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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 19.11.1999
Aktenzeichen: V B 62/99
Rechtsgebiete: UStG 1980, FGO, VOB/B, BFHEntlG


Vorschriften:

UStG 1980 § 14 Abs. 2 Satz 1
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3
FGO § 115 Abs. 3 Satz 1
VOB/B § 6 Abs. 6
BFHEntlG Art. 1 Nr. 6
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe

I. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) ist Inhaber einer Werkstätte für Möbel und Innenausbau. Im Streitjahr (1985) führte er in einem ... Tischlerarbeiten aus. Er rechnete seine Arbeiten gegenüber seinem Auftraggeber mit Schlussrechnung 7984 vom 11. Oktober 1985 ab. Die Rechnung über brutto ... DM und gesondertem Ausweis von Umsatzsteuer in Höhe von ... DM enthielt unter den Positionen 16 bis 27 sog. "Behinderungs-Mehrkosten" und unter der Position 28 eine "Zusatzleistung gem. § 2 Nr. 6 VOB/B". Die Mehrkosten hatte der Kläger seinem Auftraggeber in Rechnung gestellt, weil er aufgrund von Verzögerungen durch andere mit der Renovierung des ... beschäftigte Unternehmer mit seinen Arbeiten nicht wie vorgesehen bereits im Dezember 1984, sondern erst im Mai 1985 hatte beginnen können.

Während der Kläger die Positionen 16 bis 28 der Schlussrechnung entsprechend der Inrechnungstellung mit gesondertem Umsatzsteuerausweis in seiner Umsatzsteuer-Jahreserklärung 1985 vom 21. April 1986 als steuerpflichtiges Entgelt behandelte, ging er in seiner berichtigten Umsatzsteuererklärung für 1985 vom 3. April 1987 davon aus, es handele sich dabei um steuerfreien Schadensersatz. Hierzu legte der Kläger dem Beklagten und Beschwerdegegner (Finanzamt --FA--) u.a. eine berichtigte Schlussrechnung vor, in der nunmehr die Positionen 16 bis 28 ohne gesonderten Ausweis von Umsatzsteuer aufgeführt waren. Die Rechnung mit der Bezeichnung "7984-Schlussrechnung a)" trägt das Datum "11.10.85 (31.12.85)".

Das FA erfasste im Umsatzsteuer-Änderungsbescheid für 1985 vom 14. Juli 1994 auch die in den Positionen 16 bis 28 aufgeführten Beträge --mit Ausnahme von dort angesetzten Zinsen und Bürgschaftskosten-- als steuerpflichtiges Entgelt. Einspruch und Klage blieben erfolglos. Das Finanzgericht (FG) folgte der Beurteilung des FA und führte ferner aus, die Klage sei "auch deswegen" unbegründet, weil der Kläger Umsatzsteuer gemäß § 14 Abs. 2 Satz 1 des Umsatzsteuergesetzes 1980 (UStG) in Höhe des in der Rechnung 7984 gesondert ausgewiesenen Steuerbetrages schulde. Eine Rechnungsberichtigung durch die Schlussrechnung 7984a vom 11. Oktober 1985 (31. Dezember 1985) sei nach Lage der Akten jedenfalls nicht im Streitjahr 1985 erfolgt. Dies ergebe sich aus einer Reihe verschiedener Umstände. Der Senat sei der Überzeugung, dass die dem FA vorgelegte Rechnung 7984a lediglich eine interne Rechnung des Klägers darstelle, die seinen Machtbereich nicht verlassen habe.

Der Kläger begehrt Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung --FGO--) und wegen Verletzung rechtlichen Gehörs (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO). Er macht geltend, die Rechtsfrage, ob Schadensersatzleistungen, die --wie im Streitfall-- auf § 6 Abs. 6 VOB/B gestützt würden, steuerbar und steuerpflichtig seien, habe grundsätzliche Bedeutung, weil sie sich in einer großen Zahl von Fällen stelle und nicht einheitlich beantwortet werde. Soweit das FG in dem angefochtenen Urteil an einer Rechnungsberichtigung im Streitjahr zweifele, habe er sich zu diesem rechtlichen Gesichtspunkt überhaupt nicht äußern können. Das FG habe zu keinem Zeitpunkt zu erkennen gegeben, dass diese Frage entscheidungserheblich sein werde.

II. Die Nichtzulassungsbeschwerde hat keinen Erfolg.

Da das FG seine Entscheidung mehrfach (kumulativ) begründet hat, kann die Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision nur Erfolg haben, wenn hinsichtlich jeder Begründung ein Zulassungsgrund vorliegt (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. Beschlüsse des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 18. April 1991 V B 94/90, BFH/NV 1992, 156; vom 10. März 1995 VIII B 98/94, BFH/NV 1995, 992). Hieran fehlt es, soweit das FG seine Entscheidung darauf gestützt hat, dass der Kläger --mangels Rechnungsberichtigung im Streitjahr-- die streitige Umsatzsteuer auch nach § 14 Abs. 2 Satz 1 UStG schulde. Die Revision kann insoweit nicht wegen des vom Kläger geltend gemachten Verfahrensfehlers (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO) der Verletzung rechtlichen Gehörs zugelassen werden.

Zum einen ist ausweislich der Niederschrift über die mündliche Verhandlung vor dem FG --gegen deren Richtigkeit nichts vorgetragen und auch nichts ersichtlich ist-- die Frage des Zeitpunkts einer Rechnungsberichtigung erörtert worden. Danach hat der Prozessvertreter des Klägers u.a. erklärt, er könne keine Angaben dazu machen, ob die berichtigte Schlussrechnung Nr. 7984a bereits 1985 dem Auftraggeber zugegangen sei.

Zum anderen hätte eine schlüssige Rüge der Verletzung rechtlichen Gehörs einen weiteren substantiierten Vortrag erfordert (vgl. auch BFH-Beschluss vom 20. Februar 1995 V B 6/94, BFH/NV 1995, 905). Denn wenn sich die behauptete Verletzung des rechtlichen Gehörs nicht auf den gesamten Streitstoff, sondern --wie im Streitfall-- nur auf einzelne Feststellungen oder rechtliche Gesichtspunkte bezieht, so setzt die schlüssige Rüge dieses Verfahrensverstoßes voraus, dass der Rechtsmittelführer substantiiert darlegt, wozu er sich nicht habe äußern können und was er bei ausreichender Gewährung des rechtlichen Gehörs noch vorgetragen hätte (vgl. BFH-Beschluss vom 8. April 1998 VIII R 32/95, BFHE 186, 102, BStBl II 1998, 676, unter B.I. der Gründe, m.w.N.). Ferner ist aufzuzeigen, dass bei Gewährung des rechtlichen Gehörs eine andere Entscheidung möglich gewesen wäre (vgl. BFH-Beschlüsse vom 15. September 1995 V B 55/95, BFH/NV 1996, 330; vom 28. Juli 1998 VI B 76/98, BFH/NV 1999, 200).

Der Kläger hat insoweit innerhalb der Beschwerdefrist (§ 115 Abs. 3 Satz 1 FGO) geltend gemacht, wenn für ihn absehbar gewesen wäre, dass die Entscheidung auf § 14 Abs. 2 Satz 1 UStG gestützt werde, hätte er sich dazu geäußert. Zum einen hätte er "versucht, den Sachverhalt diesbezüglich weiter aufzuklären". Zum anderen hätte er "in rechtlicher Hinsicht dazu Stellung genommen, dass eine Berücksichtigung der hier strittigen umsatzsteuerrechtlichen Frage nicht nur aufgrund einer Rechnungsberichtigung in Betracht kommt. Vielmehr kann eine Berichtigung der Umsatzsteuer auch aus Billigkeitserwägungen heraus erfolgen." Dieser Vortrag genügt den Anforderungen an eine schlüssige Rüge der Verletzung rechtlichen Gehörs nicht.

Die Ausführungen zur weiteren Aufklärung des Sachverhalts sind pauschal und lassen nicht erkennen, aus welchen konkreten Umständen sich ergeben soll, dass der Kläger die Rechnung 7984 vom 11. Oktober 1985 entgegen der Würdigung des FG (bereits) im Streitjahr berichtigt hat. Zu näheren Darlegungen insoweit bestand insbesondere deshalb Anlass, weil das FG ausgeführt hatte, auch intensive gerichtliche Aufklärungsbemühungen beim Auftraggeber des Klägers und beim Hochbauamt der Stadt X hätten die behauptete Rechnungsberichtigung nicht bestätigen können.

Soweit der Kläger angibt, er hätte bei Gewährung rechtlichen Gehörs zu der Möglichkeit einer Rechnungsberichtigung aus Billigkeitsgründen Stellung genommen, wäre dieser Gesichtspunkt nach der für die Prüfung eines Verfahrensmangels gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO maßgeblichen Auffassung des FG rechtlich unerheblich und hätte deshalb nicht zu einer anderen Entscheidung führen können. Denn nach den Gründen des angefochtenen Urteils war --wie dargelegt-- für eine Inanspruchnahme des Klägers nach 14 Abs. 2 Satz 1 UStG entscheidend, dass er nach der Überzeugung des FG jedenfalls im Streitjahr die Rechnung vom 11. Oktober 1985 nicht berichtigt hatte. Ob und aus welchen Gründen eine Rechnungsberichtigung hätte vorgenommen werden dürfen, spielt insoweit keine Rolle.

Von einer weiteren Begründung sieht der Senat gemäß Art. 1 Nr. 6 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs ab.

Ende der Entscheidung

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