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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 21.07.1999
Aktenzeichen: V B 54/99
Rechtsgebiete: FGO, EStG, UStG 1993, BFHEntlG


Vorschriften:

FGO § 105 Abs. 5
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2
FGO § 115 Abs. 2
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3
FGO § 115 Abs. 3 Satz 3
FGO § 76
EStG § 12 Nr. 1 Satz 1
EStG § 12
UStG 1993 § 1 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b
BFHEntlG Art. 1 Nr. 7
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe

I. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) betreibt seit 1990 ein ...geschäft in F. Er wurde deshalb für die Streitjahre (1993 bis 1995) zur Umsatzsteuer veranlagt. Dabei wurden die Feststellungen einer Außenprüfung berücksichtigt. Die Einsprüche und die Klage gegen die Umsatzsteuerbescheide hatten keinen Erfolg. Das Finanzgericht (FG) schloß sich der Einspruchsentscheidung gemäß § 105 Abs. 5 der Finanzgerichtsordnung (FGO) "inhaltlich voll" an. Es ließ die Revision gegen sein Urteil nicht zu. Hiergegen richtet sich die Beschwerde, in der es um folgende Punkte geht:

1. Der Kläger besaß in den Streitjahren einen gemischt (unternehmerisch und nichtunternehmerisch) genutzten Mercedes-Kastenwagen. Wegen der privaten Nutzung dieses Fahrzeugs erklärte er in seinen Steuererklärungen einen Eigenverbrauch in Höhe von 30 v.H. der Kfz-Kosten, für die er den Vorsteuerabzug geltend gemacht hatte. Später behauptete er, das Fahrzeug gar nicht privat benutzt zu haben. Das FG ging aber gleichwohl mit dem Beklagten und Beschwerdegegner (Finanzamt --FA--) von einer privaten Nutzung aus.

Der Kläger stützt insoweit seine Nichtzulassungsbeschwerde auf § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO. Wörtlich heißt es in der Beschwerdeschrift: "Die Rechtsfrage, ob eine pauschale Schätzung für die privaten Fahrten auch für Nutzungen für Lkws gilt, wenn wie hier wegen der Art und der Konstruktion des Lkws keine Beförderungsmöglichkeit gegeben ist, hat grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO."

2. Der Kläger versuchte, im Jahre 1993 in E einen Zweigbetrieb zu eröffnen, was ihm jedoch nicht gelang. Er fuhr deshalb mit seinem LKW mehrfach nach E. Insgesamt hielt er sich dort im Jahre 1993 an 158 Tagen auf. Pro Tag machte er einen Verpflegungsmehraufwand von 46 DM als Betriebsausgaben und den entsprechenden Vorsteuerabzug geltend (vgl. R 119 Abs. 2 Nr. 3 der Einkommensteuer-Richtlinien 1993). Das FA kürzte die Reisekosten um 3 000 DM und den entsprechenden Vorsteuerabzug um 450 DM unter anderem deshalb, weil in E auch die damalige Lebensgefährtin des Klägers wohnte. Es begründete dies in der Einspruchsentscheidung damit, daß der Betriebsausgabenabzug insoweit nach § 12 Nr. 1 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) ausgeschlossen sei und die Anwendung der Pauschsätze wegen der bescheidenen Lebensweise des Klägers zu einer offensichtlich unzutreffenden Besteuerung führen würde.

In diesem Punkt macht der Kläger Abweichung der Vorentscheidung von der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO geltend; wie im Urteil vom 25. Oktober 1985 VI R 15/81 (BFHE 145, 181, BStBl II 1986, 200) hervorgehoben werde, könne eine offensichtlich unzutreffende Besteuerung aufgrund von Pauschbetragsregelungen nur ausnahmsweise angenommen werden.

3. Der Kläger hatte den Vorsteuerabzug aus Aufwendungen für "Bewirtung und Kundengeschenke" geltend gemacht. Nach den Feststellungen der Prüferin fielen darunter auch "Einkäufe bei der Metro von Getränkekästen/Spirituosen bzw. von Eduscho-Kaffee". Das FA rechnete diese Einkäufe in den Jahren 1994 und 1995 teilweise dem Privatbereich zu und kürzte den Vorsteuerabzug entsprechend (1994: 60 DM; 1995: 52 DM). Die Einlassung des Klägers, die Ausgaben seien uneingeschränkt für Betriebsinteressen verwendet worden, hatte keinen Erfolg.

Insoweit rügt der Kläger den Verfahrensfehler (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO) mangelhafter Sachaufklärung. Er habe im Schriftsatz vom 30. September 1998 "zumindest konkludent" beantragt, hierüber Beweis zu erheben; darüber habe das FG nicht hinweggehen dürfen. Im übrigen habe er den erforderlichen Nachweis bereits geführt.

II. Nach § 115 Abs. 2 FGO ist die Revision zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO), das Urteil des FG von einer Entscheidung des BFH abweicht (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO) oder die angefochtene Entscheidung auf einem geltend gemachten Verfahrensmangel beruhen kann (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO). In der Beschwerdeschrift muß die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung des BFH, von der das Urteil abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden (§ 115 Abs. 3 Satz 3 FGO).

1. In der Beschwerdeschrift ist die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache nicht ausreichend dargelegt.

Es ist unzweifelhaft, daß auch ein LKW privat --und damit für Zwecke, die außerhalb des Unternehmens liegen (§ 1 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b des Umsatzsteuergesetzes 1993)-- genutzt werden kann. Insoweit wirft die Beschwerdeschrift keine klärungsbedürftige Rechtsfrage auf, die die Zulassung der Revision rechtfertigen könnte.

Die Frage, ob der Kläger seinen LKW privat oder ausschließlich unternehmerisch nutzte, ist eine Tatfrage und damit ebenfalls keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung.

2. Soweit der Kläger rügt, das angefochtene Urteil weiche "von der Entscheidung ..." ab, ist die Entscheidung des BFH nicht ausreichend bezeichnet; unter diesem Aktenzeichen ist nur ein nicht veröffentlichter Beschluß nach Art. 1 Nr. 7 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs (BFHEntlG) feststellbar.

Selbst wenn die Abweichung von dem Urteil in BFHE 145, 181, BStBl II 1986, 200 ausreichend bezeichnet sein sollte, reicht dies nicht aus, da das FG seine Entscheidung nicht nur auf den Gesichtspunkt unzutreffender Besteuerung wegen pauschaler Berücksichtigung des Verpflegungsmehraufwands gestützt hat, sondern kumulativ auf die Erwägung, daß der Betriebsausgabenabzug --und damit auch der Vorsteuerabzug-- nach § 12 EStG ausgeschlossen sei. Hierzu hat der Kläger in der Beschwerdeschrift nicht Stellung genommen. Ist das Urteil des FG auf mehrere Gründe gestützt, von denen jeder für sich allein das Entscheidungsergebnis trägt, so muß hinsichtlich jeder Begründung ein Zulassungsgrund geltend gemacht werden (BFH-Beschluß vom 2. Mai 1974 IV B 3/74, BFHE 112, 337, BStBl II 1974, 524).

3. Soweit der Kläger mangelnde Sachaufklärung (§ 76 FGO) rügt, ist dieser Verfahrensmangel ebenfalls nicht ausreichend bezeichnet; es fehlen Ausführungen dazu, inwiefern er bereits nachgewiesen hatte, daß die fraglichen Ausgaben nicht privat veranlaßt waren bzw. welche Beweise das FG noch hätte erheben müssen (vgl. BFH-Beschluß vom 14. September 1994 I B 29/94, BFH/NV 1995, 416).

4. Von der Bekanntgabe einer weiteren Begründung seiner Entscheidung sieht der Senat gemäß Art. 1 Nr. 6 BFHEntlG ab.

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