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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 20.11.2008
Aktenzeichen: V B 9/07
Rechtsgebiete: FGO


Vorschriften:

FGO § 76 Abs. 1
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1, 2
FGO § 115 Abs. 3 S. 3
FGO § 116 Abs. 3 S. 3
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

Die Beschwerde hat keinen Erfolg.

Nach § 115 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) ist die Revision zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO), die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) erfordert (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO) oder ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO). Die Nichtzulassung kann mit der Beschwerde angefochten werden (§ 116 Abs. 1 FGO). In der Beschwerdebegründung müssen die Voraussetzungen des § 115 Abs. 2 FGO dargelegt werden (§ 116 Abs. 3 Satz 3 FGO). Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt.

1.

Eine Revisionszulassung wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache kommt nicht in Betracht. Die grundsätzliche Bedeutung muss im Hinblick auf eine klärungsbedürftige Rechtsfrage, deren Beantwortung zu Zweifeln Anlass gibt, gegeben sein (BFH-Beschlüsse vom 24. August 2006 V B 36/05, BFH/NV 2007, 69; vom 16. Juni 1999 IX B 81/89, BFHE 189, 401, BStBl II 1999, 760; vom 21. April 1999 I B 99/98, BFHE 188, 372, BStBl II 2000, 254). Hieran fehlt es schon deshalb, weil die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) keine Rechtsfrage herausgearbeitet hat, die klärungsbedürftig ist. Die nach Auffassung der Klägerin unrichtige Rechtsanwendung seitens des Finanzgerichts (FG) hinsichtlich der finanziellen Eingliederung bei der Organschaft begründet keine grundsätzliche Bedeutung. Selbst wenn dem FG bei der Beweiswürdigung oder bei der Auslegung und Anwendung des materiellen Rechts Fehler unterlaufen sein sollten, rechtfertigt das nicht die Zulassung der Revision nach § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO (BFH-Beschlüsse in BFH/NV 2007, 69; vom 22. August 2006 V B 59/04, BFH/NV 2007, 116; vom 18. Dezember 2007 XI B 16/07, BFH/NV 2008, 595; vom 25. September 2007 IX B 199/06, BFH/NV 2008, 26; vom 13. August 2007 VII B 345/06, BFH/NV 2008, 23).

Ferner ist bei der Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung darauf einzugehen, inwieweit der Klärung der konkreten Rechtsfrage Bedeutung für die Allgemeinheit zukommt (BFH-Beschluss vom 7. September 2006 IV B 13/06, BFH/NV 2007, 27, m.w.N.). Hierzu fehlen Ausführungen der Klägerin. Es ist nicht erkennbar, aus welchen Gründen die --möglicherweise fehlerhafte-- Beurteilung der Organschaft im vorliegenden konkreten Einzelfall Bedeutung für die Allgemeinheit haben könnte.

2.

Zu den geltend gemachten Zulassungsgründen, dass die Fortbildung des Rechts (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 1. Alternative FGO) oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 1. Alternative FGO) die Notwendigkeit einer Entscheidung des BFH erfordere, hat die Klägerin ebenfalls keine Gründe i.S. des § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO dargelegt.

Der Beschwerdeführer muss tragende und abstrakte Rechtssätze aus dem angefochtenen FG-Urteil einerseits und aus der behaupteten Divergenzentscheidung des Gerichtshofes des Europäischen Gemeinschaften oder des BFH andererseits herausarbeiten und einander gegenüberstellen, um so eine Abweichung zu verdeutlichen (BFH-Beschlüsse vom 29. Mai 2006 V B 159/05, BFH/NV 2006, 1892; vom 22. März 2007 V B 136/05, BFH/NV 2007, 1719; in BFH/NV 2007, 69). Dabei ist insbesondere auch auszuführen, dass es sich im Streitfall um einen vergleichbaren Sachverhalt und um eine identische Rechtsfrage handele (BFH-Beschlüsse vom 17. Januar 2006 VIII B 172/05, BFH/NV 2006, 799; vom 1. Dezember 2006 VIII B 2/06, BFH/NV 2007, 450). Die Klägerin trägt insoweit lediglich vor, dass sich das FG zu Unrecht auf das BFH-Urteil vom 22. November 2001 V R 50/00 (BFHE 197, 319, BStBl II 2002, 167) berufe. Das reicht zur Darlegung der Divergenz nicht aus.

3.

Die Klägerin rügt auch das Vorliegen eines Verfahrensmangels ohne Erfolg. Die Bezeichnung eines Verfahrensmangels i.S. des § 115 Abs. 3 Satz 3 FGO verlangt eine genaue Angabe der Tatsachen, die den gerügten Mangel ergeben.

a)

Soweit die Klägerin auf Seite 5 ihrer Beschwerdeschrift unter II. 1. Verletzung rechtlichen Gehörs rügt, fehlt ein Vortrag dazu, worin die Verletzung rechtlichen Gehörs zu sehen sein soll. Die darauf folgenden Ausführungen der Klägerin befassen sich mit § 96 Abs. 1 FGO (dazu unter d).

b)

Soweit die Klägerin rügt, dass das FG ihrem Beweisantrag im Schriftsatz vom 21. September 2006 nicht nachgegangen sei, führt auch das nicht zur Zulassung der Revision. Wird die Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht, auf deren Beachtung der Betroffene verzichten kann (wie hier die Vorschriften über die Unmittelbarkeit der Beweisaufnahme), so muss der Beschwerdeführer vortragen, dass er den Verstoß in der Vorinstanz gerügt habe oder aus welchen entschuldbaren Gründen er an einer solchen Rüge vor dem FG gehindert gewesen sei (BFH-Beschlüsse in BFH/NV 2007, 69; vom 30. Januar 2008 X B 55/07, BFH/NV 2008, 964). Hierzu fehlt ein Vortrag der Klägerin.

c)

Auch soweit die Klägerin rügt, aus dem Parteivortrag sei die Feststellung des FG, dass V das Gebäude auf fremden Grund und Boden an die GmbH verpachtet habe und das bewegliche Anlagevermögen von dieser zu Buchwerten übernommen worden sei, nicht zu entnehmen, führt das nicht zur Zulassung der Revision. Die Klägerin übersieht insoweit, dass das finanzgerichtliche Verfahren kein Parteienprozess ist, sondern gemäß § 76 Abs. 1 FGO vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht wird. Ob die Feststellungen des FG eine Stütze im Vortrag der Beteiligten finden, ist deshalb unerheblich.

d)

Die Klägerin rügt auch ohne Erfolg, das FG habe seiner Entscheidung nicht das Gesamtergebnis der Verhandlung zugrunde gelegt bzw. gegen den klaren Inhalt der Akten verstoßen (§ 96 Abs. 1 FGO). Zur Darlegung dieses Verfahrensmangels hätte es einer genauen Angabe der Tatsachen, die den gerügten Mangel ergeben, bedurft. Darüber hinaus hätte schlüssig vorgetragen werden müssen, inwiefern das angegriffene Urteil ohne diesen Verfahrensmangel anders ausgefallen wäre (vgl. BFH-Beschluss vom 9. Januar 2007 VIII B 180/05, BFH/NV 2007, 751). Der Vortrag der Klägerin beschränkt sich insoweit im Wesentlichen auf die Behauptung, dass es, im Gegensatz zur Beurteilung des FG, weder einen Mietvertrag zwischen ihrer Mutter und der GmbH noch einen Mietvertrag zwischen ihrem Vater und der GmbH gegeben habe. Die Frage des Vorliegens eines Vertragsverhältnisses ist aber eine Würdigung, die dem FG obliegt. Selbst wenn diese Würdigung fehlerhaft gewesen sein sollte, liegt darin aus den unter 1. genannten Gründen kein Zulassungsgrund.

e)

Schließlich rügt die Klägerin auch ohne Erfolg, das FG habe seine Überzeugung auf der Grundlage eines unvollständig ermittelten Sachverhalts gebildet (§ 76 FGO). Bei der Verletzung der Sachaufklärungspflicht handelt es sich um einen verzichtbaren Verfahrensmangel (§ 155 FGO i.V.m. § 295 der Zivilprozessordnung), bei dem das Rügerecht nicht nur durch eine ausdrückliche oder konkludente Verzichtserklärung gegenüber dem FG verloren geht, sondern auch durch das bloße Unterlassen einer rechtzeitigen Rüge. Die Klägerin hätte diesen von ihr mit der Nichtzulassungsbeschwerde geltend gemachten Verfahrensmangel bereits vor dem FG rügen müssen (vgl. BFH-Beschluss vom 25. November 1992 II B 169/91, BFH/NV 1993, 258). Das ist ausweislich der Sitzungsniederschrift der mündlichen Verhandlung vor dem FG vom 21. September 2006 nicht geschehen.

Ende der Entscheidung

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