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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 04.10.2001
Aktenzeichen: V B 85/01 (1)
Rechtsgebiete: FGO


Vorschriften:

FGO § 128 Abs. 2
FGO § 128 Abs. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

I. Die Antragsteller und Beschwerdeführer (Antragsteller) beantragten beim Finanzgericht (FG) die Aussetzung der Vollziehung der Einkommensteuerbescheide 1989 bis 1998, Vermögensteuerbescheide zum 1. Januar 1991 bis zum 1. Januar 1996 sowie der Umsatzsteuer- und Gewerbesteuermessbescheide 1989 bis 1995 und hilfsweise, im Wege der einstweiligen Anordnung dem Antragsgegner und Beschwerdegegner (Finanzamt --FA--) zu untersagen, bestimmte Wertpapiere aus dem bezeichneten Depot zu veräußern und das Depot aufzulösen. Des Weiteren beantragten sie, das FA anzuweisen, ab "sofort keine weiteren Vollstreckungsmaßnahmen gegen die Antragsteller ohne Zustimmung des Gerichts auszubringen und die Einziehung des gepfändeten Depots.... einstweilen zu unterlassen".

Das FG hat mit Beschluss vom 28. Mai 2001 die Verfahren der Antragstellerin zu 2 wegen Aussetzung der Vollziehung der Umsatzsteuer- und Gewerbesteuermessbescheide 1989 bis 1995 abgetrennt und die abgetrennten Verfahren eingestellt.

Hiergegen wenden sich die Antragsteller mit der Begründung, das FG hätte aus der Adressierung der angefochtenen Bescheide schließen müssen, dass die Antragstellerin zu 2 kein Interesse an der Anfechtung der Bescheide gehabt habe. Außerdem beziehen sie sich auf ein Aufklärungsschreiben der Berichterstatterin des FG vom 14. Mai 2001, in dem diese u.a. mitteilt, sie habe das FA nicht gebeten, mit Vollstreckungsmaßnahmen zuzuwarten, bis der Senat entscheiden könne und beantragen,

die Finanzverwaltung anzuweisen, sämtliche Vollstreckungsmaßnahmen gegen die Antragstellerin bis auf weiteres auszusetzen bzw. rückgängig zu machen.

II. Die Beschwerde ist unzulässig.

1. Gemäß § 128 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) können u.a. Beschlüsse über die Trennung von Verfahren und Ansprüchen und Einstellungsbeschlüsse nicht mit der Beschwerde angefochten werden. Darauf wurden die Antragsteller in der dem Beschluss beigefügten Rechtsmittelbelehrung hingewiesen.

2. Auch über den Antrag, die Finanzverwaltung anzuweisen, sämtliche Vollstreckungsmaßnahmen gegen die Antragstellerin bis auf weiteres auszusetzen bzw. rückgängig zu machen, kann der Bundesfinanzhof (BFH) nicht entscheiden. Mit der Beschwerde anfechtbar sind nach § 128 Abs. 1 FGO nur "Entscheidungen" des FG. Der Senat lässt unerörtert, ob die Beschwerde schon deshalb nicht statthaft ist, weil sie sich nicht gegen eine Entscheidung des FG über den beantragten vorläufigen Rechtsschutz, sondern um eine den formellen Ablauf des Verfahrens betreffende Mitteilung der Berichterstatterin richtet (s. dazu Gräber/ Ruban, Finanzgerichtsordnung, 4. Aufl., § 128 Rz. 3, und BFH-Beschlüsse vom 6. Februar 1998 VII B 283/97; vom 3. Oktober 1979 IV B 63/79, BFHE 128, 494, BStBl II 1980, 2). Selbst wenn die Mitteilung der Berichterstatterin im Aufklärungsschreiben vom 14. Mai 2001 als Entscheidung über den Antrag der Antragsteller auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zu verstehen wäre, wäre eine Beschwerde hiergegen nur statthaft, wenn sie in der Entscheidung selbst zugelassen worden wäre (§ 128 Abs. 3 Satz 1 FGO). Dies ist offensichtlich nicht der Fall. Im Übrigen kann eine Entscheidung des FG nicht mit der Beschwerde erzwungen werden (z.B. BFH-Beschlüsse vom 30. Juni 2000 VII K 1/00, BFH/NV 2000, 1490; vom 28. Oktober 1992 X B 68/92, BFH/NV 1993, 372, m.w.N.)



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