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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 12.10.2000
Aktenzeichen: V B 66/00
Rechtsgebiete: BFHEntlG, UStG, FGO


Vorschriften:

BFHEntlG Art. 1 Nr. 6
UStG § 4 Nr. 12 Satz 2
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe

I. Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) vermietete seit mehreren Jahren --bis zum Tode ihres im Februar 1992 verstorbenen Ehemannes mit diesem in Grundstücksgemeinschaft-- kurzfristig an Feriengäste sowie langfristig Wohnraum in X. In den Einkommensteuererklärungen für 1989 bis 1994 (Streitjahre) wurden Einnahmen aus der Wohnungsvermietung zwischen 46 000 DM und 66 000 DM jährlich erklärt. Die Steuererklärungen gab die Klägerin persönlich beim Beklagten und Beschwerdegegner (Finanzamt --FA--) ab. Umsatzsteuererklärungen wurden dagegen nicht abgegeben; hierzu war die Klägerin vom FA auch nicht aufgefordert worden.

Nach Durchführung einer Außenprüfung setzte das FA für die Streitjahre Umsatzsteuer fest, soweit die Vermietung kurzfristig an Feriengäste erfolgt war und deshalb die daraus erzielten Umsätze gemäß § 4 Nr. 12 Satz 2 des Umsatzsteuergesetzes (UStG) nicht steuerfrei waren. Der Einspruch hatte keinen Erfolg. Daraufhin erhob die Klägerin Klage.

Während des Klageverfahrens wies das Finanzgericht (FG) den Antrag der Klägerin auf Aussetzung der Vollziehung der angefochtenen Bescheide durch Beschluss vom 18. Juni 1998 zurück. Zu dem Gesichtspunkt von Treu und Glauben, auf den sich die Klägerin u.a. berufen hatte, führte das FG aus, im Streitfall sei bei summarischer Prüfung eine verbindliche Auskunft eines Beamten in Kenntnis des entscheidungsmaßgeblichen Sachverhaltes nicht ersichtlich.

Daraufhin trug die Klägerin mit Schriftsatz vom 23. Juli 1998 unter Beweisantritt vor, es gäbe in X weitere Personen, die Ferienwohnungen an Kurgäste vermieteten, ebenfalls die Grenze für eine Nichtbesteuerung als Kleinunternehmer überschritten, aber gleichwohl nicht vom FA zur Umsatzsteuer herangezogen würden. Zudem machte sie geltend, die zuständigen Sachbearbeiter des FA, bei denen sie vorgesprochen habe, hätten ihr in Kenntnis der steuerlich relevanten Umsätze stets zugesichert, sie brauche keine Umsatzsteuer zu bezahlen. Sie bezog sich hierzu auf das Zeugnis der Sachbearbeiter und regte an, das FG möge dem FA die Offenlegung der Namen aufgeben. Mit Schriftsatz vom 9. Oktober 1998 ergänzte die Klägerin diesen Vortrag (unter Beweisantritt) dahin gehend, ein Herr H vom beklagten FA habe ihr beteuert, sie brauche keine Umsatzsteuer zu entrichten.

In der mündlichen Verhandlung vor dem FG erklärte der Prozessbevollmächtigte der Klägerin, dass er die Beweisanträge in den Schriftsätzen vom 9. Oktober 1998 und vom 23. Juli 1998 aufrechterhalte.

Das FG wies die Klage als unbegründet ab. Das Urteil deckt sich --bis auf ganz geringfügige (prozessual bedingte) Änderungen-- wortwörtlich mit dem ablehnenden Aussetzungsbeschluss. Auf den Vortrag der Klägerin in den bezeichneten Schriftsätzen und auf die Beweisanträge ging das FG nicht ein.

Mit ihrer Nichtzulassungsbeschwerde beantragt die Klägerin Zulassung der Revision gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) wegen mangelhafter Sachaufklärung, insbesondere unterlassener Beweiserhebung.

II. Die Nichtzulassungsbeschwerde hat keinen Erfolg.

1. Die Revision ist nach § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO zuzulassen, wenn bei einem geltend gemachten Verfahrensmangel die angefochtene Entscheidung auf dem Verfahrensmangel beruhen kann. In der Beschwerdeschrift muss der Verfahrensmangel bezeichnet werden (§ 115 Abs. 3 Satz 3 FGO). Diese Voraussetzungen sind im Streitfall nicht erfüllt.

2. Die Rüge mangelnder Sachaufklärung wegen Nichterhebung angebotener Beweise setzt u.a. voraus, dass der Beschwerdeführer in der Beschwerdeschrift darlegt, inwiefern das Urteil des FG aufgrund dessen sachlich-rechtlicher Auffassung auf der unterbliebenen Beweisaufnahme beruhen kann (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 10. Juni 1998 IV B 114/97, BFH/NV 1999, 57, m.w.N.).

a) Soweit die Klägerin rügt, das FG sei ihrem Beweisantrag nicht nachgekommen, weitere Vermieter als Zeugen zu vernehmen, die das FA zu Unrecht nicht zur Umsatzsteuer heranziehe, ist der unter Beweis gestellte Vortrag unerheblich. Denn ein Steuerpflichtiger kann gegen eine Steuerfestsetzung nicht einwenden, das FA ziehe andere Steuerpflichtige zu Unrecht nicht zur Steuer heran. Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) vermittelt keinen Anspruch auf Anwendung einer --was hier unterstellt wird-- rechtswidrigen Verwaltungspraxis; insoweit gibt es keine "Gleichheit im Unrecht" (vgl. BFH-Urteil vom 5. September 1990 X R 107-108/89, BFHE 161, 543, BStBl II 1990, 1060, unter 3.; BFH-Beschlüsse vom 16. Dezember 1993 V B 124/93, BFH/NV 1995, 652, unter 2.; vom 12. April 2000 V B 10/00, BFH/NV 2000, 1372, unter II. 4.).

b) Ebenfalls nicht entscheidungserheblich war der weitere von der Klägerin unter Beweis gestellte Vortrag, ihr hätten die zuständigen Sachbearbeiter des FA bzw. ein Herr H zugesichert, sie brauche keine Umsatzsteuer zu bezahlen.

Das FA kann zwar nach den Grundsätzen von Treu und Glauben gebunden sein, wenn es einem Steuerpflichtigen zugesichert hat, einen konkreten Sachverhalt, dessen steuerrechtliche Beurteilung zweifelhaft erscheint und der für die wirtschaftliche Disposition des Steuerpflichtigen bedeutsam ist, bei der Besteuerung in einem bestimmten Sinn zu beurteilen. Voraussetzung für eine Bindung in solchen Fällen ist aber, dass der vom Steuerpflichtigen mitgeteilte Sachverhalt in allen wesentlichen Punkten richtig und vollständig dargestellt wurde, so von der Auskunft erteilenden Person verstanden wurde und offensichtlich ist, dass von der Auskunft gewichtige wirtschaftliche Entscheidungen des Steuerpflichtigen abhängen. Weitere Voraussetzung ist, dass der im Zeitpunkt der Auskunftserteilung für die spätere Entscheidung im Veranlagungsverfahren zuständige Beamte oder der Vorsteher die Auskunft erteilt hat (vgl. BFH-Urteile vom 13. Dezember 1989 X R 208/87, BFHE 159, 114, BStBl II 1990, 274, unter 2. c; vom 14. Juli 1992 IX R 116/88, BFH/NV 1993, 99).

Dass diese Voraussetzungen einer Bindung des FA nach den Grundsätzen von Treu und Glauben vorlagen, hat die Klägerin weder gegenüber dem FG noch in der Beschwerdeschrift dargelegt. Die Klägerin hat schon nicht vorgetragen, dass die von ihr behaupteten Auskünfte von einem im Veranlagungsverfahren zuständigen Beamten oder vom Vorsteher des FA erteilt worden ist. Sie hat auch nicht ausgeführt, dass der von ihr seinerzeit mitgeteilte Sachverhalt in allen wesentlichen Punkten richtig und vollständig dargestellt worden war. Allein die dem FA aus den Einkommensteuererklärungen bekannte (absolute) Höhe der aus der Wohnraumvermietung erzielten Einnahmen reicht insoweit nicht aus. Denn umsatzsteuerpflichtig ist nach § 4 Nr. 12 Satz 2 UStG nur die kurzfristige Vermietung an Feriengäste, nicht aber eine langfristige Vermietung (vgl. § 4 Nr. 12 Buchst. a UStG). Deshalb hätte eine verbindliche Auskunft nur vorliegen können, wenn dem FA seinerzeit der Umfang der steuerpflichtigen Vermietungsumsätze bekannt gewesen wäre. Davon kann aber nicht ausgegangen werden. Das FG hat in seinem Urteil ausgeführt, dass dem FA die tatsächlichen Vermietungsumstände --und insbesondere der Umfang kurzfristiger Vermietung an Fremde-- nicht bekannt gewesen sei.

3. Die Rüge des Klägers, dass das FG in seinem Urteil "schlicht und ergreifend" die Ausführungen im ablehnenden Aussetzungsbeschluss "abgeschrieben" und sich mit seinem nachfolgenden Sachvortrag nicht verfahrensordnungsgemäß auseinander gesetzt habe, rechtfertigt ebenfalls nicht die Zulassung der Revision wegen eines Verfahrensmangels. Denn dieser Sachvortrag war --wie dargelegt-- nicht entscheidungserheblich. Im Übrigen lässt die Begründung des angefochtenen Urteils die wesentlichen tatsächlichen und rechtlichen Erwägungen, die aus der Sicht des FG für die getroffene Entscheidung maßgeblich waren, in ausreichender Weise erkennen (vgl. zu den Begründungsanforderungen BFH-Urteile vom 17. März 1987 VIII R 36/84, BFHE 150, 356, BStBl II 1987, 858; vom 15. April 1992 III R 31/91, BFH/NV 1993, 367; Hübschmann/Hepp/Spitaler, Kommentar zur Abgabenordnung und Finanzgerichtsordnung, § 105 FGO Rz. 41 ff., m.w.N.). Überdies ist weder dargelegt noch erkennbar, dass die Entscheidung des FG anders ausgefallen wäre, wenn es zu dem Vorbringen der Klägerin in den bezeichneten Schriftsätzen im Urteil (ausdrücklich) Stellung genommen hätte.

4. Von einer weiteren Begründung sieht der Senat gemäß Art. 1 Nr. 6 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs ab.

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