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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 24.11.2005
Aktenzeichen: V B 85/05
Rechtsgebiete: FGO, ZPO


Vorschriften:

FGO § 135 Abs. 1
FGO § 139 Abs. 1
FGO § 115 Abs. 2
FGO § 116 Abs. 3 Satz 3
FGO § 155
ZPO § 227
ZPO § 227 Abs. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

I. Die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) sind Eheleute. Der Kläger erzielte im Streitjahr 1995 Einkünfte aus einer selbständig ausgeübten Tätigkeit als Mediator und Berater im Baugewerbe. Er wurde deshalb zusammen mit der Klägerin zur Einkommensteuer für 1995 veranlagt. Außerdem wurde gegen den Kläger Umsatzsteuer für 1995 festgesetzt. Nach erfolglosen Einsprüchen erhoben die Kläger Klage gegen den Einkommensteuerbescheid 1995 und der Kläger Klage gegen den Umsatzsteuerbescheid 1995; dabei ging es um den Abzug von Betriebsausgaben und die Umsatzsteuerpflicht der Beratungsleistungen des Klägers.

Das Finanzgericht (FG) beraumte einen Termin zur mündlichen Verhandlung am 2. Februar 2005 an. Hierauf teilte der Kläger unter Hinweis auf eine beigefügte ärztliche Bescheinigung vom 24. Januar 2005 dem FG unter demselben Datum mit, bei ihm, dem Kläger, könne es bei Erregungszuständen zu "arteriellen Blutdruckkiesen kommen", er müsse deshalb beim Termin von einer Krankenschwester begleitet werden, die eventuell auftretende Komplikationen beherrschen könne. Er, der Kläger, wolle eine Krankenschwester aus dem Heim mitnehmen.

Der Einzelrichter des FG wies ihn hierauf mit Schreiben vom 25. Januar 2005 darauf hin, Einwände beständen nicht; eine etwaige Kostenerstattung hänge nach § 135 Abs. 1 i.V.m. § 139 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) vom Erfolg des Rechtsstreites und weiter davon ab, ob es sich um notwendige Aufwendungen handele. Das Gericht könne das Erscheinen einer Krankenschwester nicht anordnen. Am 31. Januar 2005 übermittelte der Vertreter der Kläger erneut das Schreiben des Klägers und das Attest und erläuterte, der Kläger werde eine Krankenschwester mitbringen und der Termin könne wahrgenommen werden.

Im Termin der mündlichen Verhandlung, in dem die Kläger durch ihren Prozessbevollmächtigten vertreten, selbst aber nicht erschienen waren, wurde ausweislich des Sitzungsprotokolls der Prozessbevollmächtigte der Kläger über den Inhalt des Hinweisschreibens des Einzelrichters informiert; nach Erörterung der Sach- und Rechtslage mit den Beteiligten stellte der Prozessbevollmächtigte für die Kläger den Antrag auf Aufhebung der angefochtenen Bescheide.

Das FG wies die Klage ab und ließ die Revision nicht zu.

Hiergegen richtet sich die vorliegende Beschwerde, mit der die Kläger sinngemäß Verletzung rechtlichen Gehörs rügen, weil das FG den Termin ohne persönliche Anwesenheit der Kläger durchgeführt habe. Das FG habe den Kläger zwar darauf hingewiesen, dass keine Einwände gegen die Begleitung einer Krankenschwester nach Wahl des Klägers beständen; es hätte dem Kläger aber eine medizinische Begleitung zubilligen müssen. Er, der Kläger, hätte dann alle vom FG vermissten Nachweise für seine Aufwendungen und deren betriebliche Veranlassung persönlich darlegen können.

Außerdem beantragen die Kläger die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache, da bisher höchstrichterlich noch nicht geklärt sei, ob die Beratertätigkeit, die der Kläger entfaltet habe, der umsatzsteuerfreien Tätigkeit eines Bausparkassenvertreters oder Dozenten vergleichbar sei.

II. Die Beschwerde ist unzulässig, da sie nicht den Anforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO genügt.

1. Nach § 115 Abs. 2 FGO ist die Revision zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO), die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) erfordert (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO) oder ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO). Die Nichtzulassung kann mit der Beschwerde angefochten werden (§ 116 Abs. 1 FGO). In der Beschwerdebegründung müssen die Voraussetzungen des § 115 Abs. 2 FGO dargelegt werden (§ 116 Abs. 3 Satz 3 FGO).

2. Der von den Klägern als Grund für die Zulassung der Revision geltend gemachte Verfahrensmangel ist nicht schlüssig dargelegt, wie dies § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO verlangt.

Nach § 155 FGO i.V.m. § 227 der Zivilprozessordnung (ZPO) kann der Vorsitzende bzw. das FG aus erheblichen Gründen einen Termin aufheben oder verlegen bzw. eine mündliche Verhandlung vertagen. Die erheblichen Gründe für eine Aufhebung oder Verlegung sind auf Verlangen glaubhaft zu machen (§ 227 Abs. 2 ZPO). Erhebliche Gründe i.S. des § 227 Abs. 1 ZPO, welche dem FG hätten Anlass geben müssen, den anberaumten Termin zur mündlichen Verhandlung zu verlegen, haben die Kläger nicht schlüssig dargelegt.

a) Die Erkrankung eines vertretenen Klägers, dessen persönliches Erscheinen nicht angeordnet worden ist, stellt nur dann einen erheblichen Grund für eine Terminsänderung dar, wenn in einem Terminsänderungsantrag substantiiert Gründe vorgetragen werden, die eine persönliche Anwesenheit des Klägers neben seinem Prozessbevollmächtigten in der mündlichen Verhandlung erfordern (Gräber/Koch, Finanzgerichtsordnung, 5. Aufl., § 91 Rz. 4; BFH-Beschlüsse vom 27. Januar 2004 VII B 66/03, BFH/NV 2004, 796; vom 7. Dezember 1990 III B 102/90, BFHE 163, 115, BStBl II 1991, 240).

b) Dass der Kläger eine Verlegung des Termins beantragt hätte, hat er nicht einmal behauptet; dass er im Übrigen tatsächlich auch keine Terminsverlegung beantragt hat, wird dadurch bestätigt, dass er durch seinen Prozessbevollmächtigten mit Schriftsatz vom 31. Januar 2005 hat vortragen lassen, der Durchführung des Termins stehe nichts entgegen. Auch im Termin der mündlichen Verhandlung hat der Prozessbevollmächtigte der Kläger ausweislich des Sitzungsprotokolls ungeachtet des Umstandes, dass der Kläger persönlich nicht erschienen war und die Notwendigkeit einer Begleitung des Klägers durch eine Krankenschwester nochmals angesprochen wurde, keine Vertagung beantragt, sondern vielmehr nach Erörterung der Sach- und Rechtslage eine Entscheidung in der Sache beantragt.

3. Die Kläger haben auch nicht die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache entsprechend den Anforderungen des § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO dargelegt. Um den Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtssache und der Fortbildung des Rechts darzulegen, muss der Beschwerdeführer eine bestimmte für die Entscheidung des Streitfalles erhebliche abstrakte Rechtsfrage herausstellen und konkret und substantiiert vortragen, warum im Einzelnen die Klärung der aufgeworfenen Rechtsfrage durch die angestrebte Revisionsentscheidung aus Gründen der Rechtssicherheit, der Rechtseinheitlichkeit und/oder der Rechtsentwicklung im allgemeinen Interesse liegt.

Aus der Beschwerdebegründung ergibt sich nicht, warum die umsatzsteuerliche Behandlung der Umsätze des Klägers im allgemeinen Interesse geklärt werden soll. Es werden nicht einmal die Befreiungsvorschriften genannt, die der Kläger für sich beansprucht, noch wird konkret und substantiiert erläutert, warum der Kläger glaubt, unter diese Befreiungsvorschriften zu fallen.

Ende der Entscheidung

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