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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 22.09.2005
Aktenzeichen: V B 65/05
Rechtsgebiete: FGO


Vorschriften:

FGO § 96
FGO § 115 Abs. 2
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

I. Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) ist eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts, ihre Gesellschafter sind AK und FK.

Sie hat ein Anwesen für ihren Gastronomiebetrieb gepachtet.

Im Jahre 2001 wurde auf dem Gelände von der Firma M eine Pflanzenkläranlage errichtet. Die erforderlichen Genehmigungen wurden RK erteilt.

Die Firma M stellte über ihre Leistungen im September 2001 drei Rechnungen aus, die an "Herrn K, Anwesen XY", gerichtet waren.

Nach einer Umsatzsteuer-Sonderprüfung versagte der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) der Klägerin den Vorsteuerabzug aus diesen Rechnungen, da die Leistungen nicht an sie ausgeführt worden seien.

Im Februar 2003 schrieb die Firma M die Rechnungen um, indem sie den Rechnungsbetrag nunmehr in Euro auswies und die Rechnungen an den Firmennamen des Gastronomiebetriebs adressierte.

Bei der Festsetzung der Umsatzsteuer-Vorauszahlung für das I. Quartal 2003 erkannte das FA den Vorsteuerabzug auch aus diesen Rechnungen nicht an, da es weiterhin meinte, die Firma M habe die in Rechnung gestellten Leistungen nicht an die Klägerin ausgeführt.

Einspruch und Klage hatten keinen Erfolg.

Das Finanzgericht (FG) ließ die Revision gegen sein Urteil nicht zu.

Hiergegen wendet sich die Klägerin mit der vorliegenden Nichtzulassungsbeschwerde, mit der sie unvollständige Sachverhaltswürdigung und mangelnde Sachaufklärung als Verfahrensmangel rügt. Dabei trägt sie klarstellend vor, dass die Kläranlage durch den Betrieb der Klägerin erforderlich geworden sei.

II. Die Beschwerde ist unzulässig.

1. Nach § 115 Abs. 2 Nr. 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) ist die Revision zuzulassen, wenn ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Die Nichtzulassung kann mit der Beschwerde angefochten werden (§ 116 Abs. 1 FGO). In der Beschwerdebegründung müssen die Voraussetzungen des § 115 Abs. 2 FGO dargelegt werden (§ 116 Abs. 3 Satz 3 FGO).

2. Mit ihrer Rüge, das FG habe den Sachverhalt nicht in vollem Umfang gewürdigt und ihn umfangreicher ermitteln müssen, hat die Klägerin einen Verstoß gegen § 96 FGO nicht schlüssig dargelegt. Vielmehr enthält ihr Vortrag im Kern den Vorwurf einer fehlerhaften Beweiswürdigung, mit der ein Verfahrensmangel regelmäßig nicht begründet werden kann (vgl. z.B. Beschluss des Bundesfinanzhofs vom 18. März 2003 X B 144/99, BFH/NV 2003, 1048).

3. Im Übrigen hat das FA unwidersprochen vorgetragen, dass die Klägerin in ihrer Jahressteuererklärung den hier streitigen Vorsteuerabzug bereits vor Ergehen der Vorentscheidung nicht mehr geltend gemacht hat und der angefochtene Umsatzsteuer-Vorauszahlungsbescheid durch die entsprechende Festsetzung der Jahressteuer ersetzt worden ist. Es ist deshalb nicht ersichtlich, welches Rechtsschutzbedürfnis für die vorliegende Beschwerde bestehen soll.

Ende der Entscheidung

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