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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 28.07.2003
Aktenzeichen: V B 72/02
Rechtsgebiete: UStG, FGO


Vorschriften:

UStG § 1 Abs. 1 Nr. 1
UStG § 1 Abs. 1 Nr. 2
UStG § 1 Abs. 1 Nr. 3
UStG § 19 Abs. 1 Satz 1
UStG § 19 Abs. 1 Satz 2
FGO § 107
FGO § 115 Abs. 2
FGO § 116 Abs. 3 Satz 3
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

I. Vor dem Finanzgericht (FG) war streitig, ob der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) in den Streitjahren (1990 bis 1992) eine journalistische Tätigkeit selbstständig ausgeübt hat und damit unternehmerisch tätig geworden ist und ob die Umsätze aus der Vermietung seiner in Dänemark liegenden Hochsee-Segelyacht steuerbar waren.

Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) hatte für die Streitjahre für die journalistische Tätigkeit ausgehend von einer Bemessungsgrundlage von 13 035 DM (1990), 16 882 DM (1991) und 19 394 DM (1992) sowie für die Yacht-Vermietung ausgehend von einer Bemessungsgrundlage von 21 308 DM (1990), 23 364 DM (1991) und 24 299 DM (1992) Umsatzsteuer gegen den Kläger festgesetzt.

Das FG gelangte zu der Auffassung, dass nur die Umsätze des Klägers aus der Yacht-Vermietung steuerbar seien und setzte die Umsatzsteuer für die Streitjahre ausgehend von den genannten Bemessungsgrundlagen gegen den Kläger fest.

Nach Zustellung des Urteils machte der Kläger gegenüber dem FG geltend, die Entscheidung sei fehlerhaft, weil nach § 19 Abs. 1 Satz 1 des Umsatzsteuergesetzes 1980/1991 (UStG) in der in den Streitjahren geltenden Fassung die für Umsätze i.S. des § 1 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 geschuldete Umsatzsteuer nicht erhoben werde, wenn der in § 19 Abs. 1 Satz 2 UStG bezeichnete Umsatz zuzüglich der darauf entfallenden Steuer im vorangegangenen Kalenderjahr 25 000 DM nicht überstiegen hat und im laufenden Kalenderjahr 100 000 DM voraussichtlich nicht übersteigen wird. Die Voraussetzungen dieser Vorschrift seien gegeben. Daraufhin teilte der Berichterstatter des FG dem Kläger mit, eine Berichtigung des Urteils nach § 107 der Finanzgerichtsordnung (FGO) komme nicht in Betracht; er stelle anheim, den materiellen Fehler im Rahmen einer Nichtzulassungsbeschwerde geltend zu machen.

Daraufhin hat der Kläger die vorliegende Nichtzulassungsbeschwerde erhoben, mit der er Zulassung der Revision begehrt.

II. Die Beschwerde des Klägers ist zulässig und begründet.

1. Nach § 115 Abs. 2 FGO ist die Revision zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO), die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) erfordert (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO) oder ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO). Die Nichtzulassung der Revision kann durch Beschwerde angefochten werden (§ 116 Abs. 1 FGO). Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach der Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen; in der Begründung müssen die Voraussetzungen des § 115 Abs. 2 FGO dargelegt werden (§ 116 Abs. 3 FGO).

2. Die Revision ist zuzulassen, weil die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des BFH erfordert (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 2. Alternative FGO).

Dieser Revisionszulassungsgrund ist gemäß § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO dargelegt, wenn ein offensichtlicher (materieller oder formeller) Rechtsanwendungsfehler des FG von erheblichem Gewicht im Sinne einer willkürlichen oder greifbar gesetzwidrigen Entscheidung vorhanden ist (vgl. BFH-Beschlüsse vom 4. April 2003 V B 183/02, BFH/NV 2003, 1097, m.w.N.; vom 13. Februar 2003 IX B 83/02, BFH/NV 2003, 805). Dabei liegt ein schwerwiegender Fehler, der zur Zulassung der Revision führt, nur vor, wenn die Entscheidung des FG objektiv willkürlich oder doch jedenfalls so greifbar gesetzwidrig ist, dass das Vertrauen in die Rechtsprechung nur durch eine höchstrichterliche Korrektur der finanzgerichtlichen Entscheidung wieder hergestellt werden könnte (vgl. BFH-Beschluss vom 21. März 2003 VII B 197/02, BFH/NV 2003, 1103, m.w.N.).

Diese Voraussetzungen liegen hier vor, wie der Kläger zutreffend dargelegt hat. Eine Entscheidung ist auch dann im dargelegten Sinne greifbar gesetzwidrig, wenn das FG eine offensichtlich einschlägige entscheidungserhebliche Vorschrift übersehen hat (vgl. Lange in Hübschmann/Hepp/Spitaler, Abgabenordnung-Finanzgerichtsordnung, § 115 FGO Rz. 206). So liegt es hier in Bezug auf § 19 Abs. 1 Satz 1 UStG.

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