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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 27.05.2009
Aktenzeichen: V B 8/08
Rechtsgebiete: FGO, UStG


Vorschriften:

FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1
FGO § 116 Abs. 3 S. 3
UStG § 4 Nr. 9 Buchst. a
UStG § 9 Abs. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

I.

Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) erwarb mit notariellem Kaufvertrag vom 10. Januar 2000 siebzehn Tiefgaragenstellplätze (Miteigentumsanteile) für 170 000 DM. Im notariellen Kaufvertrag wurde die Umsatzsteuer nicht offen ausgewiesen. Der Vertrag enthält weiter unter § 4 Nr. 2 eine Klausel, wonach der Kaufpreis ein Festpreis und eine Erstattung von Mehrkosten bei Änderung des Mehrwertsteuersatzes möglich sei. Einige Tage zuvor --am 6. Januar 2000-- hatte die Verkäuferin der Klägerin ein Schreiben übersandt, das eine "Übersicht über die Zusammensetzung des Kaufpreises" enthielt und nach dem Vortrag der Klägerin die Rechnungsvoraussetzungen erfüllt.

Nachdem im Rahmen eines (anderweitigen) Klageverfahrens vor dem Finanzgericht (FG) wegen Umsatzsteuer für die Jahre 2001 bis 2003 rechtskräftig über die Steuerpflicht der Stellplatzvermietung nach § 4 Nr. 12 Buchst. c des Umsatzsteuergesetzes 1999 (UStG) entschieden wurde, beantragte die Klägerin die Anerkennung der Vorsteuer aus den Anschaffungskosten der Tiefgarage für das Streitjahr 2000 aus der "dem Kaufvertrag zugrunde liegenden Rechnung". Nachdem der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt) die Anerkennung des Vorsteuerabzugs verweigert hatte, wies das FG die Klage ab und führte zur Begründung aus: Der Vorsteuerabzug sei zum einen mangels ordnungsgemäßer Rechnung zu versagen, weil der notarielle Kaufvertrag keinen offenen Umsatzsteuerausweis enthalte und eine Verweisung auf das Schreiben vom 6. Januar 2000 (die "Übersicht über die Zusammensetzung des Kaufpreises") fehle. Zum anderen trete hinzu, dass die Verkäuferin nicht auf die Steuerfreiheit des Stellplatzverkaufs nach § 4 Nr. 9 Buchst. a UStG verzichtet habe.

Hiergegen wendet sich die Klägerin mit der auf grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache und Divergenz gestützten Nichtzulassungsbeschwerde. Von grundsätzlicher Bedeutung sei, ob es sich bei dem Schreiben vom 6. Januar 2000 um eine Rechnung handele und ob der Vorsteuerabzug im Jahre 2000 davon abhänge, dass eine "umsatzsteuerbefreite" Verkäuferin ausdrücklich auf diese Befreiung verzichte, wenn sie zuvor eine Rechnung mit Umsatzsteuerausweis erstellt habe. Hierzu gebe es keine Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH). Das FG habe die Sach- und Rechtslage falsch gewürdigt, weil es zu Unrecht das Schreiben vom 6. Januar 2000 nicht als Rechnung angesehen habe. Zudem hätte das FG den Stellplatzverkauf nicht als nach § 4 Nr. 9 Buchst. a UStG steuerfrei ansehen dürfen, weil es sich um einen gewerblichen Verkauf gehandelt habe. Schließlich sei die Revision wegen Divergenz zuzulassen, weil das FG-Urteil nicht mit der BFH-Rechtsprechung übereinstimme, wonach eine Urkunde, "wie sie diesseits vorgelegt wurde", als Rechnung ausreiche.

II.

Die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin ist unzulässig, weil sie entgegen § 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) keinen Zulassungsgrund dargelegt hat.

1.

Die Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtssache i.S. von § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO erfordert substantiierte Ausführungen zur Klärungsbedürftigkeit einer hinreichend bestimmten Rechtsfrage, die im konkreten Streitfall voraussichtlich klärbar ist und deren Beurteilung zweifelhaft oder umstritten ist. Insbesondere ist auf die Bedeutung der Klärung der Rechtsfrage für die Allgemeinheit einzugehen (vgl. z.B. BFH-Beschlüsse vom 7. September 2006 IV B 13/05, BFH/NV 2007, 27; vom 14. September 2007 VIII B 20/07, BFH/NV 2008, 25).

2.

Diesen Anforderungen genügt die Beschwerdebegründung nicht. Die Klägerin rügt die Fehlerhaftigkeit des angefochtenen Urteils, legt aber weder eine Rechtsfrage dar, die --unabhängig von den konkreten Umständen des Einzelfalles-- im allgemeinen Interesse klärungsbedürftig und in einem Revisionsverfahren klärbar wäre noch legt sie ansatzweise dar, weshalb ihre Frage Bedeutung für die Allgemeinheit haben könnte. So ist es nicht von grundsätzlicher Bedeutung, ob das FG zu Unrecht das Schreiben vom 6. Januar 2000 nicht als zum Vorsteuerabzug berechtigende Rechnung angesehen hat, zumal über dieselbe Leistung nur wenige Tage später in dem notariellen Grundstückskaufvertrag vom 10. Januar 2000 ohne Ausweis von Umsatzsteuer abgerechnet wurde. Nicht klärungsbedürftig ist, dass die Berechtigung zum Vorsteuerabzug bei einer nach § 4 Nr. 9 Buchst. a UStG steuerfreien Grundstückslieferung von einer wirksamen Option des Verkäufers nach § 9 Abs. 1 UStG abhängig ist. Ob der Verkäufer sein Optionsrecht tatsächlich ausgeübt hat oder nicht, ist eine Frage der Würdigung des Einzelfalls. Auch wird die behauptete Divergenz zur Rechtsprechung des BFH mangels Gegenüberstellung abstrakter Rechtsausführungen nicht hinreichend mit der Behauptung dargelegt, nach der Rechtsprechung des BFH sei eine Rechnung, "wie sie diesseits vorgelegt wurde", entgegen dem FG-Urteil als Rechnung anzuerkennen.

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