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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 06.08.2003
Aktenzeichen: V B 90/03
Rechtsgebiete: UStG 1993, FGO


Vorschriften:

UStG 1993 § 1 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b
FGO § 115 Abs. 2
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2 2. Alternative
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

I. Der Kläger und Beschwerdegegner (Kläger) war in den Streitjahren (1993 und 1994) unternehmerisch als Berater für die X-GmbH tätig. Als solcher hatte er Einkünfte aus Gewerbebetrieb; außerdem hatte er auch noch Einkünfte aus Kapitalvermögen, da er an mehreren Gesellschaften beteiligt war.

Er fuhr einen Ferrari und einen BMW 850. Die in den Leasingraten für die beiden geleasten Fahrzeuge ausgewiesene Umsatzsteuer machte er in seinen Umsatzsteuererklärungen für die Jahre 1993 und 1994 als Vorsteuerbeträge in Höhe von 22 443,34 DM und von 18 262,30 DM geltend.

Nach einer Betriebsprüfung ließ der Beklagte und Beschwerdeführer (das Finanzamt --FA--) die Leasingraten nicht mehr zum Betriebsausgabenabzug zu und versagte den hierfür geltend gemachten Vorsteuerabzug ganz. Dafür berücksichtigte das FA 65 v.H. der Kosten des Ferrari und 90 v.H. der Kosten des BMW als Werbungskosten bei Kapitalvermögen. Die übrigen Kosten (35 v.H. bzw. 10 v.H.) sah es als privat veranlasst an.

Der Einspruch gegen die Umsatzsteuerbescheide hatte insofern Erfolg, als das FA nunmehr anerkannte, dass die Fahrzeuge zum Teil auch für die unternehmerische Tätigkeit bei der X-GmbH verwandt wurden; dementsprechend ließ es auch die streitigen Vorsteuerbeträge zum Teil zum Vorsteuerabzug zu.

Das Finanzgericht (FG) war der Ansicht, der Kläger habe die Fahrzeuge voll seinem Unternehmen zuordnen können und sei deshalb grundsätzlich in vollem Umfang zum Vorsteuerabzug berechtigt gewesen; die Parteien hätten jedoch nicht berücksichtigt, dass der Kläger die Fahrzeuge zu nichtunternehmerischen Zwecken benutzt habe; insoweit habe ein Verwendungseigenverbrauch i.S. des § 1 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b des Umsatzsteuergesetzes (UStG 1993) vorgelegen, der nach den hierbei entstandenen Kosten zu bemessen gewesen sei. Dabei setzte es die nichtunternehmerische Nutzung mit der privaten Nutzung gleich, die unstreitig 35 v.H. bzw. 10 v.H. betragen habe. Das FG ließ die Revision gegen sein Urteil nicht zu.

Hiergegen wendet sich das FA mit der vorliegenden Beschwerde. Es meint, das FG habe lediglich die für die private Lebensführung des Klägers ausgeführten Fahrten dem Tatbestand des § 1 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b UStG 1993 zugeordnet und die zur Erzielung von Einkünften aus Kapitalvermögen durchgeführten Fahrten unberücksichtigt gelassen. Es handele sich um einen gravierenden und offenkundigen Verstoß gegen das Gesetz und die gefestigte Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH), nach der die gesamte nichtunternehmerische Verwendung zu versteuern sei. Die Revision sei deshalb zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 2 2. Alternative der Finanzgerichtsordnung (FGO) zuzulassen.

II. Die Beschwerde hat keinen Erfolg.

Nach § 115 Abs. 2 FGO ist die Revision zuzulassen, wenn die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des BFH erfordert (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO). Die Nichtzulassung kann durch Beschwerde angefochten werden (§ 116 Abs. 1 FGO). Die Beschwerde muss das angefochtene Urteil bezeichnen (§ 116 Abs. 2 Satz 2 FGO); sie ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen; in der Begründung müssen die Voraussetzungen des § 115 Abs. 2 FGO dargelegt werden (§ 116 Abs. 3 FGO).

Entgegen der Auffassung des FA ist die Revision nicht zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zuzulassen.

Fehler bei der Anwendung materiellen Rechts rechtfertigen grundsätzlich nicht die Zulassung der Revision zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung nach § 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO (vgl. dazu BFH-Beschlüsse vom 30. August 2001 IV B 79, 80/01, BFHE 196, 30, BStBl II 2001, 837; vom 23. April 2002 IV B 63/01, nicht veröffentlicht --n.v.--; vom 10. Oktober 2002 I B 147/01, n.v.). Eine Ausnahme kommt allenfalls in Betracht, wenn sie von erheblichem Gewicht und geeignet ist, das Vertrauen in die Rechtsprechung zu beschädigen (BTDrucks 14/4061 S. 9).

Im Streitfall ist der vom FA gerügte Fehler --falls er überhaupt vorliegt-- nicht so erheblich, dass er das Vertrauen in die Rechtsprechung beschädigt. Das FG hat keinerlei Feststellungen dazu getroffen, ob der Kläger die Fahrzeuge auch zur Erzielung von Einkünften aus Kapitalvermögen benutzt hat; es ging als unstreitig davon aus, dass sich die nichtunternehmerische Nutzung in der "privaten" Nutzung erschöpfte. Diese Auffassung lag ersichtlich auch dem in der mündlichen Verhandlung gestellten Klageantrag zugrunde. Im Sitzungsprotokoll ist nicht vermerkt, dass die Vertreterin des FA eine weiter gehende nichtunternehmerische Nutzung geltend gemacht hat.

Eine andere Frage ist, ob bei einem geleasten Fahrzeug überhaupt die Besteuerung eines Verwendungseigenverbrauchs in Betracht kam (vgl. dazu Sölch/Ringleb, Umsatzsteuer, § 3 UStG Rz. 608). Da sie vom FA nicht aufgeworfen worden ist, kommt auch insoweit eine Zulassung der Revision nicht in Betracht.

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