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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 20.08.1999
Aktenzeichen: V B 74/99
Rechtsgebiete: UStG 1980, FGO, BFHEntlG


Vorschriften:

UStG 1980 § 17 Abs. 1 Nr. 2
UStG 1980 § 17 Abs. 2 Nr. 3
UStG 1980 § 15 Abs. 1 Nr. 1
UStG 1980 § 3 Abs. 1
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1
FGO § 115 Abs. 3 Satz 3
BFHEntlG Art. 1 Nr. 6
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe

I. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) betreute im Streitjahr 1990 als selbständiger Steuerberater eine Gesellschaft und war im übrigen in einem Anstellungsverhältnis tätig. Im Februar 1990 schloß er mit dem Steuerberater V einen Praxisübernahmevertrag. Nach dem Inhalt des Vertrags sollten Inventar und Kundenstamm mit Wirkung vom 1. März 1990 auf den Kläger gegen Zahlung von 1 275 000 DM zuzüglich 178 500 DM Umsatzsteuer übergehen.

Abweichend von diesem Vertrag wurde in einem Zusatz die Mitarbeit des V im Monat März geregelt. Für diese Tätigkeit wurde ihm ein Honorar von 7 000 DM zuzüglich Umsatzsteuer zugesichert. Außerdem wurde vereinbart: "Die Praxis wird im Außenverhältnis ab 1.3.1990 als Sozietät V/M geführt. Herr Meißner entscheidet nach einem Kalenderjahr über die weiterführende Außendarstellung." Vom Tage der Übernahme an sollte die Haftung voll dem Kläger obliegen. Im übrigen sollte V "seine Arbeitsleistung, soweit es sich um die Sicherung des Mandats für den Unternehmer handelt, unentgeltlich zur Verfügung" stellen.

Tatsächlich wurden Bankkonto und Haftpflichtversicherung auf den Namen der Sozietät umgestellt. Die Mandanten wurden unterrichtet, daß die Praxis nunmehr von der Sozietät V/M geführt werde. Unter dieser Firmierung wurden auch die Leistungen der Praxis abgerechnet. Der Kläger zahlte an und für Rechnung des V insgesamt 119 325 DM; hinsichtlich eines Teilbetrags von 18 000 DM konnte das Finanzgericht (FG) nicht feststellen, ob die Zahlung zur Tilgung des Kaufpreises erfolgte.

Nachdem der Kläger etwa zwei Monate in der Praxis tätig gewesen war, focht er den Übertragungsvertrag wegen arglistiger Täuschung und Irrtums an und stellte seine Tätigkeit in der Praxis ein.

In dem anschließenden Zivilrechtsstreit verglich er sich mit V dahin, daß ihm zum Ausgleich aller gegenseitigen Ansprüche ein Betrag von 120 000 DM gezahlt werden sollte. Hiervon erhielt der Kläger nach seinen Angaben lediglich 30 000 DM im Jahre 1993.

Der Kläger errechnete sich aus den von ihm geleisteten Zahlungen in Höhe von 119 325 DM eine Umsatzsteuer von 14 653,95 DM und machte sie in seiner Umsatzsteuererklärung für das Jahr 1990 als Vorsteuer geltend.

Im Anschluß an eine Umsatzsteuersonderprüfung versagte der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) den geltend gemachten Vorsteuerabzug (Umsatzsteuerbescheid für 1990 i.d.F. der Einspruchsentscheidung vom 4. April 1995).

Die hiergegen gerichtete Klage hatte keinen Erfolg. Das FG sah in dem geschilderten Sachverhalt einen Umsatz (oder ein Bündel von Umsätzen) des V an den Kläger; dieser habe --allein und nicht zusammen mit V-- die Praxis übernommen; den Mandanten habe nur die Existenz einer Sozietät vorgespiegelt werden sollen, damit der Übergang der Mandate auf den Kläger auch ohne die an sich notwendige Zustimmung der Mandanten habe erfolgen können. Diese Umsätze seien infolge der Anfechtung des Praxisübernahmevertrags noch im Jahre 1990 rückgängig gemacht worden, so daß der Vorsteuerabzug nach § 17 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 Nr. 3 des Umsatzsteuergesetzes (UStG 1980) zu berichtigen sei. Der Klientenstamm und die Büroeinrichtung seien an V zurückgegeben worden; es komme nicht darauf an, ob auch das gezahlte Entgelt vollständig zurückgezahlt worden sei. Das Urteil ist auszugsweise in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 1999, 738 abgedruckt.

Gegen die Nichtzulassung der Revision hat der Kläger Beschwerde eingelegt, mit der er grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung --FGO--) geltend macht. Unter Bezugnahme auf ein Urteil des FG Hamburg vom 5. Februar 1987 V 334/85 (EFG 1987, 380) und Stadie in Rau/ Dürrwächter, Umsatzsteuergesetz (Mehrwertsteuer), Kommentar, § 17 Anm. 170.1 hält er es für fraglich, ob die Rückgängigmachung einer steuerpflichtigen Leistung nur dann in Betracht kommt, wenn auch das bereits gezahlte Entgelt zurückerstattet wird.

II. Die Beschwerde ist unbegründet.

1. Nach § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO ist die Revision zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. In der Beschwerdeschrift muß die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt werden (§ 115 Abs. 3 Satz 3 FGO).

Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO, wenn die für die Beurteilung des Streitfalls maßgebliche Rechtsfrage das Interesse der Allgemeinheit an einer einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts berührt. Die Zulassung der Revision kommt nur wegen einer klärungsbedürftigen und klärbaren Rechtsfrage in Betracht. An der Klärungsbedürftigkeit fehlt es, wenn sich die streitige Rechtsfrage ohne weiteres aus dem Gesetz beantworten läßt oder bereits aufgrund der Rechtsprechung geklärt ist (vgl. Beschluß des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 26. Oktober 1998 V B 77/98, BFH/NV 1999, 527). Dabei rechtfertigt nicht jede in der Finanzgerichtsbarkeit oder in der Literatur vertretene abweichende Meinung die Zulassung der Revision (Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 4. Aufl., § 115 Anm. 9).

2. Die in der Beschwerdeschrift aufgeworfene Rechtsfrage läßt sich ohne weiteres aus dem Gesetz beantworten und ist deshalb nicht klärungsbedürftig.

Gemäß § 15 Abs. 1 Nr. 1 UStG 1980 kann ein Unternehmer die ihm von anderen Unternehmern in Rechnung gestellte Steuer für Lieferungen oder sonstige Leistungen, die für sein Unternehmen ausgeführt worden sind, als Vorsteuer abziehen. Eine Lieferung besteht in der Verschaffung der Verfügungsmacht an einem Gegenstand (§ 3 Abs. 1 UStG 1980). Ist die steuerpflichtige Lieferung oder sonstige Leistung rückgängig gemacht worden, hat der Unternehmer, an den dieser Umsatz ausgeführt worden ist, den dafür in Anspruch genommenen Vorsteuerabzug zu berichtigen (§ 17 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 Nr. 3 UStG 1980).

Nach diesen Vorschriften ist nicht zweifelhaft, daß eine Lieferung rückgängig gemacht worden ist, wenn der ihr zugrundeliegende Vertrag angefochten und deshalb die Verfügungsmacht an dem gelieferten Gegenstand wieder auf den Lieferanten zurückübertragen worden ist. Hieran ändert sich auch dann nichts, wenn der Lieferungsempfänger dem Lieferanten den Gegenstand zurückgibt, ohne auf der gleichzeitigen Rückzahlung des Entgelts zu bestehen. Entscheidend ist, daß der Lieferungsempfänger die Verfügungsmacht an dem gelieferten Gegenstand wieder zurückgibt.

Entsprechendes muß auch für sonstige Leistungen gelten, durch die ein immaterielles Wirtschaftsgut (im Streitfall: der Kundenstamm) übertragen wird.

Die vom Kläger gestellte Frage ist nicht allein deshalb klärungsbedürftig, weil sie möglicherweise vereinzelt im Schrifttum anders beantwortet wird, als sie nach dem Gesetz zu beantworten ist. Sie ist es auch nicht im Hinblick auf das vom Kläger zitierte Urteil des FG Hamburg (in EFG 1987, 380). Dieses bereits in der Vorentscheidung berücksichtigte Urteil betrifft Geschäftsführungsleistungen und nicht die Übertragung von Gegenständen und immateriellen Wirtschaftsgütern, die durch Rückübertragung auf den Leistenden rückgängig gemacht werden kann.

3. Von der Bekanntgabe einer weiteren Begründung seiner Entscheidung sieht der Senat gemäß Art. 1 Nr. 6 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs ab.

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