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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 05.07.2000
Aktenzeichen: V B 90/00
Rechtsgebiete: UStG, AO 1977, FGO


Vorschriften:

UStG § 12 Abs. 2 Nr. 8 Buchst. a
AO 1977 § 59
FGO § 115 Abs. 3 Satz 3
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe

I. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) ist ein als gemeinnützig anerkannter Verein, der nach seiner Satzung durch wissenschaftliche Forschung, Beratung von Arbeitnehmern und ihren Interessenvertretungsorganen sowie durch Bildungsarbeit einen Beitrag zur Verbesserung der Interessenposition abhängig Beschäftigter leisten will. Im Streitjahr 1992 erhielt er nach den Richtlinien über die Förderung von Informations-, Bildungs- und Schulungsveranstaltungen für die Anwendung des Arbeitsrechts und des Sozialrechts in dem in Art. 3 des Einigungsvertrages (EinigVtr) genannten Gebiet (Bundesanzeiger Nr. 68, S. 2511) und der vorläufigen Verwaltungsvorschriften hierzu nicht rückzahlbare Zuschüsse in Höhe von ... DM vom Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung (BMA). Diese wurden unter der Voraussetzung gewährt, dass die Teilnehmer keine Gebühren für die Veranstaltungen zu entrichten hatten und dass der Veranstalter den Teilnehmern und Referenten die Aufwendungen zur Verpflegung, Unterkunft und Fahrtkosten in angemessenem Umfang einschließlich eines Honorars bei den Referenten erstatten sollte. Der Kläger musste die Verwendung der Zuwendungen dem BMA nachweisen und war verpflichtet, bei zweckwidriger Verwendung diese zurückzubezahlen. Der Kläger ist der Auffassung, es handle sich insoweit um einen echten, nicht steuerbaren Zuschuss. Dem folgte der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) nicht und erhöhte die mit dem Regelsteuersatz der Umsatzsteuer unterliegenden Entgelte für das Streitjahr 1992 entsprechend.

Die nach erfolglosem Einspruch erhobene Klage hatte keinen Erfolg. Das Finanzgericht (FG) bestätigte die Auffassung des FA; nach den Vergaberichtlinien ergebe sich, dass die Zuschüsse für jede konkret durchzuführende Maßnahme gezahlt und für Leistungen an eine bestimmte Zielgruppe bezahlt worden seien. Die Voraussetzungen für eine Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 22 Buchst. a des Umsatzsteuergesetzes 1991 (UStG) lägen nicht vor, weil die Leistungen auch die Beherbergung und Beköstigung der Lehrgangsteilnehmer umfassten. Auch der ermäßigte Steuersatz nach § 12 Abs. 2 Nr. 8 Buchst. a UStG sei nicht anwendbar, denn es handle sich nicht um Umsätze einer Körperschaft, die i.S. des § 59 der Abgabenordnung (AO 1977) unmittelbar und ausschließlich gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke verfolge. Die im Streitjahr geltende Satzung erfülle nicht die --auch für das Umsatzsteuerrecht maßgeblichen-- Anforderungen der formellen Satzungsmäßigkeit.

Der Kläger begehrt die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung.

II. Die Beschwerde ist unzulässig. Grundlage für die Prüfung einer Nichtzulassungsbeschwerde ist die innerhalb der Beschwerdefrist von einem Monat (§ 115 Abs. 3 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung --FGO--) einzureichende Beschwerdebegründung. Ausführungen, die nach Ablauf der Begründungsfrist vorgebracht werden, können nur insoweit berücksichtigt werden, als sie rechtzeitig geltend gemachte und i.S. des § 115 Abs. 3 Satz 3 FGO hinreichend dargelegte Zulassungsgründe erläutern und vervollständigen (vgl. z.B. Bundesfinanzhof --BFH--, Beschluss vom 11. September 1998 VII B 313/97, BFH/NV 1999, 484; Gräber, Finanzgerichtsordnung, 4. Aufl., § 115 Rz. 55, jeweils m.w.N.). Diesen Anforderungen genügt die Beschwerdeschrift nicht.

Aus der Beschwerdebegründung muss hervorgehen, warum die Bedeutung der streitigen Rechtsfrage über den konkreten Einzelfall hinausgeht und warum sie zur Erhaltung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder für eine Fortentwicklung des Rechts höchstrichterlicher Klärung bedarf. In dem innerhalb der Beschwerdefrist zur Begründung vorgelegten Schriftsatz vom 10. März 2000 erläutert der Kläger lediglich, er werde nachweisen, dass durch die Entscheidung des FG Grundsätze des Bundesrechts verletzt werden und führt hierzu (unter Hinweis auf das BFH-Urteil "vom 25. November 1986 V R 109/78") nur aus, es lägen eindeutige Hinweise darauf vor, dass der damals gewährte Bundeszuschuss als nicht umsatzsteuerbarer echter Zuschuss im Sinne des Umsatzsteuerrechts gewollt und praktisch auch durchgeführt wurde. Damit ist die grundsätzliche Bedeutung nicht ausreichend i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 3 Satz 3 FGO dargelegt. Selbst wenn der Kläger mit dem Hinweis auf das Senatsurteil sinngemäß geltend machen wollte, das FG habe den Streitfall falsch entschieden, rechtfertigt dies keine Zulassung der Revision. Ein Zulassungsgrund nach § 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO --Abweichung der Vorentscheidung von einem Urteil des BFH-- ist nicht hinreichend bezeichnet, wenn der Beschwerdeführer in der Nichtzulassungsbeschwerde lediglich sinngemäß geltend macht, das FG habe den Streitfall falsch entschieden (vgl. z.B. BFH-Beschluss vom 1. Oktober 1997 X B 89/96, BFH/NV 1998, 473, und Gräber/Ruban, a.a.O., § 115 Rz. 63, jeweils m.w.N.).

Selbst wenn der Kläger in dem nach Ablauf der Beschwerdefrist eingereichten Schriftsatz vom 1. April 2000 einen Zulassungsgrund ausreichend bezeichnet hätte, könnte dieser Vortrag nicht mehr berücksichtigt werden, da er nicht lediglich einen innerhalb der Beschwerdefrist ausreichend dargelegten Zulassungsgrund ergänzt oder erläutert.



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