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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 20.11.1998
Aktenzeichen: V B 86/98
Rechtsgebiete: AO 1977, UStG 1991, BRAO, FGO


Vorschriften:

AO 1977 § 164 Abs. 2
UStG 1991 § 14 Abs. 3
UStG 1991 § 14 Abs. 3 Satz 2 2. Alternative
BRAO § 49b Abs. 3
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2
FGO § 115 Abs. 3 Satz 3
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe

1. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) war im Streitjahr 1991 als Steuerberater tätig. Er wurde 1990 von seinem Mandanten X beauftragt, ihn beim Erwerb eines vormals volkseigenen Betriebes (im folgenden: Y) rechtlich und steuerlich zu beraten. Der Kläger verhandelte deswegen mit der Treuhandanstalt (THA). Zusätzlich beauftragte X im Mai 1991 den Rechtsanwalt R von der Anwaltssozietät Z + R, die Kaufvertragsverhandlungen mit der THA zu führen. Nach Abschluß des Kaufvertrages vereinbarten die Beteiligten, daß das Honorar für die Beratung pauschal insgesamt ... DM betrage, daß dieses dem Kläger wegen seiner umfangreicheren Tätigkeit zu 2/3 zustehe und daß der Kläger nicht mit X, sondern über R abrechnen solle. Nunmehr berechnete R gegenüber X (und später gegenüber Y) für die Beratung und Vertretung wegen des Unternehmenserwerbs (netto) ... DM. Am 16. Juli 1991 stellte der Kläger seinerseits eine Rechnung für die Beratung und Vertretung anläßlich des Erwerbs über ... (2/3) DM und ... DM Umsatzsteuer an R aus. Die berechneten Zahlungen sind geleistet worden.

Nach einer Fahndungsprüfung änderte der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) die Umsatzsteuerfestsetzung für 1991 gegen den Kläger (§ 164 Abs. 2 der Abgabenordnung --AO 1977--) und erhöhte die Umsatzsteuer um den in der erwähnten Rechnung vom 16. Juli 1991 ausgewiesenen Steuerbetrag von ... DM nach § 14 Abs. 3 des Umsatzsteuergesetzes 1991 (im folgenden: UStG). Nach Auffassung des FA sei darin eine Leistung gegenüber der Sozietät Z + R berechnet worden, die der Kläger nicht an sie ausgeführt habe.

Einspruch und Klage hatten keinen Erfolg. Das Finanzgericht (FG) führte zur Begründung der Klageabweisung u.a. aus, der Kläger habe die berechneten Leistungen nicht an den Empfänger der Rechnung, die Sozietät Z + R, sondern an X ausgeführt. Diesem habe er die Leistungen aber nicht in Rechnung gestellt. Unter Bezug auf die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) legte das FG weiter dar, in der Rechnung müsse der tatsächliche Leistungsempfänger als Rechnungsempfänger bezeichnet werden. Leistungsempfänger sei grundsätzlich die Person, die aus dem schuldrechtlichen Vertragsverhältnis, das dem Leistungsaustausch zugrunde liege, berechtigt und verpflichtet sei; jedenfalls soweit die tatsächliche Durchführung nicht davon abweiche. Der Kläger sei aber von X und nicht von Y beauftragt worden. Das Auftragsverhältnis sei nachträglich auch nicht durch die Einschaltung von R geändert worden. Eine von den zivilrechtlichen Vereinbarungen abweichende Bestimmung der Beteiligten am Leistungsaustausch ergebe sich auch nicht aus § 49b Abs. 3 der Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO), weil die Vorschrift nur die Aufteilung des Honorars regele, wenn mehrere beauftragte Rechtsanwälte einen Auftrag gemeinsam bearbeiten. Weil der Kläger seine Beratungsleistung zu Unrecht gegenüber der Sozietät Z + R abgerechnet habe, schulde er die in der Rechnung vom 16. Juli 1991 ausgewiesene Umsatzsteuer nach § 14 Abs. 3 Satz 2 2. Alternative UStG.

Gegen das Urteil des FG hat der Kläger Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt und Abweichung von dem Urteil des BFH vom 1. Juni 1989 V R 72/84 (BFHE 157, 255, BStBl II 1989, 677) geltend gemacht (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 der Finanzgerichtsordnung --FGO--), weil der Begriff des Leistungsempfängers fehlinterpretiert worden sei.

Der Kläger begehrt die Zulassung der Revision.

Das FA hält die Beschwerde für unzulässig.

2. Die Beschwerde ist unzulässig. Sie ist nicht wegen Abweichung der Vorentscheidung von dem Urteil des BFH in BFHE 157, 255, BStBl II 1989, 677 zuzulassen (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO); denn sie genügt nicht den Anforderungen, die nach § 115 Abs. 3 Satz 3 FGO zur Darlegung der Abweichung erfüllt werden müssen.

Der Kläger stellt entscheidungserhebliche Rechtssätze aus dem finanzgerichtlichen Urteil und abstrakte Rechtssätze aus der Entscheidung des BFH nicht so genau heraus, daß eine Abweichung erkennbar wird, nach der die gegenübergestellten Rechtsgrundsätze unvereinbar sind (BFH-Beschlüsse vom 1. August 1990 II B 36/90, BFHE 161, 418, BStBl II 1990, 987; vom 30. März 1983 I B 9/83, BFHE 138, 152, BStBl II 1983, 479). Der Kläger behauptet eine Abweichung nur.

Der Kläger wendet sich lediglich gegen die richtige Rechtsanwendung im Streitfall, wenn er darlegt, das FG habe vom Vorliegen von Rechtsbeziehungen zwischen ihm und dem von X erworbenen Unternehmen ausgehen müssen. Soweit er in diesem Zusammenhang vorbringt, er habe tatsächlich Leistungen an dieses Unternehmen erbracht, legt er damit keine Abweichung i.S. von § 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO dar, weil er lediglich den Feststellungen des FG widerspricht.

Hinzu kommt, daß das FG von Rechtsgrundsätzen des BFH in BFHE 157, 255, BStBl II 1989, 677 nicht abgewichen ist. Der BFH hat unter II.2. b der Gründe in der erwähnten Entscheidung ausgeführt, wer umsatzsteuerrechtlich Leistender und wer Leistungsempfänger sei, ergebe sich im allgemeinen aus den zugrundeliegenden Rechtsbeziehungen. Leistungsempfänger sei regelmäßig derjenige, der den Anspruch auf die Leistung habe. Von diesen Grundsätzen ist auch das FG in der Vorentscheidung ausgegangen, so daß keine Abweichung i.S. von § 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO vorliegen kann.

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