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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 22.10.1998
Aktenzeichen: V B 84/98
Rechtsgebiete: UStG, FGO, ZPO


Vorschriften:

UStG § 14
FGO § 142
ZPO § 114
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe

I. Der Antrag des Klägers, Antragstellers und Beschwerdeführers (Kläger), ihm für das Klageverfahren wegen Umsatzsteuer 1994 Prozeßkostenhilfe (PKH) zu gewähren, hatte vor dem Finanzgericht (FG) nur zu einem geringen Teil Erfolg. Das FG erkannte mit Beschluß vom 19. Mai 1998 PKH nur aus einem Streitwert von 240 DM zu. Zur vorläufig unentgeltlichen Wahrnehmung des Rechts in der ersten Instanz wurde dem Kläger ein Rechtsanwalt (der Prozeßbevollmächtigte im vorliegenden Verfahren) beigeordnet. Im übrigen wurde der Antrag abgelehnt.

Nach den Gründen des mit der Beschwerde angefochtenen Beschlusses über die PKH geht es im Klageverfahren bezüglich der Umsatzsteuerfestsetzung 1994 um die Frage, ob der Kläger, der im Streitjahr einen Fleischgroßhandel und Zerlegebetrieb hatte, aus Rechnungen von sog. Zerlegern Vorsteuerbeträge geltend machen konnte (lt. Klagebegründung in Höhe von 6 867,77 DM).

Das FG führte aus, daß der Beklagte (das Finanzamt --FA--) möglicherweise zu Unrecht davon ausgehe, daß die beschäftigten Zerleger grundsätzlich als selbständige Unternehmer einzuordnen seien. Die Klage sei jedoch deshalb überwiegend ohne Erfolgsaussicht, weil die Rechnungen, um die es gehe, mit Ausnahme einer Rechnung U vom 6. Juni 1994 keine ausreichende Beschreibung der erbrachten Leistungen "enthalten dürften". In den vorliegenden Rechnungsbeispielen würden die Leistungen zwar der Art nach gekennzeichnet ("Metzgerarbeiten", "Zerlegearbeiten", "Auslösearbeiten"), aber es seien keinerlei Angaben zu den geleisteten Stückzahlen vorhanden. Es fehle auch eine andernfalls wenigstens notwendige zeitliche Identifizierbarkeit; diese lasse sich auch nicht aus dem Rechnungsdatum ableiten. Es sei nach dem derzeitigen Sachstand anzunehmen, daß die übrigen Rechnungen dieser Personen in gleicher Weise unzureichend erstellt worden seien. Dem Kläger wäre es zwar vielleicht möglich, von den Zerlegern ordnungsgemäß ausgestellte Rechnungen nachzufordern. Jedoch würde dies zu einem Vorsteuerabzug im Jahr des Empfangs solcher Abrechnungen führen und damit das Ergebnis der das Streitjahr 1994 betreffenden Klage nicht beeinflussen können.

Mit der Beschwerde beantragt der Kläger sinngemäß, ihm unter Aufhebung des angefochtenen FG-Beschlusses die beantragte PKH in vollem Umfang zu gewähren. Zur Begründung der Beschwerde trägt er (ergänzend mit Schreiben vom 8. Juli 1998) vor: Der Inhalt der streitbefangenen Rechnungen sei während des gesamten Betriebsprüfungs- und Einspruchsverfahrens vom FA nicht bemängelt worden. Mit dem Schreiben legte der Kläger die Rechnungen des Unternehmers W vom 7., 14., 21. und 28. Oktober 1994 in Ablichtung als Beispiele bei. Nach seiner Auffassung enthalten diese Rechnungen die gemäß § 14 des Umsatzsteuergesetzes 1993 erforderlichen Angaben. Aus den laufenden Daten der Rechnungen könne bei etwas gutem Willen geschlossen werden, daß jeweils die Leistungen für eine Woche abgerechnet worden seien. Nicht zuletzt aus dem Umstand, daß er, der Kläger, die Rechnungen bezahlt habe, dürfe geschlossen werden, daß die Rechnungen mit Umsatzsteuer auf einer tatsächlich durchgeführten Leistung beruhten.

Das FA beantragt, die Beschwerde als unbegründet zurückzuweisen. Es hält die Angaben zur ausgeführten Leistung in den Rechnungen für so unzureichend, daß auch keine geringe Erfolgschance bestehe.

II. Die Beschwerde ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und zur Zurückverweisung der Sache an das FG. Der auf die Vorlage von vier Rechnungsbeispielen gestützte Vortrag des Klägers im Beschwerdeverfahren, aufgrund der Umstände der Abrechnung durch den Zerleger in diesen Beispielsfällen lasse sich aus der Datumsfolge (wöchentliche Abrechnung) der Leistungsumfang bestimmen, könnte --jedenfalls im Hinblick auf die vom FG als entscheidungserheblich angesehene Frage der Leistungsbeschreibung-- möglicherweise die Voraussetzung der "hinreichenden Aussicht auf Erfolg" (§ 142 der Finanzgerichtsordnung i.V.m. § 114 der Zivilprozeßordnung) ergeben. Die Feststellungen des FG im angefochtenen Beschluß reichen jedoch nicht aus, um dem Senat eine Prüfung der Erfolgsaussicht zu dieser Frage (abgesehen von den anderen Streitfragen) zu ermöglichen. So ist schon nicht ersichtlich, ob die vom FG angesprochenen "vorliegenden Rechnungsbeispiele" sich mit den vom Kläger vorgelegten Rechnungsbeispielen decken oder ob es sich dabei um weitere, bisher noch nicht berücksichtigte Rechnungsbeispiele handelt. Der Senat hält aus diesem Grund eine Zurückverweisung der Sache an das FG zur erneuten Prüfung für geboten.

Ende der Entscheidung

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