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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 18.05.2009
Aktenzeichen: V B 6/08
Rechtsgebiete: FGO


Vorschriften:

FGO § 115 Abs. 2
FGO § 116 Abs. 3 S. 3
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

Die Beschwerde war als unzulässig zu verwerfen.

1.

Nach § 115 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) ist die Revision zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO), die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) erfordert (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO) oder ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO). Die Nichtzulassung kann mit der Beschwerde angefochten werden (§ 116 Abs. 1 FGO). In der Beschwerdebegründung müssen die Voraussetzungen des § 115 Abs. 2 FGO dargelegt werden (§ 116 Abs. 3 Satz 3 FGO). Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt.

2.

Eine Revisionszulassung wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache kommt nicht in Betracht. Die grundsätzliche Bedeutung muss im Hinblick auf eine klärungsbedürftige Rechtsfrage, deren Beantwortung zu Zweifeln Anlass gibt, gegeben sein (BFH-Beschluss vom 24. August 2006 V B 36/05, BFH/NV 2007, 69, m.w.N.). Hieran fehlt es schon deshalb, weil die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) keine Rechtsfrage herausgearbeitet hat, die klärungsbedürftig ist. Hierzu genügen weder der Hinweis, dass "zu diesem Komplex" noch keine höchstrichterliche Rechtsprechung vorliege, weil der Vertrieb von Banknotenbögen und Schreddergeld erst seit wenigen Jahren von der Bundesbank praktiziert werde, noch der weitere Hinweis, dass "die Frage der Besteuerung oder Nichtbesteuerung mit dem vollen oder ermäßigten Steuersatz" das Geschäft mit den streitgegenständlichen Stücken "elementar berühre". Auch dass in den Vertrieb von Schreddergeld "einige Hundert Gewerbetreibende" eingetreten seien, ersetzt die Darlegung der konkreten, klärungsbedürftigen Rechtsfrage nicht (vgl. BFH-Beschluss vom 20. November 1969 I B 34/69, BFHE 97, 281, BStBl II 1970, 133). Nicht klärungsbedürftig ist, dass ein einheitlicher Umsatz nur insgesamt steuerpflichtig oder steuerfrei sein kann und nicht in einen steuerfreien "Anteil hinsichtlich des Nennbetrages der Banknoten" und einen steuerpflichtigen Gewinnanteil aufgespalten werden kann.

3.

Zu den geltend gemachten Zulassungsgründen, dass die Fortbildung des Rechts (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 1. Alternative FGO) oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 1. Alternative FGO) die Notwendigkeit einer Entscheidung des BFH erfordere, hat die Klägerin ebenfalls keine hinreichenden Gründe i.S. des § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO dargelegt. Für die Darlegung, dass die Revision zur Fortbildung des Rechts zuzulassen sei, ist der Vortrag erforderlich, dass über bisher ungeklärte abstrakte Rechtsfragen im Interesse der Allgemeinheit zu entscheiden ist. Dies setzt den Vortrag einer abstrakten Rechtsfrage voraus. Daran fehlt es, wenn lediglich ausgeführt wird, dass "Sachverhalte, wie der vorliegende" in der Bundesrepublik unterschiedlich gehandhabt würden. Dass nur durch die Zulassung der Revision eine Entscheidung des BFH erreicht werden kann, begründet nicht, weshalb die Zulassung gerade im Streitfall zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich ist.

Ende der Entscheidung

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