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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 04.08.1999
Aktenzeichen: V B 53/99
Rechtsgebiete: UStG 1980, FGO, BFHEntlG


Vorschriften:

UStG 1980 § 10 Abs. 4 Nr. 1
UStG 1980 § 10 Abs. 5 Nr. 1
UStG 1980 § 1 Abs. 1 Nr. 3
UStG 1980 § 4 Abs. 12
UStG 1980 § 15a
FGO § 76 Abs. 1 Satz 1
FGO § 96 Abs. 1 Satz 1
FGO § 115 Abs. 2
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3
FGO § 115 Abs. 3 Satz 3
BFHEntlG Art. 1 Nr. 6
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe

I. Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin), eine KG, verpachtete eine Tennisanlage an eine GmbH, an der die Kommanditisten der Klägerin und deren Ehefrauen beteiligt sind. Sie optierte zur Steuerpflicht der Verpachtungsumsätze. Da die GmbH Verluste machte, verzichtete die Klägerin ab dem 2. Halbjahr 1984 auf die Zahlung der Pacht.

Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) sah in der GmbH eine der Klägerin nahestehende Person und versteuerte die im 1. Halbjahr 1984 getätigten Pachtumsätze nach § 10 Abs. 4 Nr. 1, Abs. 5 Nr. 1 des Umsatzsteuergesetzes (UStG 1980) mit den Kosten (Mindestbemessungsgrundlage); dabei ließ das FA die Kosten, die nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt hatten, außer Ansatz. Für das 2. Halbjahr 1984 bejahte das FA eine unentgeltliche Leistung i.S. des § 1 Abs. 1 Nr. 3 UStG 1980; dabei behandelte es die Überlassung der Betriebsvorrichtungen als steuerpflichtig; im übrigen hielt es die Grundstücksüberlassung für steuerfrei (§ 4 Nr. 12 UStG 1980) mit der Folge einer Vorsteuerberichtigung nach § 15a UStG 1980 (Umsatzsteuerbescheid für 1984 i.d.F. der Einspruchsentscheidung vom 13. Dezember 1994).

Die hiergegen gerichtete Klage hatte keinen Erfolg. Das Finanzgericht (FG) ließ die Revision gegen sein Urteil nicht zu. Hiergegen wendet sich die Klägerin mit der vorliegenden Beschwerde, die sie auf Verfahrensfehler (Verletzung von § 76 Abs. 1 Satz 1 und § 96 Abs. 1 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung --FGO--) sowie auf grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache stützt.

II. Die Beschwerde ist unzulässig.

Nach § 115 Abs. 2 FGO ist die Revision u.a. dann zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO) oder die angefochtene Entscheidung auf einem geltend gemachten Verfahrensmangel beruhen kann (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO). In der Beschwerdeschrift muß die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden (§ 115 Abs. 3 Satz 3 FGO).

Dem genügt die Beschwerdeschrift nicht.

1. Sie enthält keine schlüssige Rüge eines Verfahrensmangels. Wie bereits das FA in der Beschwerdeerwiderung näher ausgeführt hat, ergibt sich aus der Beschwerdeschrift nicht, welche Beweise das FG nach Ansicht der Klägerin noch hätte erheben müssen oder welchen entscheidungserheblichen Sachverhalt es außer Betracht gelassen haben soll. Den Ausführungen der Klägerin liegt vielmehr die Ansicht zugrunde, daß die gezahlte Pacht der am Markt erzielbaren Pacht entsprach; dies bestätigt ihr Schriftsatz vom 4. Juni 1999. Insoweit macht die Klägerin aber einen materiell-rechtlichen Fehler der Vorentscheidung und keinen Verfahrensfehler geltend.

2. Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung, wenn eine Rechtsfrage zu entscheiden ist, deren Klärung das Interesse der Allgemeinheit an der Fortentwicklung und Handhabung des Rechts berührt. Es muß sich um eine aus rechtssystematischen Gründen bedeutsame und auch für die einheitliche Rechtsanwendung wichtige Frage handeln. Die Rechtsfrage muß klärungsbedürftig und im Streitfall klärbar sein (vgl. Beschluß des Bundesfinanzhofs vom 27. Februar 1991 II B 27/90, BFHE 163, 495, BStBl II 1991, 465, m.w.N.).

a) Der Senat kann den Ausführungen der Klägerin zur "Marktmiete" keine Frage von rechtsgrundsätzlicher Bedeutung entnehmen. Wie hoch die Marktmiete im Streitfall war und ob sie von FA und FG zutreffend ermittelt wurde, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab und ist somit keine im Interesse der Allgemeinheit klärungsbedürftige Frage.

b) Aus der Beschwerdeschrift ergibt sich ferner nicht, weshalb die Frage, "ob rentabilitätsorientierte Betrachtungen ein Grund für eine zeitweise unentgeltliche Überlassung, die nicht unternehmensfremd ist" im Streitfall klärbar und klärungsbedürftig sein soll. Der Senat versteht die Vorentscheidung dahin, daß das FG die Überlassung der Sportanlage an die GmbH deshalb als unternehmensfremden Zwecken dienend angesehen hat, weil es ausschloß, daß die Klägerin die Tennisanlage einem ihr nicht nahestehenden Pächter ohne Pachtzins überlassen hätte. Jedenfalls wird die Rechtsauffassung des FG, daß die Klägerin mit der unentgeltlichen Überlassung der Tennisanlage an die GmbH unternehmensfremde Zwecke verfolgt habe, nicht durch den --auch vom FG berücksichtigten-- Umstand hinfällig, daß die Klägerin bei ihrem Pachtverzicht die wirtschaftliche Lage der GmbH berücksichtigte.

c) Nicht klärungsbedürftig ist schließlich, ob die unentgeltliche Überlassung der Tennisanlage an die GmbH mit dem vorübergehenden Leerstehen von Mietobjekten vergleichbar ist. Auch insofern fehlt die Darlegung, daß es nicht nur um eine Frage des Einzelfalls, sondern um eine Frage von grundsätzlicher Bedeutung geht.

3. Von der Bekanntgabe einer weiteren Begründung seiner Entscheidung sieht der Senat gemäß Art. 1 Nr. 6 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs ab.

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