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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 14.11.2006
Aktenzeichen: V B 88/05
Rechtsgebiete: UStG, UStDV, FGO


Vorschriften:

UStG § 14
UStG § 14 Abs. 4
UStG § 15 Abs. 1 Nr. 1
UStDV § 31 Abs. 3
FGO § 115 Abs. 2
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 1
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2
FGO § 116 Abs. 3 Satz 3
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

I. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) war in den Streitjahren 1987 bis 1993 Inhaber von zwei Restaurantbetrieben. Im Anschluss an eine Außenprüfung stellte der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) u.a. fest, dass die bei der C-KG außerhalb des normalen Kundenkontos festgestellten Einkäufe nicht in der Buchführung des Klägers erfasst worden waren, und der Kläger des Weiteren bei der Firma A neben "offiziellen" Einkäufen weitere Waren erworben hatte, bei denen der Lieferant die Identität des Käufers verschleiert hatte. Auf der Grundlage dieser Feststellungen nahm das FA Hinzuschätzungen bei der Umsatzsteuer vor. Das FA lehnte einen Vorsteuerabzug aus den "Schwarzeinkäufen" ab, weil Rechnungen auf den Namen des Klägers insoweit nicht vorlägen.

Die dagegen gerichtete Klage hatte keinen Erfolg. Das Finanzgericht (FG) führte im Wesentlichen aus, der Vorsteuerabzug komme deshalb nicht in Betracht, weil die streitigen Rechnungen weder Namen noch Anschrift des Rechnungsempfängers enthielten. Im Rechtsverkehr sei nicht bekannt gewesen, dass sich hinter der auf den Rechnungen angegebenen Kunden- beziehungsweise Auftragsnummer die Person des Klägers verberge. Eine Schätzung der Vorsteuerbeträge komme bei Fehlen einer Rechnung i.S. des § 14 des Umsatzsteuergesetzes (UStG) nicht in Betracht. Der Kläger könne sich nicht auf die Vereinfachungsregelung in § 31 Abs. 3 der Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung (UStDV) berufen, wonach die Angaben über den Rechnungsempfänger und dessen Anschrift durch Zeichen beziehungsweise Symbole ersetzt werden können, wenn deren Bedeutung in der Rechnung oder in anderen Unterlagen eindeutig festgelegt und die Unterlagen sowohl beim Rechnungsempfänger als auch beim Rechnungsaussteller vorhanden seien. Das Vorliegen dieser Voraussetzungen habe der Kläger nicht nachgewiesen. Die Regelung der UStDV bezwecke die Erleichterung für den ehrlichen Unternehmer; würde man im Streitfall den Vorsteuerabzug zulassen, würde der Zweck der Vorschrift ins Gegenteil verkehrt.

Das FG ließ die Revision gegen sein Urteil nicht zu.

Hiergegen wendet sich der Kläger mit der vorliegenden Beschwerde. Er begehrt die Zulassung der Revision, weil die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung habe (§ 115 Abs. 1 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung --FGO--) und dies zur Rechtsfortbildung oder Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO) erforderlich sei. Er trägt im Wesentlichen vor, aus den EDV-Symbolen hätten im Verfahren wegen Einkommensteuer und Gewerbesteuer die Rechnungen auch eindeutig ihm, dem Kläger, zugerechnet werden können. Die Entscheidung stehe im Widerspruch "zu Abschnitt 192,(20) UStR und der BFH-Rechtsprechung". Einer höchstrichterlichen Entscheidung bedürfe die Rechtsfrage, ob aus steuermoralischen Gründen ein Vorsteueranspruch versagt werden durfte.

Das FA ist der Beschwerde entgegengetreten.

II. Die Beschwerde hat keinen Erfolg.

Nach § 115 Abs. 2 FGO ist die Revision zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO) oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) erfordert (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO). Die Nichtzulassung kann durch Beschwerde angefochten werden (§ 116 Abs. 1 FGO). In der Beschwerdebegründung müssen die Voraussetzungen des § 115 Abs. 2 FGO dargelegt werden (§ 116 Abs. 3 Satz 3 FGO).

1. Die Revision war nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO zuzulassen.

Zur Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung ist es erforderlich, dass der Beschwerdeführer eine konkrete Rechtsfrage formuliert und auf deren Klärungsbedürftigkeit und Klärbarkeit im angestrebten Revisionsverfahren sowie auf deren über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung eingeht. Ferner sind zur Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtsfrage Angaben dazu notwendig, inwiefern die richtige Antwort auf die im angestrebten Revisionsverfahren zu klärende Rechtsfrage zweifelhaft ist, in welchem Umfang und aus welchen Gründen sie umstritten ist und welche unterschiedlichen Auffassungen zu dieser Frage in der Rechtsprechung oder im Schrifttum vertreten werden (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. BFH-Beschlüsse vom 14. März 2002 V B 119/01, BFH/NV 2002, 1038; vom 18. Dezember 2002 VII B 110/02, BFH/NV 2003, 659; vom 7. April 2005 V B 39/04, BFH/NV 2005, 1585). Der Kläger beschränkt sich insoweit auf die nicht weiter substantiierten Hinweise, eine "höchstrichterliche Entscheidung in einer derartigen Sachverhaltsgestaltung liegt noch nicht vor", erforderlich sei die "Klärung der Rechtsfrage im allgemeinen Interesse, da die Entscheidung gegen Artikel 22 der 6. EG-Richtlinie verstößt", sowie auf die Bemerkung, die Rechtsfrage sei für zahlreiche gleichliegende Fälle von Bedeutung. Das genügt nicht.

Im Übrigen hat die vom Kläger aufgeworfene Rechtsfrage, ob aus steuermoralischen Gründen ein Vorsteueranspruch versagt werden darf, keine grundsätzliche Bedeutung, weil sich die für deren Entscheidung zugrunde zu legenden Rechtssätze ohne weiteres aus dem Gesetz und der vorliegenden Rechtsprechung des BFH ergeben.

Gemäß § 15 Abs. 1 Nr. 1 UStG 1980/1991/1993 berechtigt zum Vorsteuerabzug nur eine Rechnung i.S. des § 14 UStG, nämlich eine Abrechnung "gegenüber dem Leistungsempfänger" i.S. des § 14 Abs. 4 UStG. In der Rechnung muss der tatsächliche Leistungsempfänger als Rechnungsempfänger bezeichnet sein (BFH-Urteil vom 5. Oktober 1995 V R 113/92, BFHE 178, 493, BStBl II 1996, 111). Es ist jede Bezeichnung ausreichend, die eine eindeutige und leicht nachprüfbare Feststellung des Namens und der Anschrift des Leistungsempfängers ermöglicht (z.B. BFH-Beschluss vom 2. April 1997 V B 26/96, BFHE 182, 430, BStBl II 1997, 443). In Übereinstimmung hiermit dürfen nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften (Urteil vom 14. Juli 1988 Rs. 123, 330/87, Slg. 1988, 4517, 4545, Umsatzsteuer-Rundschau 1989, 381) die Mitgliedstaaten zwar die Ausübung des Rechts zum Vorsteuerabzug vom Besitz einer Rechnung abhängig machen, die bestimmte Angaben enthalten muss, die erforderlich sind, um die Erhebung der Umsatzsteuer und ihre Überprüfung durch die Finanzverwaltung zu sichern. Es dürfen lediglich keine Angaben gefordert werden, die durch ihre Zahl oder ihre technische Kompliziertheit die Ausübung des Rechts zum Vorsteuerabzug praktisch unmöglich machen oder übermäßig erschweren.

Eine Schätzung von Vorsteuerbeträgen kommt nur in (engen) Ausnahmen in Betracht (vgl. BFH-Beschluss vom 28. Dezember 2001 V B 148/01, BFH/NV 2002, 682).

Danach lässt sich die Frage, ob aus steuermoralischen Gründen ein Vorsteueranspruch versagt werden darf, ohne weiteres beantworten.

Davon zu unterscheiden ist die Frage, ob das FG im Einzelfall das Gesetz und die dazu von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze zutreffend angewandt hat, hier, ob die streitigen Rechnungen die beschriebenen Voraussetzungen erfüllten. Diese Frage berührt nur das individuelle Interesse des Klägers an einer richtigen Entscheidung, nicht das Interesse der Allgemeinheit an der einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts und erfordert deshalb keine Revisionszulassung.

Aus den genannten Gründen rechtfertigt die aufgeworfene Rechtsfrage auch nicht die Zulassung der Revision zur Fortbildung des Rechts nach § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 1 FGO oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung nach § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2 FGO.

2. Schließlich kann die Revision auch nicht wegen der vom Kläger gerügten Abweichung des FG-Urteils von der zitierten BFH-Entscheidung zugelassen werden.

Der Kläger hat eine solche Abweichung nur behauptet, nicht aber durch Gegenüberstellung divergierender Rechtssätze dargelegt, wie dies nach § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO erforderlich gewesen wäre (vgl. dazu z.B. BFH-Beschlüsse vom 17. Januar 2002 V B 88/01, BFH/NV 2002, 748; vom 26. März 2003 III B 92/02, BFH/NV 2003, 939).

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