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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 27.06.2005
Aktenzeichen: V B 83/05
Rechtsgebiete: FGO, ZPO


Vorschriften:

FGO § 56 Abs. 1
FGO § 62a
FGO § 73 Abs. 1 Satz 1
FGO § 114
FGO § 115 Abs. 2
FGO § 142 Abs. 1
ZPO § 114
ZPO § 116 Nr. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
V B 83/05 V S 6/05 (PKH)

Gründe:

I. Die Klägerin, Beschwerdeführerin und Antragstellerin (Klägerin) betrieb in der Rechtsform der GmbH ein Unternehmen mit dem Geschäftsgegenstand Verarbeitung und Auswertung fremder Geschäftsaufzeichnungen. Nach den Feststellungen des Finanzgerichts (FG) hielten die Gesellschaftsanteile in Höhe von 50 000 DM AB und CB. Im Handelsregister wurde am 13. September 1996 als Geschäftsführer AB mit Einzelvertretungsberechtigung eingetragen. Mit notariellem Vertrag vom 21. Mai 2003 wurde D zum neuen Geschäftsführer mit Einzelvertretungsberechtigung bestellt. Zum 13. Februar 2004 stellte die Klägerin ihren Geschäftsbetrieb ein. Den Antrag des Geschäftsführers D auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens lehnte das Amtsgericht mangels Masse ab.

Mit dem der Klägerin am 2. Februar 2005 zugestellten Urteil vom 25. Januar 2005 wies das FG die Klage wegen Umsatzsteuer 1998, mit der die Klägerin einen Vorsteuerüberschuss geltend gemacht hatte, als unbegründet ab. Die Revision gegen das Urteil ließ das FG nicht zu.

Mit einem am 2. März 2005 beim FG und am 18. März 2005 beim Bundesfinanzhof (BFH) eingegangenen Schreiben hat AB für die Klägerin "Revision" eingelegt und einen Antrag auf Prozesskostenhilfe (PKH) gestellt. Zur Begründung macht er "Vermögenslosigkeit und erhebliche Fehler des Urteils gegen die Rechtsordnung vor allem gegen die Verfassungsrechte" geltend. Eine Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse ist nicht eingereicht worden.

II. 1. Die Verbindung der Verfahren beruht auf § 73 Abs. 1 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO).

2. Soweit die Klägerin mit ihrem Schriftsatz vom 2. März 2005 eine "Revision" des FG-Urteils für erforderlich hält, versteht der Senat das als Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision. Dies ist das einzige Rechtsmittel, das vorliegend in Betracht kommt, wie sich auch aus der Rechtsmittelbelehrung im angefochtenen Urteil ergibt. Die Beschwerde hat keinen Erfolg.

Nach § 115 Abs. 2 FGO ist die Revision zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO), die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des BFH erfordert (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO) oder ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO). Die Nichtzulassung kann mit der Beschwerde angefochten werden (§ 116 Abs. 1 FGO). Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem BFH einzulegen (§ 116 Abs. 2 Satz 1 FGO). In der Beschwerdebegründung müssen die Voraussetzungen des § 115 Abs. 2 FGO dargelegt werden (§ 116 Abs. 3 Satz 3 FGO).

a) Die Beschwerde ist unzulässig, weil sie nicht bis zum Ablauf der Rechtsmittelfrist am 2. März 2005 beim BFH eingelegt worden ist. Mit dem am 2. März 2005 beim FG eingelegten Rechtsmittel ist die Rechtsmittelfrist nicht eingehalten.

Wird für das Verfahren über die Nichtzulassungsbeschwerde PKH beantragt, kann zwar bei unverschuldetem Versäumen der Beschwerdefrist gemäß § 56 Abs. 1 FGO Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt werden. Das setzt aber voraus, dass der Antragsteller zumindest in laienhafter Weise innerhalb der Beschwerdefrist einen Zulassungsgrund i.S. des § 115 Abs. 2 FGO dartut (z.B. BFH-Beschlüsse vom 24. August 2004 V S 11/04 (PKH); vom 29. Oktober 2004 V S 12/04 (PKH); vom 15. April 1999 X S 1/99, BFH/NV 1999, 1355; vom 28. Oktober 1999 V S 17/99 (PKH), BFH/NV 2000, 345; vom 1. Februar 2000 X S 6/99, BFH/NV 2000, 962) und alle für die Entscheidung über die PKH erforderlichen Unterlagen vorlegt. Innerhalb der Beschwerdefrist ist weder das eine noch das andere geschehen.

b) Darüber hinaus kann die Beschwerde über die Nichtzulassung der Revision auch deshalb keinen Erfolg haben, weil nicht erkennbar ist, dass die Sache grundsätzliche Bedeutung hat oder das FG von einer Entscheidung des BFH abgewichen ist. Auch einen konkreten Verfahrensmangel macht die Klägerin nicht geltend. Sie rügt zwar verschiedene Rechtsverletzungen wie die Verletzung des rechtlichen Gehörs sowie Verletzung der Grundrechte aus Art. 3 Abs. 1, Art. 12, Art. 14, Art. 19 Abs. 4 des Grundgesetzes (GG) auf effektiven Rechtsschutz. Sie hat aber nicht dargelegt, durch welche Maßnahmen oder Unterlassungen das FG diese Rechtsverletzung begangen haben soll.

3. Der Antrag auf Gewährung von PKH hat keinen Erfolg.

Gemäß § 142 Abs. 1 FGO i.V.m. § 116 Nr. 2 und § 114 letzter Halbsatz der Zivilprozessordnung (ZPO) erhält eine inländische juristische Person auf Antrag PKH, wenn die Kosten weder von ihr noch von den am Gegenstand des Rechtsstreits wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können, die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint und die Unterlassung der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung allgemeinen Interessen zuwiderlaufen würde.

a) Es fehlt vorliegend schon an einem wirksamen Antrag auf PKH. Zwar ist auch ein von der Klägerin selbst gestellter PKH-Antrag wirksam, weil der Vertretungszwang nach § 62a FGO für Prozesshandlungen, die vor dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle vorgenommen werden können, mithin auch für den Antrag auf PKH, nicht gilt (vgl. BFH-Beschluss vom 11. April 1996 V S 5/96, V R 8/96, BFH/NV 1996, 847). Es ist aber nicht erkennbar, dass AB, der den Antrag auf PKH unterschrieben hat, rechtsverbindliche Erklärungen für die Klägerin abgeben kann. Nach den Feststellungen des FG ist mit Wirkung vom 21. Mai 2003 D zum Geschäftsführer mit Einzelvertretungsberechtigung bestellt worden. Weder aus den Feststellungen des FG noch aus den Ausführungen zum Antrag auf PKH ist ersichtlich, dass nach diesem Zeitpunkt noch eine Vertretungsberechtigung für AB bestanden hätte.

b) Zudem kann eine inländische juristische Person --wie die Klägerin-- PKH nur erhalten, wenn die Unterlassung der Rechtsverfolgung allgemeinen Interessen zuwiderlaufen würde (§ 116 Nr. 2 ZPO). Das erfordert, dass über die am Prozess wirtschaftlich Beteiligten hinaus ein erheblicher Personenkreis durch die Unterlassung der Prozessführung in Mitleidenschaft gezogen werden könnte (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. BFH-Beschluss vom 6. Mai 2003 VIII S 17/02 (PKH), BFH/NV 2003, 1338, m.w.N.). Umstände dafür, dass im Streitfall eine solche Gefahr bestünde, sind weder dargetan noch ersichtlich. Vielmehr handelt es sich um einen typischen Einzelfall.

c) Darüber hinaus war der Antrag abzulehnen, weil die von der Klägerin beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. Gemäß § 142 Abs. 1 FGO i.V.m. § 114 ZPO erhält ein Beteiligter, der nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, auf Antrag PKH, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Die Rechtsverfolgung verspricht hinreichende Aussicht auf Erfolg, wenn bei summarischer Prüfung und Würdigung der wichtigsten Tatumstände der von der Klägerin begehrte Erfolg eine gewisse Wahrscheinlichkeit für sich hat. Im Streitfall kann die beabsichtigte Beschwerde aus den unter 2. ausgeführten Gründen nicht zum Erfolg führen.

4. Der Beschluss über die Ablehnung der Bewilligung von PKH ergeht gerichtsgebührenfrei.

Ende der Entscheidung

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