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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 26.10.1998
Aktenzeichen: V B 78/98
Rechtsgebiete: UStG, EStG, FGO


Vorschriften:

UStG § 4 Nr. 14 Satz 1
UStG § 4 Nr. 14
EStG § 18 Abs. 1 Nr. 1
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1
FGO § 115 Abs. 3 Satz 3
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe

Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) schloß ein vierjähriges Studium an der Fachhochschule ... mit der Diplomprüfung als "Diplom-Musiktherapeutin (FH)" ab. Sie meldete für das Streitjahr 1994 steuerpflichtige Umsätze aus selbständiger Tätigkeit als Musiktherapeutin an. Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) folgte der Umsatzsteuererklärung und hob den Vorbehalt der Nachprüfung mit dem Bescheid vom 1. Juni 1995 auf.

Dagegen legte die Klägerin Einspruch ein und vertrat die Ansicht, ihre Umsätze seien nach § 4 Nr. 14 Satz 1 des Umsatzsteuergesetzes 1993 (UStG) steuerfrei. Maßgebend sei für die Steuerbefreiung nicht das Bestehen einer berufsrechtlichen Regelung, sondern die Gewährleistung der Qualitätssicherung. Das FA wies den Einspruch zurück. Die dagegen gerichtete Klage hatte keinen Erfolg.

Das Finanzgericht (FG) führte zur Begründung der Klageabweisung u.a. aus, die Klägerin erfülle die Voraussetzungen für die Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 14 UStG nicht. Danach seien die Umsätze als Arzt, Zahnarzt, Heilpraktiker, Dentist, Krankengymnast, Hebamme oder aus einer ähnlichen heilberuflichen Tätigkeit i.S. von § 18 Abs. 1 Nr. 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) steuerfrei. Die Klägerin übe aber keine "ähnliche heilberufliche Tätigkeit" aus --so führte das FG weiter aus--, weil für den Beruf des Musiktherapeuten keine berufsrechtlichen Regelungen über den Berufszugang und die Berufsausübung bestünden, die den für die erwähnten Katalogberufe ergangenen Gesetzen ähnlich seien. Der Vergleich mit den Berufen der Psychotherapeuten und Psychagogen, die in Abschn. 90 Abs. 3 der Umsatzsteuer-Richtlinien als steuerfrei tätige Unternehmer aufgezählt worden seien, führe zu keinem anderen Ergebnis, weil diese Regelung im Widerspruch zu § 4 Nr. 14 Satz 1 UStG stehe und Gerichte nicht binde.

Mit der Beschwerde begehrt die Klägerin Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung --FGO--).

Das FA ist der Beschwerde entgegengetreten.

Die Beschwerde hat keinen Erfolg.

1. Nach § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO ist die Revision zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung i.S. von § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO, wenn die für die Beurteilung des Streitfalls maßgebliche Rechtsfrage das Interesse der Allgemeinheit an einer einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts berührt. Die Revision kann nur wegen klärungsbedürftiger und klärbarer Rechtsfragen zugelassen werden. An der Klärungsbedürftigkeit fehlt es, wenn sich die streitige Rechtsfrage ohne weiteres aus dem Gesetz beantworten läßt oder bereits aufgrund der Rechtsprechung geklärt ist (vgl. Beschlüsse des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 18. Januar 1991 VI B 140/89, BFHE 163, 204, BStBl II 1991, 309, und vom 23. Januar 1992 II B 64/91, BFH/NV 1992, 676).

In der Beschwerdeschrift muß die grundsätzliche Bedeutung dargelegt werden (§ 115 Abs. 3 Satz 3 FGO). Dazu sind substantiierte und konkrete Angaben darüber erforderlich, aus welchen Gründen die erstrebte Revisionsentscheidung der Rechtsklarheit, der Rechtseinheitlichkeit und/oder der Rechtsentwicklung dienen kann. Gegebenenfalls ist darzulegen, in welchem Umfang, von welcher Seite und aus welchen Gründen die Rechtsfrage umstritten ist und daß sie sich nicht ohne weiteres aus dem Gesetz beantworten läßt (vgl. z.B. BFH-Beschluß vom 6. Februar 1997 III B 144/94, BFH/NV 1997, 674) oder daß und weshalb die vorhandene Rechtsprechung einer Änderung durch die begehrte Revisionsentscheidung bedarf.

Diesen Anforderungen an die Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung genügt die Beschwerdeschrift nicht. Es reicht nicht aus, daß die Vorentscheidung darin als unzutreffend bezeichnet wird. Ebenso legt die Klägerin die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache nicht genügend dar, wenn sie lediglich geltend macht, es sei höchstrichterlich noch nicht abschließend geklärt, ob der Beruf des Musiktherapeuten --den Psychagogen und den Psychotherapeuten gleich-- als ähnlicher Beruf i.S. des § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG zu beurteilen ist. Es fehlen auch konkrete und substantiierte Ausführungen zur Klärungsbedürftigkeit der sinngemäß als rechtlich bedeutsam aufgeworfenen Rechtsfrage, ob steuerfreie Umsätze nach § 4 Nr. 14 UStG durch eine ähnliche heilberufliche Tätigkeit vorliegen, wenn nach dem Zweck der Qualitätssicherung eine Vergleichbarkeit mit den ausdrücklich in der Vorschrift bezeichneten Berufen gegeben sei. Die Klägerin bestreitet, daß es für die Vergleichbarkeit auf eine Erlaubnis oder Überwachung ankomme. Es fehlen insoweit jedoch eingehende und substantiierte Ausführungen. Sie waren notwendig, weil es ständiger Rechtsprechung des BFH (zuletzt Urteil vom 29. Januar 1998 V R 3/96, BFHE 185, 287, BStBl II 1998, 453) entspricht, daß bei der Auslegung des § 4 Nr. 14 Satz 1 UStG an die einzelnen im Gesetz genannten Berufe anzuknüpfen ist und die Frage, ob eine ähnliche heilberufliche Tätigkeit vorliegt, nicht nach allgemeinen Tätigkeitsmerkmalen, sondern nach der Vergleichbarkeit mit den in § 4 Nr. 14 Satz 1 UStG bzw. in § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG aufgezählten Berufen zu beantworten ist und daß dabei an die Abhängigkeit der Berufsausübung von einer staatlichen Erlaubnis und Überwachung anzuschließen ist. Es ist entschieden, daß diese Kriterien verfassungsrechtlichen Anforderungen genügen und die unterschiedliche Behandlung von Berufstätigkeiten im Rahmen des § 4 Nr. 14 Satz 1 UStG sachlich zu rechtfertigen vermögen (Bundesverfassungsgericht, Beschluß vom 26. März 1998 1 BvR 2341/95, Deutsche Steuer-Zeitung 1998, 478).

2. Von einer weiteren Begründung seiner Entscheidung sieht der Senat gemäß Art. 1 Nr. 6 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs ab.

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