Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 24.01.2008
Aktenzeichen: V B 99/07
Rechtsgebiete: FGO


Vorschriften:

FGO § 115 Abs. 2
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3
FGO § 116 Abs. 3 Satz 3
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

Die Beschwerde ist unzulässig. Ihre Begründung entspricht nicht den Anforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO). Nach dieser Vorschrift müssen in der Beschwerdebegründung die Voraussetzungen des § 115 Abs. 2 FGO dargelegt werden.

Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) hat nicht schlüssig dargelegt, dass der von ihr geltend gemachte Verfahrensmangel vorliege und die Vorentscheidung auf diesem Fehler beruhen könne (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO).

a) Sie weist zwar im Ausgangspunkt zutreffend darauf hin, dass die Zeugin B ausweislich der Sitzungsniederschrift bei ihrer Vernehmung durch das Finanzgericht (FG) ausgesagt habe, sie habe das Büro des damals von der Klägerin beauftragten Steuerberaters nicht nur aufgesucht, um monatlich die Buchhaltungsunterlagen für die Lohnbuchhaltung und die Umsatzsteuer abzugeben, sondern auch zu anderen Gelegenheiten, etwa beim Eingang von Steuerbescheiden.

b) Die Zeugin S, eine Angestellte des Steuerberaters, hat aber bei ihrer Vernehmung durch das FG bekundet, B komme immer kurz vor dem 10. des jeweiligen Monats in das Büro, um im Hinblick auf die dann fällig werdende Umsatzsteuervoranmeldung die Buchhaltungsunterlagen zu überbringen. Im hier zu entscheidenden Fall habe B mehrere Bescheide übergeben, als sie die Buchführungsunterlagen überbracht habe. Die streitgegenständliche Einspruchsentscheidung habe sich festgeklemmt, aber nicht abgeheftet in dem Ordner mit den Unterlagen befunden. Das FG hat sich in seinem Urteil u.a. auf diese Zeugenaussage gestützt.

Im Hinblick darauf hätte die Klägerin nach § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO näher begründen müssen, dass es für die Entscheidung des FG auf der Grundlage des Gesamtergebnisses des Verfahrens (§ 96 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 FGO) von maßgeblicher Bedeutung sein könne, dass B nach ihrer Aussage vor dem FG das Steuerberatungsbüro gelegentlich auch aufgesucht hat, um lediglich Steuerbescheide abzugeben. Derartige Ausführungen fehlen. Das Vorbringen der Klägerin in der Beschwerdebegründung, B sei am 13. Mai 2004 anlässlich der Aufstellung von Jahresabschlüssen für Firmen ihres Ehemannes beim Steuerberater vorbeigefahren, stellt lediglich eine Tatsachenbehauptung, nicht aber die Darlegung eines Verfahrensfehlers des FG dar.

c) Mit Einwendungen gegen die naturgemäß durch die jeweiligen Gesamtumstände des Einzelfalles bestimmte konkrete Tatsachen- und Beweiswürdigung (einschließlich der eines Zeugenbeweises) durch das FG wird kein Verfahrensmangel i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO dargelegt (Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 25. September 2007 IX B 199/06, BFH/NV 2008, 26). Die Würdigung von Tatsachen und Beweisen ist dem materiellen Recht zuzuordnen (ständige Rechtsprechung des BFH, z.B. Beschlüsse vom 13. August 2007 VII B 345/06, BFH/NV 2008, 23; vom 20. September 2007 IX B 54/07, BFH/NV 2008, 30; vom 21. September 2007 IX B 79/07, BFH/NV 2008, 22, und in BFH/NV 2008, 26).

Ende der Entscheidung

Zurück