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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 24.01.2008
Aktenzeichen: V B 90/07
Rechtsgebiete: FGO


Vorschriften:

FGO § 76 Abs. 1 Satz 1
FGO § 115 Abs. 2
FGO § 116 Abs. 3 Satz 3
FGO § 116 Abs. 3 Satz 4
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

I. Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) lehnte den von der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) begehrten Abzug bestimmter Vorsteuerbeträge ab. Der Einspruch blieb erfolglos. Im Klageverfahren stellte die Klägerin mit Schriftsatz vom 16. Juli 2004 zahlreiche Beweisanträge. Mit Schreiben vom 7. Februar 2007 teilte sie dem Finanzgericht (FG) mit, dass Einverständnis mit einer Entscheidung im schriftlichen Verfahren bestehe. Da auch das FA sein Einverständnis mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung erklärt hatte, entschied das FG über die Klage durch Urteil ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung. Es wies die Klage ab.

Mit der Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision rügt die Klägerin, das FG habe durch das Übergehen der von ihr mit Schriftsatz vom 16. Juli 2004 gestellten Beweisanträge gegen die Pflicht zur Sachaufklärung verstoßen. Das FG habe sich nicht auf schriftliche Zeugenaussagen stützen dürfen, sondern sich selbst ein Bild von der Glaubwürdigkeit der Zeugen machen müssen.

II. Die Beschwerde ist unzulässig. Ihre Begründung entspricht nicht den Anforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO). Nach dieser Vorschrift müssen in der Beschwerdebegründung die Voraussetzungen des § 115 Abs. 2 FGO dargelegt werden.

Die Klägerin hat das Vorliegen eines Verfahrensmangels nicht schlüssig dargelegt.

a) Macht ein Beschwerdeführer geltend, das FG habe seine Sachaufklärungspflicht gemäß § 76 Abs. 1 Satz 1 FGO dadurch verletzt, dass es einen Beweisantrag übergangen habe, so muss er nach ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) u.a. substantiiert darlegen, was das voraussichtliche Ergebnis der Beweisaufnahme gewesen wäre und inwiefern das angefochtene Urteil --ausgehend von der ggf. auch unrichtigen materiell-rechtlichen Auffassung des FG-- auf der unterlassenen Beweisaufnahme beruhen kann (BFH-Beschluss vom 9. Januar 2007 VIII B 180/05, BFH/NV 2007, 751).

b) Diesen Anforderungen wird die Beschwerdebegründung nicht gerecht. Die Klägerin hat darin nicht ausgeführt, welche Tatsachen im Einzelnen die von ihr für erforderlich gehaltenen Beweiserhebungen voraussichtlich ergeben hätten und inwiefern diese Tatsachen auf der Grundlage der materiell-rechtlichen Auffassung des FG zu einer anderen Entscheidung hätten führen können. Der pauschale Hinweis auf den Schriftsatz vom 16. Juli 2004 genügt insoweit nicht.

c) Die Klägerin kann die unterlassene Beweiserhebung auch deshalb nicht rügen, weil sie sich im finanzgerichtlichen Verfahren ebenso wie das FA schriftsätzlich mit einer Entscheidung im schriftlichen Verfahren einverstanden erklärt hatte (BFH-Beschlüsse vom 2. August 2006 VII S 56/05 (PKH), BFH/NV 2006, 2116; vom 26. Oktober 2006 VII B 272/05, BFH/NV 2007, 725, und vom 22. August 2007 IX B 201/06, juris). Eine Zeugenvernehmung ist nämlich notwendigerweise in mündlicher Verhandlung durchzuführen, um den Beteiligten rechtliches Gehör zu dem Ergebnis der Beweisaufnahme zu gewähren.

d) Die Schriftsätze der Klägerin vom 10. September 2007 und 20. Januar 2008 müssen bei der Prüfung der Zulässigkeit der Beschwerde unberücksichtigt bleiben, weil sie erst nach Ablauf der gemäß § 116 Abs. 3 Satz 4 FGO antragsgemäß bis 29. Juni 2007 verlängerten Frist für die Beschwerdebegründung eingegangen sind (BFH-Beschlüsse vom 19. Januar 2007 VII B 142/06, BFH/NV 2007, 873, und vom 24. April 2007 X B 169/06, BFH/NV 2007, 1504). Nach Ablauf der Beschwerdebegründungsfrist sind lediglich bloße Erläuterungen und Ergänzungen der in zulässiger Form vorgebrachten Zulassungsgründe möglich.

Ende der Entscheidung

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