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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 12.10.1999
Aktenzeichen: V B 69/99
Rechtsgebiete: AO 1977, FGO, BFHEntlG


Vorschriften:

AO 1977 §§ 328 ff.
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1
FGO § 115 Abs. 3 Satz 3
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2
BFHEntlG Art. 1 Nr. 6
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe

I. Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) bearbeitete im Jahr 1995 (Streitjahr) in der Bibliothek der Universität X juristische Fachliteratur. Grundlage der Tätigkeit waren zwei im wesentlichen gleichlautende "Werkverträge", die die Klägerin mit der Universität X abgeschlossen hatte. Danach hatte die Klägerin in der Zeit vom 15. Mai bis zum 15. August 1995 ca. 3 500 Bände juristischer Fachliteratur und in der Zeit vom 11. September bis zum 31. Dezember 1995 ca. 4 800 Bände juristischer Fachliteratur "inhaltsbezogen" zu bearbeiten und dabei u.a. zu systematisieren. In den Verträgen hieß es jeweils, die Klägerin habe die Arbeiten selbständig auszuführen und sei in der Bestimmung ihrer Arbeitszeit frei. Es war jeweils ein bestimmtes Pauschal-Honorar vereinbart. Insgesamt erhielt die Klägerin im Streitjahr 25 000 DM (brutto).

Nachdem die Klägerin auf Aufforderung des Beklagten und Beschwerdegegners (Finanzamt --FA--) Umsatzsteuer-Voranmeldungen abgegeben hatte, stellte sie sich später auf den Standpunkt, daß sie nicht selbständig tätig gewesen sei und deshalb nicht der Umsatzsteuerpflicht unterliege.

Das FA teilte der Klägerin mit Schreiben vom 2. April 1997 mit, daß es diese Auffassung nicht teile und forderte sie zur Abgabe einer Umsatzsteuererklärung für 1995 bis zum 30. April 1997 auf. Nach fruchtlosem Fristablauf bat das FA mit Schreiben vom 22. Juli 1997 erneut, die Umsatzsteuererklärung 1995 --nunmehr bis spätestens 25. August 1997-- abzugeben und drohte für den Fall der Nichtabgabe die Festsetzung eines Zwangsgelds nach §§ 328 ff. der Abgabenordnung (AO 1977) in Höhe von 300 DM an. Gegen diesen Bescheid legte die Klägerin Einspruch ein, den das FA durch Einspruchsentscheidung vom 26. November 1997 als unbegründet zurückwies.

Das Finanzgericht (FG) wies die daraufhin erhobene Klage der Klägerin ab. Es beurteilte die Aufforderung des FA zur Abgabe der Umsatzsteuererklärung für das Streitjahr vom 2. April 1997 als (selbständigen) Verwaltungsakt, gegen den sich der --wegen fehlender Rechtsbehelfsbelehrung rechtzeitige-- Einspruch der Klägerin sowie ihre Klage ebenfalls richte. In materieller Hinsicht führt das FG aus, daß die Klägerin zur Abgabe der Umsatzsteuererklärung verpflichtet sei, weil im Streitfall das Gesamtbild der Verhältnisse für ihre Unternehmereigenschaft spreche. Die Androhung des Zwangsgelds sei ebenfalls rechtlich nicht zu beanstanden.

Gegen dieses Urteil hat die Klägerin Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt, die sie auf sämtliche drei Zulassungsgründe i.S. des § 115 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) stützt.

II. Die Beschwerde hat keinen Erfolg.

1. Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO, wenn die für die Beurteilung des Streitfalls maßgebliche Rechtsfrage das Interesse der Allgemeinheit an einer einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts berührt. Die Zulassung der Revision kommt nur wegen einer klärungsbedürftigen und klärbaren Rechtsfrage in Betracht. In der Beschwerdeschrift muß gemäß § 115 Abs. 3 Satz 3 FGO die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt werden.

Die Beschwerdeschrift benennt keine derartige Rechtsfrage. Die Klägerin führt (lediglich) aus, die Sache habe grundsätzliche Bedeutung, da in einer Vielzahl von Fällen insbesondere im Bereich der Universitäten arbeitnehmertypische Tätigkeiten in der Rechtsform von Werkverträgen abgewickelt würden. Dazu liege noch keine höchstrichterliche Rechtsprechung vor. Eine Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache kann in diesen Ausführungen nicht gesehen werden (vgl. z.B. Beschlüsse des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 17. März 1998 VIII B 67/97, BFH/NV 1998, 1066, und vom 25. Juni 1998 IX B 85/98, BFH/NV 1998, 1509).

2. Die von der Klägerin ferner gerügte Divergenz (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO) liegt nicht vor.

Das FG ist entgegen der Darstellung der Klägerin nicht von den BFH-Urteilen vom 14. Juni 1985 VI R 150-152/82 (BFHE 144, 225, BStBl II 1985, 661) und vom 20. April 1988 X R 40/81 (BFHE 153, 437, BStBl II 1988, 804) abgewichen. Es hat vielmehr diese Urteile (ausdrücklich) angewendet und ist bei der danach gebotenen Würdigung des Gesamtbilds der Verhältnisse zu der Auffassung gelangt, die Klägerin sei selbständig tätig gewesen. Die Behauptung der Klägerin, das FG habe in seinem Urteil ausschließlich mit der Rechtsnatur des Werkvertrages gemäß §§ 631 ff. des Bürgerlichen Gesetzbuches argumentiert, trifft nicht zu.

3. Wegen eines Verfahrensmangels (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO) kann die Revision ebenfalls nicht zugelassen werden.

Die Klägerin rügt insoweit, das FG habe seine Sachaufklärungspflicht (§ 76 Abs. 1 FGO) verletzt, indem es die tatsächliche Durchführung des Auftragsverhältnisses nicht ermittelt und sich statt dessen allein auf den Werkvertrag gestützt habe. Dieses Vorbringen genügt den Begründungsanforderungen des § 115 Abs. 3 Satz 3 FGO nicht. Wird die Verletzung der Sachaufklärungspflicht durch das FG gerügt, so ist anzugeben, welche weiteren konkreten Aufklärungsmaßnahmen und ggf. welche weiteren Beweiserhebungen zu welchen bestimmten Streitpunkten sich dem Gericht nach dessen insoweit maßgebendem materiell-rechtlichen Rechtsstandpunkt hätten aufdrängen müssen und inwieweit das FG dann wiederum konkret zu einer anderen Entscheidung gelangt wäre (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. BFH-Beschluß vom 30. Juli 1997 XI B 218-221/95, BFH/NV 1998, 190, m.w.N.).

4. Von einer weiteren Begründung sieht der Senat gemäß Art. 1 Nr. 6 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs ab.

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