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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 29.07.1999
Aktenzeichen: V B 68/99
Rechtsgebiete: UStG 1991, FGO, EStG, BFHEntlG


Vorschriften:

UStG 1991 § 1 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 Buchst. b
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1
EStG § 3 Nr. 32
BFHEntlG Art. 1 Nr. 6
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe

I. Die Klägerin und Beschwerdegegnerin (Klägerin) betreibt ein Unternehmen in V. Von 1965 bis 1988 beschäftigte sie in einem Zweigwerk in H durchschnittlich 45 Mitarbeiter. 1988 erwarb die Klägerin ein Grundstück in unmittelbarer Nähe des Stammwerks und gliederte das Zweigwerk dort ein. Die Entfernung zwischen dem bisherigen Zweigwerk und dem Stammwerk betrug etwa 55 km. Im Zusammenhang mit der Verlagerung beschlossen Geschäftsleitung und Betriebsrat der Klägerin im Jahre 1988 im Rahmen einer Betriebsvereinbarung einen Interessenausgleich und einen Sozialplan. Darin wurde für alle Mitarbeiter ein pauschales Versetzungsangebot vereinbart, ferner, daß für die versetzten Mitarbeiter ein Buspendelverkehr von H nach V eingerichtet werde, dessen Kosten --ebenso wie die Anfahrtskosten zur Bushaltestelle-- die Klägerin trage. Von den 47 Mitarbeitern, die Ende November 1988 in H beschäftigt waren, nahmen 34 das Versetzungsangebot an; 13 Arbeitnehmer schieden gegen Zahlung einer Abfindung aus dem Unternehmen der Klägerin aus. In den Streitjahren 1989 bis 1992 reduzierte sich die Zahl der Arbeitnehmer, die den Buspendelverkehr in Anspruch nahmen, von zunächst 31 auf 20 Personen, bedingt durch Kündigungen und Umzüge.

Nach einer Lohnsteuer-Außenprüfung vertrat der Beklagte und Beschwerdeführer (das Finanzamt --FA--) die Auffassung, die unentgeltliche Sammelbeförderung der nach V versetzten Arbeitnehmer sei gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 Buchst. b des Umsatzsteuergesetzes 1980/1991 (UStG) steuerbar. Die Umsatzsteuerfestsetzungen für die Streitjahre 1989 bis 1992 wurden dementsprechend geändert.

Nach erfolglosem Einspruch gab das Finanzgericht (FG) der Klage statt (vgl. Urteil in Entscheidungen der Finanzgerichte 1999, 501).

Mit der Beschwerde beantragt das FA Zulassung der Revision wegen Abweichung des FG-Urteils von Entscheidungen des Bundesfinanzhofs (BFH) und wegen grundsätzlicher Bedeutung.

Die Klägerin tritt der Beschwerde entgegen.

II. Die Beschwerde ist unbegründet.

1. Wegen Abweichung (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 der Finanzgerichtsordnung --FGO--) ist die Revision nicht zuzulassen.

a) Das FA rügt Abweichung des FG-Urteils von den BFH-Urteilen vom 11. März 1988 V R 30/84 (BFHE 153, 155, BStBl II 1988, 643), vom 12. Februar 1998 V R 69/83 (BFH/NV 1998, 1131) und vom 9. Juli 1998 V R 105/92 (BFHE 186, 157, BStBl II 1998, 635). Dazu führt es aus, der BFH habe in diesen Urteilen den Rechtssatz aufgestellt, daß die unentgeltliche Beförderung von Arbeitnehmern von der Wohnung zur regelmäßigen Arbeitsstätte unter normalen Umständen privaten Zwecken der Arbeitnehmer und damit unternehmensfremden Zwecken diene. Nur unter besonderen Umständen, die den Unternehmer zwängen, die Beförderung der Arbeitnehmer zu übernehmen, diene die Beförderung nicht unternehmensfremden Zwecken. Als Beispiele dazu nenne der BFH die Fälle, in denen nur der Arbeitgeber ein geeignetes Verkehrsmittel bieten könne oder in denen es sich nicht um feste, sondern um wechselnde Arbeitsstätten handle. Das FG habe in seinem Urteil zwar diesen Rechtssatz wörtlich wiedergegeben. Es habe jedoch nicht dargelegt, inwieweit konkrete "besondere Umstände" einen "Zwang" der Klägerin zur Übernahme der Sammelbeförderung begründet haben könnten. Das FG habe nicht berücksichtigt, daß zahlreiche Arbeitnehmer die Sammelbeförderung nicht in Anspruch genommen hätten. Damit habe es konkludent den Rechtssatz aufgestellt, daß allein betriebliche Erwägungen des Arbeitgebers unternehmensfremde Zwecke ausschlössen. Dies kehre das Regel-Ausnahme-Verhältnis nach der bezeichneten BFH-Rechtsprechung im Ergebnis um; das FG hätte die unternehmerischen Gründe der Klägerin und das private Interesse der Arbeitnehmer gegeneinander abwägen müssen. Dann wäre es zu dem Ergebnis gekommen, daß eine Beförderung zu einer 55 km entfernten regelmäßigen Arbeitsstätte ganz überwiegend dem privaten Bedarf der Arbeitnehmer diene.

b) Die gerügte Abweichung liegt nicht vor. Wie das FA zutreffend vorträgt, beruht das angefochtene Urteil auf der Rechtsprechung des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften --EuGH-- (Urteil vom 16. Oktober 1997 Rs. C-258/95, Julius Fillibeck Söhne GmbH & Co. KG, Slg. 1997, I-5577, Umsatzsteuer- und Verkehrsteuer-Recht --UVR-- 1997, 430; Umsatzsteuer-Rundschau --UR-- 1998, 61). Dieser Rechtsprechung hat sich der Senat mit den vom FA bezeichneten Urteilen in BFHE 186, 157, BStBl II 1998, 635 und in BFH/NV 1998, 1131 angeschlossen.

Aus dem angefochtenen Urteil ergibt sich, daß das FG den vom FA bezeichneten Rechtssatz (daß nur unter besonderen Umständen, die den Unternehmer zwingen, die Beförderung der Arbeitnehmer zu übernehmen, die Beförderung nicht zu unternehmensfremden Zwecken erbracht wird) nicht nur wörtlich wiedergegeben, sondern den Sachverhalt auch darunter subsumiert hat. Die vom FA vermißte Abwägung der unternehmerischen Gründe der Klägerin mit den privaten Interessen der Arbeitnehmer läßt sich den Entscheidungsgründen entnehmen. Das FG hat ausgeführt, seiner Auffassung nach lägen Besonderheiten vor, die der Klägerin aus unternehmerischen Gründen die Übernahme der Beförderung der Arbeitnehmer geboten hätten. Maßgeblich sei die Schließung des Zweigwerks in H und die Verlagerung des Betriebs nach V gewesen. Die Einrichtung des Buspendelverkehrs durch die Klägerin habe maßgeblich dazu beigetragen, die Bereitschaft der Belegschaft, das Versetzungsangebot nach V zu akzeptieren, zu erhöhen. Der Annahme unternehmerischer Zwecke für die Sammelbeförderung stehe nicht entgegen, daß heutzutage eine Vielzahl von Arbeitnehmern täglich vergleichbare Entfernungen zwischen Wohnung und Arbeitsstätte (etwa 55 km) zurückzulegen habe. Hier sei die Besonderheit zu berücksichtigen, daß die betroffenen Arbeitnehmer unter anderen Voraussetzungen eingestellt worden seien und daß deshalb nicht davon habe ausgegangen werden können, daß die Arbeitnehmer ohne Beförderung in ausreichend großer Zahl zum Wechsel nach V bereit gewesen wären. Mit öffentlichen Verkehrsmitteln hätte die Beförderung von H nach V --einfache Strecke-- über zwei Stunden in Anspruch genommen. Gemäß § 3 Nr. 32 des Einkommensteuergesetzes (EStG) sei die unentgeltliche Sammelbeförderung einkommensteuerfrei, soweit sie für den betrieblichen Einsatz des Arbeitnehmers notwendig sei. Nach Abschn. 21 Satz 2 Nr. 1 der Lohnsteuer-Richtlinien sei Notwendigkeit einer Sammelbeförderung anzunehmen, wenn die Beförderung mit öffentlichen Verkehrsmitteln nicht oder --wie im Streitfall-- nur mit unverhältnismäßig hohem Zeitaufwand durchgeführt werden könne. Es seien keine Gründe ersichtlich, eine einkommensteuerrechtlich "notwendige" Sammelbeförderung umsatzsteuerrechtlich als nicht durch Erfordernisse des Unternehmens geboten anzusehen.

2. Die Beschwerde führt auch nicht zur Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO).

a) Nach dem Beschwerdevortrag des FA stellt sich im Streitfall die grundsätzlich klärungsbedürftige Rechtsfrage, ob unentgeltliche Arbeitnehmersammelbeförderungen durch den Arbeitgeber steuerbare Leistungen sind, wenn die Sammelbeförderungen nicht zu wechselnden Einsatzstellen und über weite Entfernungen erfolgen, sondern zur regelmäßigen Arbeitsstätte der Arbeitnehmer bei üblichen Arbeitszeiten und Erreichbarkeit der Arbeitsstätte. Dazu führt das FA aus: Das FG gehe davon aus, daß eine einkommensteuerrechtlich "notwendige" Sammelbeförderung umsatzsteuerrechtlich als durch Erfordernisse des Unternehmens geboten anzusehen sei. Bereits die einkommensteuerrechtliche Prämisse im vorliegenden Fall sei nicht zweifelsfrei; eine derartige Bindung an die ertragsteuerrechtliche Beurteilung erscheine klärungsbedürftig. Im Hinblick auf die Entscheidung des EuGH vom 16. Oktober 1997 sei klärungsbedürftig, welche konkreten Anforderungen an die nach dieser Rechtsprechung erforderlichen besonderen Umstände zu stellen seien, die eine Beurteilung der Beförderung als unternehmerische, nichtsteuerbare Leistung qualifizierten.

b) Eine grundsätzliche Klärung der angesprochenen Rechtsfragen ist in einem Revisionsverfahren zum Streitfall nicht zu erwarten. Im Hinblick auf die vom FG festgestellten und der Entscheidung zugrunde gelegten Besonderheiten des Falles ist die Beantwortung der vorgelegten Rechtsfragen auf diesen zugeschnitten und nicht für eine Vielzahl gleichartiger Fälle von Bedeutung. Auf dieser Erwägung beruhen die Ausführungen des FG, daß zwar eine Fahrstrecke von etwa 55 km zwischen Wohnung und Arbeitsstätte heutzutage nichts Außergewöhnliches ist (und den Arbeitgeber nicht zur Übernahme der Beförderung --aus unternehmerischen Gründen-- zwingt), daß aber im Streitfall die Beförderungsübernahme auf den Besonderheiten der Betriebsverlegung und der durch einen Sozialplan abgesicherten, gewollten "Übernahme" der bisherigen Arbeitnehmer an den neuen Betriebsort beruht. Durch das EuGH-Urteil in Slg. 1997, I-5577, UVR 1997, 430, UR 1998, 61 und die anschließende BFH-Rechtsprechung ist bereits geklärt, daß die unentgeltliche Beförderung von Arbeitnehmern von der Wohnung zur Arbeitsstätte und zurück grundsätzlich dem privaten Bedarf der Arbeitnehmer und damit unternehmensfremden Zwecken dient, daß aber ausnahmsweise aufgrund besonderer Umstände die Beförderung Zwecken des Unternehmens dienen kann. Zutreffend geht das FA davon aus, daß die in der EuGH-Entscheidung wiedergegebenen Ausnahmen (Fehlen geeigneter Verkehrsmittel oder wechselnde Arbeitsstätten) nur beispielhaft sind. Weitere Ausnahmen von dem bezeichneten Grundsatz können Gestaltungen betreffen, die sowohl für eine Vielzahl von Fällen einschlägig sind als auch --wie im Streitfall-- auf die Besonderheiten eines Falles zugeschnitten sind.

Soweit das FA die Frage der vom FG angesprochenen Bindung der umsatzsteuerrechtlichen Beurteilung an die ertragsteuerrechtliche Beurteilung zu § 3 Nr. 32 EStG als klärungsbedürftig anspricht, ist im Streitfall ebenfalls keine grundsätzliche Klärung zu erwarten. Der Senat hat bereits in dem Urteil in BFHE 186, 157, BStBl II 1998, 635, unter II. 2. ausgeführt, daß Gesichtspunkte der Notwendigkeit der Sammelfahrten für den betrieblichen Einsatz, wie sie zur Steuerbefreiung gemäß § 3 Nr. 32 EStG führen, auch für die maßgebende umsatzsteuerrechtliche Abgrenzung ausschlaggebend sein können. Er hat diese generelle Beurteilung auch in dem vom FA angesprochenen Revisionsverfahren V R 104/98 --durch Urteil vom 10. Juni 1999, BFHE 188, 466, BStBl 1999 II S.582 abgeschlossen-- wiederholt.

3. Von einer weiteren Wiedergabe der Entscheidungsgründe sieht der Senat gemäß Art. 1 Nr. 6 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs ab.

Ende der Entscheidung

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