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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 21.10.1999
Aktenzeichen: V B 76/99
Rechtsgebiete: FGO, GKG


Vorschriften:

FGO § 90a Abs. 3
FGO § 90a Abs. 1
FGO § 90a Abs. 2 Nr. 2 Halbsatz 1
FGO § 90a Abs. 2 Nr. 2 Halbsatz 2
GKG § 8
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe

1. Das Finanzgericht (FG) wies die Klage des Klägers und Beschwerdeführers (Kläger) gegen den Umsatzsteuerbescheid für 1992 mit geschätzten Besteuerungsgrundlagen als unbegründet durch Gerichtsbescheid vom 19. März 1999 (zugestellt am 8. April 1999) ab. Dagegen legte der Kläger mit einem beim FG am 7. Mai 1999 eingegangenen Schriftsatz Beschwerde wegen der Nichtzulassung der Revision ein. Außerdem beantragte er in demselben Schriftsatz mündliche Verhandlung.

Das FG beschloß am 10. Mai 1999, der Beschwerde nicht abzuhelfen. Am 19. Mai 1999 legte es dem Bundesfinanzhof (BFH) die Beschwerde mit den Streitakten vor. Der Kläger hat durch Schreiben vom 9. Juni 1999 auf Anfrage der Geschäftsstelle des Senats erklärt, daß er den Antrag auf mündliche Verhandlung aufrecht erhalte.

Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt) beantragt, die Nichtzulassungsbeschwerde zu verwerfen.

2. Die Beschwerde ist unzulässig. Der Gerichtsbescheid vom 19. März 1999 gilt als nicht ergangen (§ 90a Abs. 3 der Finanzgerichtsordnung --FGO--).

Entscheidet das FG über die Klage gemäß § 90a Abs. 1 FGO durch Gerichtsbescheid, ohne die Revision zuzulassen, können die Beteiligten wählen, ob sie Nichtzulassungsbeschwerde einlegen oder mündliche Verhandlung beantragen (§ 90a Abs. 2 Nr. 2 Halbsatz 1 FGO). Macht ein Beteiligter von beiden Rechtsbehelfen Gebrauch, findet mündliche Verhandlung statt (§ 90a Abs. 2 Nr. 2 Halbsatz 2 FGO).

Die beiden Rechtsbehelfe stehen einem Beteiligten nur alternativ zur Verfügung. Sie schließen sich gegenseitig aus. Erklärt der Beteiligte --wie im Streitfall--, daß er an seinem Antrag auf mündliche Verhandlung festhalte, ist davon auszugehen, daß mündliche Verhandlung stattfinden soll. Diese Folge ist gesetzlich nicht nur gewollt, wenn mehrere Beteiligte, sondern auch wenn derselbe Beteiligte sowohl mündliche Verhandlung beantragt als auch Nichtzulassungsbeschwerde einlegt (BFH-Urteil vom 5. Mai 1994 VI R 32/94, BFHE 174, 307, BStBl II 1994, 662).

3. Kosten werden nicht erhoben (§ 8 des Gerichtskostengesetzes).

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