus, daß die Klägerin an der Ausgabe von Rechnungen über nicht bewirkte und auch nicht beabsichtigte Lieferungen und sonstige Leistungen mit gesondertem Steuerausweis beteiligt gewesen sei und daß sie den Rechnungsempfängern die Möglichkeit des Vorsteuerabzugs durch Vortäuschung eines Leistungsaustauschs verschafft habe.

In Umsatzsteuerbescheiden für 1985 bis 1987 setzte das FA Umsatzsteuer gegen die Klägerin nach § 14 Abs. 3 des Umsatzsteuergesetzes 1980 (im folgenden nur: UStG) fest. Der Einspruch der Klägerin führte zur Ermäßigung der für 1987 festgesetzten Umsatzsteuer. Im übrigen wurden ihre Rechtsbehelfe zurückgewiesen.

Die Klägerin erhob dagegen Klage. Sie beantragte, das Verfahren wegen einer Verfassungsbeschwerde gegen die Ablehnung von Prozeßkostenhilfe (PKH) durch das Finanzgericht --FG-- (durch Beschluß vom 14. September 1995) und gegen die Zurückweisung der Beschwerde durch den Bundesfinanzhof --BFH-- (durch Beschluß vom 22. April 1996) auszusetzen.

Diesen Antrag lehnte das FG durch einen in der mündlichen Verhandlung über die Klage gegen die Umsatzsteuerfestsetzungen für 1985 bis 1987 am 4. Februar 1998 verkündeten Beschluß ab, weil das Verfahren vor dem Bundesverfassungsgericht für die Sachentscheidung über die angefochtenen Umsatzsteuerfestsetzungen nicht vorgreiflich sei.

Dagegen legte die Klägerin Beschwerde ein (V B 65/98) und beantragte, ihr für das Beschwerdeverfahren PKH zu gewähren (V S 8/98).

Zur Begründung legte sie dar, daß sie nicht über die Mittel zur Bezahlung einer Rechtsvertretung verfüge. Sie fügte außerdem Ablichtungen einer Klage gegen das FA auf Auskunft und einer Dienstaufsichtsbeschwerde gegen einen Richter des FG bei.

Das FG wies die Klage gegen die Umsatzsteuerfestsetzungen für 1985 bis 1987 ab. Es führte zur Begründung u.a. aus, es stehe nach dem Gesamtergebnis des Verfahrens fest, daß die Klägerin Briefbögen mit Firmenadresse ausgestellt und so den Gefährdungstatbestand i.S. von § 14 Abs. 3 UStG dafür gesetzt habe, daß diese Briefbögen mit Mehrwertsteuerausweis verwendet worden seien. Es komme nicht darauf an, ob die Firmenbriefbögen bereits als Rechnungen gekennzeichnet gewesen seien. Denn ausreichend sei bereits, daß die Klägerin Blankofirmenformulare unterschrieben habe und so den Empfängern der Rechnungen ermöglicht habe, die darauf ausgewiesene Mehrwertsteuer als Vorsteuer abziehen zu können. Da die Klägerin eine solche Vorgehensweise ausdrücklich in einem Protokoll über die mündliche Verhandlung vom 28. Oktober 1992 eingeräumt habe, habe das FA sie zu Recht als Schuldnerin der in den streitgegenständlichen Rechnungen ausgewiesenen Umsatzsteuer in Anspruch genommen; denn sie habe diese Rechnungen als künftige Alleingesellschafterin im Vorgründungsstadium der Gesellschaften unterschrieben und sei somit allein für die entstehenden Folgen verantwortlich.

Mit der Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision rügt die Klägerin Abweichung von den Urteilen des BFH vom 16. März 1993 XI R 103/90 (BFHE 171, 125, BStBl II 1993, 531) und vom 27. Januar 1994 V R 113/91 (BFHE 173, 466, BStBl II 1994, 342).

In der erstbezeichneten Entscheidung habe der BFH ausgeführt, eine in den Regelungsbereich des § 14 Abs. 3 UStG fallende Gefährdung liege z.B. auch dann vor, wenn dem Empfänger ein blanko unterschriebenes Papier ausgehändigt und dieser in die Lage versetzt werde, es für umsatzsteuerliche Zwecke zu verwenden. Da es das FG bereits für ausreichend gehalten habe, daß Blankofirmenformulare unterschrieben worden seien, widerspreche es dem Urteil des BFH in BFHE 171, 125, BStBl II 1993, 531, weil darin vorausgesetzt werde, daß die als Aussteller bezeichnete Person an der Erstellung der Urkunde mitgewirkt habe. Ein Blankofirmenformular sei jedoch keine Urkunde i.S. von § 14 Abs. 4 UStG. Insoweit weiche die Vorentscheidung auch von dem Urteil des BFH in BFHE 173, 466, BStBl II 1994, 342 ab. Das sei auch dadurch der Fall, daß der BFH für die Anwendung von § 14 Abs. 3 UStG voraussetze, daß jemand eine Urkunde erstelle und diese aushändige, während das FG die Begebung der Firmenformulare, die keine Urkunden seien, als ausreichend erachtet habe. Das FG habe "Blankofirmenformulare" mit dem vom BFH erwähnten "blanko unterschriebenen Papier" gleichgesetzt und sei dadurch von dem BFH-Urteil in BFHE 171, 125, BStBl II 1993, 531 abgewichen.

Die Klägerin beantragt die Zulassung der Revision.

Das FA ist dem Vorbringen unter Bezugnahme auf Stellungnahmen in anderen Verfahren der Klägerin entgegengetreten.

II. 1. Der Senat verbindet die Verfahren V B 53/98, V B 65/98 und V S 8/98 zu gemeinsamer Entscheidung (§ 73 Abs. 1, § 121 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung --FGO--). Es ist zweckmäßig, gemeinsam zu entscheiden, weil den Verfahren die vom FA geltend gemachte Steuerschuld nach § 14 Abs. 3 UStG zugrunde liegt, die darauf gestützt wird, daß die Klägerin unterschriebene Briefbögen mit Firmenadresse ausgegeben habe.

2. Die Beschwerde über die Nichtzulassung der Revision (V B 53/98) gegen das Urteil des FG vom 4. Februar 1998 wird zurückgewiesen.

Die Revision ist nicht wegen Abweichung der Vorentscheidung (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO) von einer Entscheidung des BFH zuzulassen. Die Beschwerde entspricht nicht den gesetzlichen Anforderungen (§ 115 Abs. 3 Satz 3 FGO).

Eine Nichtzulassungsbeschwerde wegen Abweichung der Vorentscheidung (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO) von einer Entscheidung des BFH ist nur zulässig, wenn in der Beschwerdebegründung entscheidungserhebliche Rechtssätze aus dem finanzgerichtlichen Urteil und abstrakte Rechtssätze aus Entscheidungen des BFH so genau bezeichnet werden, daß eine Abweichung erkennbar wird (BFH-Beschlüsse vom 1. August 1990 II B 36/90, BFHE 161, 418, BStBl II 1990, 987; vom 30. März 1983 I B 9/83, BFHE 138, 152, BStBl II 1983, 479). Die Abweichung wird dadurch erkennbar, daß die gegenübergestellten abstrakten Rechtssätze unvereinbar sind.

Die Klägerin hat in ihrer Beschwerdeschrift keine Rechtssätze aus dem Urteil des FG mit Rechtssätzen aus dem Urteil des BFH in BFHE 173, 466, BStBl II 1994, 342 gegenübergestellt, die unvereinbar sind. Dies wird nur behauptet.

Ob die von der Klägerin aus dem Urteil des BFH in BFHE 171, 125, BStBl II 1993, 531 hervorgehobenen Rechtssätze mit den die Vorentscheidung tragenden Rechtssätzen unvereinbar sind, kann dahinstehen. Eine Abweichung der Vorentscheidung von den die Entscheidung des BFH in BFHE 171, 125, BStBl II 1993, 531 tragenden Grundsätzen liegt jedenfalls nicht vor. Vielmehr besteht Übereinstimmung.

Für die Entscheidung des BFH in BFHE 171, 125, BStBl II 1993, 531 war maßgebend: "Eine in den Regelungsbereich des § 14 Abs. 3 UStG fallende Gefährdung liegt z.B. auch dann vor, wenn dem Empfänger ein blanko unterschriebenes Papier ausgehändigt und dieser in die Lage versetzt wird, es für umsatzsteuerliche Zwecke zu verwenden." Dementsprechend lautet der Leitsatz der Entscheidung: "§ 14 Abs. 3 Satz 2 UStG setzt voraus, daß die in einer Urkunde als Aussteller bezeichnete Person in irgendeiner Weise an der Erstellung der Urkunde mitgewirkt hat." Das FG ist bei seiner Entscheidung von diesen Gründen nicht abgewichen, sondern hat sie angewendet. Die Ausführungen der Klägerin in ihrer Beschwerdeschrift wenden sich im Kern gegen die Richtigkeit der Auslegung des § 14 Abs. 3 UStG durch den BFH, der es als ausreichend ansieht, daß schon die Mitwirkung durch eine Blankounterschrift auf einem Papier, das später zu einer Rechnung ergänzt wird, eine in den Regelungsbereich des § 14 Abs. 3 UStG fallende Gefährdung darstellen kann. Mit diesen Angriffen kann die Klägerin die Zulassung der Revision gegen die Vorentscheidung wegen Abweichung von einer Entscheidung des BFH nicht erreichen.

3. Der Antrag der Klägerin, ihr PKH zu gewähren (V S 8/98), um das Beschwerdeverfahren wegen Ablehnung der Aussetzung des finanzgerichtlichen Verfahrens gegen die Steuerfestsetzungen für 1985 bis 1987 durchzuführen, wird abgelehnt.

Die beabsichtigte Rechtsverfolgung bietet nach der für das PKH-Verfahren gebotenen summarischen Beurteilung (vgl. BFH-Beschluß vom 12. Mai 1992 VII S 2/92, BFH/NV 1993, 262) keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (§ 114 Satz 1 der Zivilprozeßordnung, § 142 FGO).

Es ist nicht dargelegt und nicht ersichtlich, weshalb die Ablehnung des Antrags auf Aussetzung des Verfahrens fehlerhaft gewesen sein soll. Die Klägerin hat bereits ihren Antrag nicht schlüssig begründet.

4. Die Beschwerde der Klägerin (V B 65/98) gegen die Ablehnung des Antrags auf Aussetzung des Verfahrens ist unzulässig.

Vor dem BFH muß sich jeder Beteiligte durch einen Rechtsanwalt, Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer vertreten lassen (Art. 1 Nr. 1 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs). Darauf war die Klägerin in der Rechtsmittelbelehrung hingewiesen worden. Die Klägerin hat die Beschwerde ohne Vertretung durch eine dazu befugte Person erhoben.

Ende der Entscheidung

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