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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 12.11.1998
Aktenzeichen: V B 99/98
Rechtsgebiete: FGO


Vorschriften:

FGO § 107 Abs. 1
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3
FGO § 73 Abs. 1
FGO § 121 Satz 1
FGO § 115 Abs. 3 Satz 3
FGO § 96 Abs. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe

1. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) war in den Streitjahren 1993 und 1994 als Rechtsanwalt selbständig tätig. Da er keine Steuererklärungen abgegeben hatte, setzte der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) die Umsatzsteuer mit geschätzten Besteuerungsgrundlagen fest. Das FA erhöhte die für das Vorjahr 1992 (im Dezember 1994 in Höhe von rd. 46 500 DM) erklärten Umsätze für das Jahr 1993 um einen Sicherheitszuschlag auf 55 000 DM und für das Jahr 1994 auf 58 500 DM, berücksichtigte keine Vorsteuerbeträge und setzte die Umsatzsteuer für 1993 auf 7 950 DM und für 1994 auf 8 775 DM fest. Außerdem verfügte das FA für 1993 und 1994 jeweils einen Verspätungszuschlag von 100 DM.

Die Einsprüche des Klägers gegen die Steuerfestsetzungen für 1993 und 1994 und die Verspätungszuschläge wies das FA (durch die Einspruchsentscheidung vom 9. Oktober 1996 wegen der Steuerfestsetzungen und durch die Einspruchsentscheidung vom 31. Oktober 1996 wegen der Verspätungszuschläge) zurück, weil der Kläger auch im Einspruchsverfahren --trotz mehrfacher Aufforderungen-- keine Steuererklärungen eingereicht hatte. Es folgte der Einspruchsbegründung des Klägers nicht, Vorsteuerbeträge hätten in Anlehnung an die bei der jeweiligen Einkommensteuerfestsetzung geschätzten Betriebsausgaben berücksichtigt werden müssen. Für das FA war maßgebend, daß der Kläger die Entstehung von Vorsteuerbeträgen nicht nachgewiesen hatte. Es seien auch keine Anhaltspunkte dafür erkennbar, führte das FA weiter aus, daß eine Umsatzsteuerschuld in den Besteuerungszeiträumen 1993 und 1994 nicht entstanden sei. Die Festsetzung der Verspätungszuschläge sei u.a. deshalb ermessensfehlerfrei, weil der Kläger auch in dem Vorjahr 1992 die Steuererklärung verspätet abgegeben habe.

Die Klagen gegen die Umsatzsteuerbescheide für 1993 und 1994 (1 K ...) und gegen die Festsetzung von Verspätungszuschlägen zur Umsatzsteuer 1993 und 1994 (2 K ...) wies das Finanzgericht (FG) durch Urteile aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 28. November 1997 ab. Durch Beschluß vom 30. Juni 1998 (2 K ...) berichtigte das FG auf Antrag des FA das Rubrum des Urteils wegen der Verspätungszuschläge nach § 107 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO), weil als Tag der mündlichen Verhandlung der 1. Dezember 1997 und nicht --wie nach der Berichtigung-- der 28. November 1997 angegeben worden war. Das FG wies in dem Berichtigungsbeschluß darauf hin, daß die Verfahren 1 K ... und 2 K ... ausweislich des Protokolls zu gemeinsamer Verhandlung verbunden und am 28. November 1997 auch verhandelt worden waren. Versehentlich sei bei der Anfertigung der Entscheidung per Computer das maschinell beigestellte Datum des 1. Dezember 1997 handschriftlich nicht korrigiert worden.

Der Kläger legte wegen der Nichtzulassung der Revision gegen die Urteile über die Umsatzsteuerfestsetzungen für 1993 und 1994 und über die Verspätungszuschläge zur Umsatzsteuer für 1993 und 1994 sowie gegen den Beschluß des FG über die Berichtigung des Urteils wegen der Verspätungszuschläge zur Umsatzsteuer 1993 und 1994 jeweils Beschwerde ein.

Mit im wesentlichen wortgleichen Nichtzulassungsbeschwerden rügt er Verfahrensmängel (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO), weil das FG rechtliches Gehör nicht gewährt und den Sachverhalt unzureichend aufgeklärt habe. Zur Begründung führt er u.a. aus, er habe um Terminverlegung gebeten und sei zur mündlichen Verhandlung nicht erschienen, weil er mangels anderslautender ausdrücklicher schriftlicher Mitteilung davon ausgegangen sei, daß dem Vertagungsantrag entsprochen worden sei. Er habe auch kein Protokoll über die mündliche Verhandlung erhalten und sei durch die angefochtenen Entscheidungen überrascht worden. Dadurch sei ihm die Möglichkeit weiteren Sachvortrags abgeschnitten worden.

Mit der Beschwerde gegen den Beschluß über die Berichtigung des Rubrums macht der Kläger geltend, eine offenbare Unrichtigkeit habe nicht vorgelegen. Die in der angefochtenen Entscheidung dargelegten Umstände bestreite er mit Nichtwissen.

Der Kläger begehrt sinngemäß, die Revision gegen die Urteile des FG vom 28. November 1997 über die Festsetzung von Umsatzsteuer für 1993 und 1994 und über die Festsetzung von Verspätungszuschlägen zur Umsatzsteuer für 1993 und 1994 zuzulassen und den Beschluß vom 30. Juni 1998 über die Berichtigung des Urteils wegen Verspätungszuschlägen zur Umsatzsteuer für 1993 und 1994 aufzuheben.

Das FA ist den Beschwerden entgegengetreten.

2. Der Senat verbindet die Verfahren zur gemeinsamen Entscheidung (§ 73 Abs. 1, § 121 Satz 1 FGO). Er hält die Verbindung wegen des zusammenhängenden Sachverhalts für angemessen.

3. Die Nichtzulassungsbeschwerden sind unzulässig.

Die Nichtzulassungsbeschwerden gegen die Urteile über die Festsetzung von Umsatzsteuer für 1993 und 1994 und über die Festsetzung von Verspätungszuschlägen zur Umsatzsteuer für 1993 und 1994 genügen nicht den Anforderungen des § 115 Abs. 3 Satz 3 FGO. Nach dieser Vorschrift muß der Verfahrensmangel in der Beschwerdeschrift bezeichnet worden sein.

a) Verfahrensfehler wegen Verletzung des rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 des Grundgesetzes, § 96 Abs. 2 FGO) sind i.S. von § 115 Abs. 3 Satz 3 FGO nur bezeichnet, wenn schlüssig vorgetragen wird, was nicht hatte vorgetragen werden können und was bei ausreichender Gewährung des rechtlichen Gehörs noch vorgetragen worden wäre (ständige Rechtsprechung, vgl. Bundesfinanzhof --BFH-- Beschluß vom 19. Juni 1996 II B 26/96, BFH/NV 1996, 841).

Diese Anforderungen (§ 115 Abs. 3 Satz 3 FGO) erfüllt die Beschwerdeschrift nicht. Wer aber --wie der Kläger-- nicht bezeichnet, was er konkret vorgetragen hätte, wenn ihm die Gelegenheit dazu geboten worden wäre, kann sich auf eine Verletzung des rechtlichen Gehörs nicht berufen (BFH-Beschluß vom 27. Dezember 1993 V B 82/92, BFH/NV 1995, 398).

Hinzu kommt, daß dem FG ein Verfahrensfehler, der darin bestehen soll, daß dem Kläger die Ablehnung seines Antrags auf Terminverlegung nicht mitgeteilt worden sei, nicht vorzuwerfen ist. Falls er die Ablehnung seines Antrags nicht erhalten haben sollte, hätte er sich rechtzeitig durch eine Rückfrage beim FG über die Entscheidung auf seinen Antrag informieren müssen (BFH-Beschluß vom 16. Dezember 1996 I B 48/94, BFH/NV 1997, 424). Solange ihm eine Terminverlegung nicht mitgeteilt worden war, mußte er davon ausgehen, daß die mündliche Verhandlung, zu der er ordnungsgemäß geladen worden war, stattfinden würde (BFH-Beschluß vom 20. März 1997 XI B 182/95, BFH/NV 1997, 777).

b) Soweit der Kläger Verletzung der Amtsermittlungspflicht durch das FG rügt (§ 76 Abs. 1 Satz 1 FGO), hätte er in der Beschwerde darlegen müssen, welche Tatsachenbehauptung aufklärungsbedürftig gewesen ist, welche Beweismittel zu welchen Beweisthemen das FG nicht ausgeschöpft hat, weshalb er keine entsprechende Beweiserhebung beantragt hat oder weshalb sich dem FG die Beweiserhebung ohne einen entsprechenden Antrag hätte aufdrängen müssen (ständige Rechtsprechung, vgl. BFH-Beschluß vom 28. Juli 1997 VIII B 68/96, BFH/NV 1998, 29, m.w.N.). Entsprechende Darlegungen enthält die Beschwerdeschrift nicht.

4. Die Beschwerde gegen den Berichtigungsbeschluß des FG vom 30. Juni 1998 (2 K ...) ist unzulässig, weil eine Beschwer des Klägers nicht geltend gemacht worden und auch nicht erkennbar ist.

Ausweislich der Akten hat die Verhandlung wegen der Festsetzung von Verspätungszuschlägen zur Umsatzsteuer 1993 und 1994 (2 K ...) am 28. November 1997 stattgefunden; das Urteil ist aufgrund dieser mündlichen Verhandlung ergangen. Versehentlich war dieses Datum in dem Rubrum der Entscheidung nicht angegeben worden. Es ist nicht erkennbar, wodurch der Kläger durch die zutreffende Berichtigung beeinträchtigt wird.

Ende der Entscheidung

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