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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 20.09.2000
Aktenzeichen: V B 91/00
Rechtsgebiete: BFHEntlG, UStG, FGO


Vorschriften:

BFHEntlG Art. 1 Nr. 6
UStG § 4 Nr. 11
FGO § 115 Abs. 3 Satz 3
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe

1. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) war in den Streitjahren 1991 bis 1994 wesentlich beteiligter Gesellschafter und Geschäftsführer einer GmbH, die bundesweit mit über 400 Außendienstmitarbeitern u.a. Versicherungen und Bausparverträge vermittelt. Der Kläger vermietete der GmbH im August 1993 ein von ihm zuvor errichtetes Geschäftshaus und verzichtete auf die Steuerbefreiung der Mietumsätze.

Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) ließ den begehrten Vorsteuerabzug aus den Herstellungskosten des Geschäftshauses nicht zu, weil seiner Ansicht nach Organschaft zwischen dem Kläger als Organträger mit einem Vermietungsunternehmen und der GmbH als eingegliederter Organgesellschaft bestanden habe (§ 2 Abs. 2 Nr. 2 des Umsatzsteuergesetzes 1980/1991/1993 --UStG--). Die GmbH sei in das Vermietungsunternehmen des Klägers auch wirtschaftlich eingegliedert, weil das Geschäftshaus an den Betriebsablauf der GmbH angepasst und dafür nach Lage, Größe, Bauart und Gliederung besonders zugeschnitten worden sei. Die Vermietung zwischen Beteiligten des Organkreises sei als Innenleistung nicht steuerbar. Die Steuern aus Bauleistungen für die Herstellung des Geschäftsgebäudes seien nicht abziehbar, weil das Gebäude für nach § 4 Nr. 11 UStG steuerfreie, den Vorsteuerabzug ausschließende Umsätze (§ 15 Abs. 2 Nr. 1 UStG) verwendet worden sei.

Nach erfolglos durchgeführtem Vorverfahren wies das Finanzgericht (FG) die dagegen gerichtete Klage als unbegründet ab. Es bestätigte die Beurteilung des FA und führte zur Begründung aus, die Voraussetzungen für eine Organschaft zwischen dem Kläger und der GmbH seien vorhanden.

Die GmbH sei wirtschaftlich in das Vermietungsunternehmen des Klägers eingegliedert, weil dieser ihr als Organträger eine für sie wesentliche Betriebsgrundlage überlassen habe. Das FG kam nach Auswertung der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) zu der Beurteilung, wesentliche Betriebsgrundlage sei das für die Umsatztätigkeit der GmbH besonders zugeschnittene Bürogebäude. Es sei besonders aufwendig ausgestattet und liege verkehrsgünstig. Die zahlreichen Außendienstmitarbeiter würden darin permanent geschult und fortgebildet. Es verfüge über die für die Erholung der Tagungsteilnehmer erforderlichen Einrichtungen. Außerdem fänden in dem Gebäude Kundenberatungen statt.

Mit der Beschwerde beantragt der Kläger Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung --FGO--).

Das FA ist der Beschwerde entgegengetreten.

2. Die Beschwerde hat keinen Erfolg.

Die Revision ist nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO).

Der Kläger hält --sinngemäß-- die Rechtsfrage für bedeutsam, unter welchen Voraussetzungen ein Büro- und Verwaltungsgebäude als wesentliche Betriebsgrundlage bei der wirtschaftlichen Eingliederung im Rahmen einer Organschaft anzusehen sei. Er führt dazu u.a. aus, das FG habe die Werbewirksamkeit des Gebäudes und die Nutzbarkeit der Tagungsräume unzutreffend beurteilt und nicht beachtet, dass sich die Bauart von Bürohäusern gewandelt habe.

Mit diesen Darlegungen hat der Kläger die vom Gesetz (§ 115 Abs. 3 Satz 3 FGO) gestellten Anforderungen an die Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung nicht erfüllt.

a) Der Kläger hat sich nicht damit auseinander gesetzt, weshalb die vorhandene --vom FG ausgewertete-- Rechtsprechung des BFH zur wirtschaftlichen Eingliederung einer Gesellschaft in das Unternehmen eines finanziell und organisatorisch beherrschenden Gesellschafters durch Vermietung eines Gebäudes noch Klärungsbedarf bestehen lässt. Vielmehr beschränkt sich die Beschwerde im Wesentlichen darauf, darzulegen, dass das FG durch unzutreffende Würdigung der tatsächlichen Gegebenheiten zu einer fehlerhaften Entscheidung gelangt sei. Damit genügt der Kläger den Anforderungen an die Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung jedoch nicht. Dafür reicht auch der Hinweis auf die Zulassung der Revision durch ein anderes FG nicht aus, insbesondere, wenn dieses FG von einem anders gewürdigten Sachverhalt ausgeht und über eine andere Rechtsfrage (Betriebsaufspaltung) entschieden hat.

b) Weitere klärungsbedürftige Rechtsfragen hat die Klägerin innerhalb der Monatsfrist für die Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde nicht gestellt. Zulassungsgründe, die nach Ablauf der Frist geltend gemacht werden, dürfen bei der Prüfung der Zulässigkeit der Nichtzulassungsbeschwerde nicht berücksichtigt werden (BFH-Beschluss vom 16. Januar 1989 V B 4/88, BFH/NV 1989, 791; Tipke/Kruse, Abgabenordnung-Finanzgerichtsordnung, 16. Aufl., § 115 FGO Tz. 151). Eine am Fristende fehlende Darlegung i.S. von § 115 Abs. 3 Satz 3 FGO kann später nicht mehr mit der Wirkung nachgeholt werden, dass die insoweit gegebene Unzulässigkeit der Beschwerde nachträglich entfällt.

Im Übrigen ergeht die Entscheidung nach Art. 1 Nr. 6 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs ohne Begründung.

Ende der Entscheidung

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