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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 02.08.2004
Aktenzeichen: V B 96/04
Rechtsgebiete: FGO, ZPO


Vorschriften:

FGO § 155
FGO § 246 Abs. 1
ZPO § 239 Abs. 1
ZPO § 246 Abs. 1 2. Halbsatz
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

Die Entscheidung ist nach § 155 der Finanzgerichtsordnung (FGO) i.V.m. § 246 Abs. 1 der Zivilprozessordnung (ZPO) geboten, nachdem der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) verstorben ist und der Prozessbevollmächtigte des Klägers eine Aussetzung des Verfahrens beantragt hat.

1. Eine Unterbrechung des Verfahrens nach § 155 FGO i.V.m. § 239 Abs. 1 ZPO, die auch im Verfahren wegen Nichtzulassung der Revision anzuwenden sind (vgl. Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 20. August 1999 V B 52/99, BFH/NV 2000, 212), ist nicht eingetreten, weil der Kläger --wie sich aus dem Rubrum der mit der Beschwerde angegriffenen Vorentscheidung ergibt-- durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten war (§ 155 FGO, § 246 Abs. 1, 1. Halbsatz ZPO). Dessen Prozessvollmacht wirkt über den Tod des Klägers hinaus (§ 155 FGO i.V.m. § 86 ZPO; vgl. BFH-Beschluss vom 14. Juni 1994 VIII R 79/93, BFH/NV 1995, 225, m.w.N.). Tritt der Tod eines Beteiligten --wie im Streitfall-- in der Zeit nach Erlass des Urteils und vor Einlegung des Rechtsmittels ("zwischen den Instanzen") ein, wird der verstorbene Beteiligte im Rechtsmittelverfahren noch als durch seinen Prozessbevollmächtigten in der Vorinstanz vertreten angesehen (vgl. Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 12. November 1980 IVb ZB 601/80, Neue Juristische Wochenschrift 1981, 686; Zöller/Greger, Zivilprozessordnung, § 246 Rz. 2).

2. Allerdings ist das Verfahren nach § 155 FGO, § 246 Abs. 1, 2. Halbsatz ZPO antragsgemäß auszusetzen, um dem Prozessbevollmächtigten des Klägers Gelegenheit zu geben, die Erben des Klägers zu ermitteln. Dass der Prozessbevollmächtigte des Klägers nach dessen Tod für den Kläger aufgetreten ist und zur Fristwahrung eine Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision erhoben hat, hindert die Aussetzung nicht (vgl. BFH-Beschluss vom 14. Juli 1971 I B 57/70, BFHE 103, 118, BStBl II 1971, 774; Gräber/Koch, Finanzgerichtsordnung, 5. Aufl., § 74 Rz. 44).

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