Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 23.06.2005
Aktenzeichen: V B 67/05
Rechtsgebiete: FGO


Vorschriften:

FGO § 138 Abs. 1
FGO § 143
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

Die Beteiligten haben übereinstimmend den Rechtsstreit (veröffentlicht in Entscheidungen der Finanzgerichte 2005, 992) in der Hauptsache für erledigt erklärt. Danach ist die Vorentscheidung gegenstandslos und nur noch über die Kosten des Verfahrens zu entscheiden (§ 143, § 138 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung).

Die Verteilung der Kosten erfolgt nach dem einvernehmlichen Antrag der Beteiligten. Zwar ist eine solche Einigung für das Gericht nicht bindend, sie kann jedoch als Anhalt für die Kostenentscheidung dienen, sofern die vorgeschlagene Kostenverteilung nicht dem Verfahrensrecht widerspricht. In der Regel entspricht es auch billigem Ermessen, einer vom Sach- und Streitstand ausgehenden Einigung der Beteiligten über eine gesetzlich zulässige Verteilung der Kosten des Verfahrens zu folgen (Beschlüsse des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 23. Februar 1968 VI R 35/67, BFHE 91, 403, BStBl II 1968, 352, 353; vom 16. Februar 1993 VII B 254/91, BFH/NV 1994, 732; vom 3. März 1995 II R 181/85, BFH/NV 1995, 724; vom 24. September 1998 XI B 76/92, BFH/NV 1999, 340). Das gilt auch für eine Kostenteilung, bei der die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer und Antragsgegner (Finanzamt --FA--) und die außergerichtlichen Kosten dem Steuerpflichtigen auferlegt werden (BFH-Beschluss vom 23. Mai 1996 III B 72/94, BFH/NV 1996, 846).

Zwar hat im Streitfall das FA, dem Begehren des Beschwerdegegners und Antragstellers durch Verzicht auf eine elektronische Übermittlung der Umsatzsteuervoranmeldungen und der Lohnsteueranmeldungen entsprochen; bei der Einigung über die Kosten haben die Beteiligten aber auch die Erfolgsaussicht der Beschwerde des FA und hierbei berücksichtigt, dass für eine einstweilige Anordnung kein Anordnungsgrund vorlag, weil das FA bereits vor Erhebung des Antrags auf einstweilige Anordnung ausdrücklich erklärt hatte, aus der Nichtabgabe keine Folgerungen zu ziehen. Es entspricht deshalb billigem Ermessen, dem Vorschlag der Beteiligten zu entsprechen.

Ende der Entscheidung

Zurück