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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 05.06.2000
Aktenzeichen: V B 98/00
Rechtsgebiete: AO 1977, FGO


Vorschriften:

AO 1977 § 34
AO 1977 § 69
FGO § 115 Abs. 3 Satz 3
FGO § 76 Abs. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe

I. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) war Gründungsgesellschafter und seit Februar 1992 Alleingesellschafter und einziger Geschäftsführer der X-GmbH (GmbH). Am 1. November 1993 veräußerte er seine Gesellschaftsanteile an eine Holding AG (AG) in Panama. Weil die Vertretungsmacht der für die bezeichnete AG handelnden Personen nicht nachweisbar war, sahen die beteiligten Registergerichte die Veräußerung der Geschäftsanteile und die dadurch veranlassten Gesellschafterbeschlüsse als unwirksam an. Am 6. Januar 1995 erklärte der Kläger dem Registergericht, dass er die Geschäftsführung der GmbH niederlege.

Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) nahm den Kläger für Umsatzsteuern der GmbH ab 1990 sowie für Säumnis- und Verspätungszuschläge durch Haftungsbescheid vom 23. Mai 1995, geändert durch Haftungsbescheide vom 23. Januar 1997 und vom 27. Mai 1997, in Anspruch. Den Einspruch gegen den letztbezeichneten Haftungsbescheid über Umsatzsteuern und Nebenleistungen von insgesamt ... DM wies das FA zurück. Der Kläger erhob dagegen Klage und erreichte, dass das FA den in dem Haftungsbescheid vom 27. Mai 1997 festgesetzten Haftungsbetrag in der mündlichen Verhandlung vor dem Finanzgericht (FG) am 23. Februar 2000 auf ... DM ermäßigte.

Das FG wies die dagegen gerichtete Klage ab. Zur Begründung führte es u.a. aus, der Kläger habe seinen steuerlichen Pflichten als Geschäftsführer hinsichtlich der Umsatzsteuern der GmbH bis zum 1. November 1993 schuldhaft nicht genügt und hafte insoweit nach §§ 34, 69 der Abgabenordnung (AO 1977). Er habe zu verantworten, dass die GmbH Umsatzsteuererklärungen für 1992 und 1993 nicht abgegeben und die Umsatzsteuer für 1991 fehlerhaft erklärt habe. Er habe auch keine Mittel zur Tilgung der Umsatzsteuerverbindlichkeiten der GmbH zurückbehalten, obwohl er dazu in der Lage gewesen wäre. Sein Vorbringen sei unglaubhaft, wonach die AG als Erwerber der GmbH-Anteile damit einverstanden gewesen sei, dass die GmbH ihr gehörende Grundstücke trotz der Anteilsveräußerung habe veräußern dürfen und dass dies nicht auch zu seinem, des Klägers, Vorteil als Alleingesellschafter der GmbH geschehen sei. Der Kläger habe die Gelegenheit nicht wahrgenommen, seinen Vortrag zu beweisen, dass die GmbH bis April 1993 genügend Mittel zur Erfüllung ihrer Verbindlichkeiten gehabt habe.

Mit der Beschwerde begehrt der Kläger Zulassung der Revision wegen eines Verfahrensmangels. Dazu macht er geltend, die Begründung des FG, mit der es die Klage abgewiesen habe, ergebe, dass es von einem wesentlichen Teil des Akteninhalts keine Kenntnis genommen habe. In der Klagebegründung und dem Schriftsatz vom 6. August 1997 mit 17 Anlagen habe er, der Kläger, vorgetragen, dass die Grundstücke namens der GmbH veräußert worden und die Erlöse zur Abwicklung von Krediten der GmbH verwendet worden seien.

II. Die Nichtzulassungsbeschwerde wegen eines Verfahrensmangels (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 der Finanzgerichtsordnung --FGO--) ist unzulässig. Die Beschwerdeschrift entspricht nicht den Anforderungen, die § 115 Abs. 3 Satz 3 FGO an die Bezeichnung des Verfahrensmangels stellt, und geht außerdem von Voraussetzungen aus, die nicht gegeben sind.

1. Soweit der Kläger rügt, das FG habe es unterlassen, den Akteninhalt vollständig auszuwerten, macht er einen Verfahrensmangel durch Verletzung von § 76 Abs. 1 FGO geltend. Die Bezeichnung des gerügten Verfahrensmangels ist jedoch unzureichend.

Wer einen Verstoß des FG gegen die Amtsermittlungspflicht (§ 76 Abs. 1 FGO) wegen unvollständiger Auswertung des Akteninhalts rügt, muss nach § 115 Abs. 3 Satz 3 FGO in der Beschwerdebegründung bezeichnen (vgl. Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 4. Juni 1998 VII B 67/98, BFH/NV 1999, 54, m.w.N.), welche weitere Aufklärung sich dem FG --nach dessen maßgebender sachlich-rechtlicher Auffassung-- von Amts wegen hätte aufdrängen müssen (BFH-Beschluss vom 19. Juni 1998 IX B 13/98, BFH/NV 1999, 58), welche Tatsachen aufklärungsbedürftig waren, welche Beweise das FG zu welchem Beweisthema nicht erhoben hat, weshalb ein entsprechender Beweisantrag nicht in der letzten mündlichen Verhandlung vor dem FG gestellt worden ist und inwieweit die als unterlassen gerügte Sachverhaltsaufklärung und Beweisaufnahme zu einer anderen Entscheidung des FG hätte führen können.

Die Beschwerdeschrift enthält dazu keine näheren Angaben. Insbesondere wird nicht dargelegt, dass der in der mündlichen Verhandlung am 23. Februar 2000 vor dem FG fachkundig vertretene Kläger die Sachaufklärung beantragt hat, deren Unterlassung er als Verfahrensmangel rügt. Ausweislich der Sitzungsniederschrift (§ 94 FGO i.V.m. § 160 Abs. 4 der Zivilprozeßordnung) sind weder Beweisanträge gestellt worden noch ist eine weitere Sachverhaltsaufklärung angeregt worden.

2. Im Übrigen ergibt sich aus dem Zusammenhang der Urteilsgründe, dass das FG die Veräußerung der Grundstücke der GmbH, die in der Klageschrift dargestellt worden ist, beachtet, den geschilderten Ablauf und die Hintergründe aber anders als der Kläger bewertet hat.

3. Da die Monatsfrist zur Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde (§ 115 Abs. 3 Satz 1 FGO) inzwischen abgelaufen ist, können die geschilderten Zulässigkeitsmängel auch nicht mehr behoben werden (vgl. dazu BFH-Beschlüsse vom 2. Oktober 1968 I B 21/68, BFHE 93, 410, BStBl II 1968, 824; vom 14. August 1997 XI B 89/97, BFH/NV 1998, 68).

4. Im Übrigen ergeht die Entscheidung ohne weitere Begründung.



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