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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 13.12.2000
Aktenzeichen: V B 67/00
Rechtsgebiete: UStG 1993, FGO


Vorschriften:

UStG 1993 § 14 Abs. 3
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe

I. Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) ist eine am 1. Januar 1995 gegründete Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) mit der Bezeichnung "...". Gesellschafter sind der Steuerfachgehilfe H und sein Schwager B.

Die Klägerin erklärte für das Streitjahr 1995 Umsätze von netto 8 000 DM für angeblich ausgeführte Pflaster- und Aufräumarbeiten. Die zugehörige Baustelle konnte der Gesellschafter B, der nach seiner Aussage in der GbR die praktischen Dinge erledigte, bei seiner verantwortlichen Vernehmung im Rahmen eines gegen ihn eingeleiteten Steuerstrafverfahrens nicht benennen. Für 1996 erklärte die GbR einen Umsatz von 4 384 DM aus angeblich ausgeführten Mauer- und Reparaturarbeiten. Die Gesellschafter B und H konnten im Rahmen einer bei der GbR durchgeführten Betriebsprüfung weder Art noch Umfang der Arbeiten spezifizieren. Bei den beschlagnahmten Unterlagen befanden sich keine Belege über einen Materialeinkauf für die angeblich ausgeführten Arbeiten. Der Prüfer kam zu der Auffassung, die GbR sei eine Scheinfirma gewesen, die Umsätze allein zu dem Zwecke vorgetäuscht habe, um Vorsteuerüberhänge aus Aufwendungen der privaten Lebensführung erklären zu können.

Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) folgte dieser Auffassung und setzte die Umsatzsteuer für 1995 auf 0 DM und für 1996 auf 12 709 DM unter Berufung auf § 14 Abs. 3 des Umsatzsteuergesetzes 1993 (UStG) fest. Der Prüfer hatte festgestellt, die GmbH habe 1996 zwei Rechnungen über nicht erbrachte Leistungen erteilt, darunter die Rechnung vom 28. September 1996 gegenüber einem Z mit gesondertem Umsatzsteuerausweis in Höhe von 12 056,95 DM.

Das Finanzgericht (FG) wies die nach erfolglosen Vorverfahren von den Gesellschaftern der GbR in deren Namen gesondert erhobenen Klagen nach Verbindung als unbegründet ab. Es folgte der Auffassung des FA und führte u.a. aus, zur Überzeugung des Senats stehe fest, dass die GbR an Z eine Abrechnung gegeben habe, die nach ihrem äußeren Erscheinungsbild zur Schädigung des Steuergläubigers mittels unberechtigter Inanspruchnahme des Vorsteuerabzugs habe führen können. Im Rahmen seiner verantwortlichen Vernehmung am 17. Juni 1996 habe der Gesellschafter H eingeräumt, eine irrtümlich und aus der Rückschau unzutreffend als "Rechnung" bezeichnete Urkunde an Z zur Verwendung als Kreditunterlage übergeben zu haben. Wenn die Klägerseite jetzt hiervon abweichend vortrage, Z sei nur eine als "Angebot" bezeichnete Urkunde übergeben worden, sei sie mit ihrem Vortrag beweisfällig geblieben, zumal die beschlagnahmte Urkunde die Überschrift "Rechnung" und nicht die Überschrift "Angebot" trage.

Die Klägerin hat gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des FG Beschwerde eingelegt.

II. Die Beschwerde hat keinen Erfolg.

Die Revision ist gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) nur zuzulassen, wenn

1. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder

2. das Urteil von einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) oder des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder

3. bei einem geltend gemachten Verfahrensmangel die angefochtene Entscheidung auf dem Verfahrensmangel beruhen kann.

Die Nichtzulassung der Revision kann selbständig durch Beschwerde innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils schriftlich angefochten werden (§ 115 Abs. 3 Satz 1 FGO). In der Beschwerdeschrift muss die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung des BFH, von der das Urteil abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden (§ 115 Abs. 3 Satz 3 FGO).

Die Klägerin macht mit ihrer Beschwerde geltend, "daß vorliegend weder die höchstrichterliche Rechtsprechung in vollem Umfange zur Anwendung gekommen ist, als auch daß die Ermittlung des Sachverhaltes sich zu sehr an den Vorgaben des beklagten Finanzamtes ausgerichtet hat". Mit diesem Vortrag und der dazu innerhalb der Beschwerdefrist gegebenen Begründung sind die Anforderungen an die Darlegung bzw. Bezeichnung eines Revisionszulassungsgrundes nicht erfüllt. Das hat das FA in seiner Beschwerdeerwiderung vom 12. Mai 2000 zutreffend im Einzelnen dargelegt.



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