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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 03.04.2002
Aktenzeichen: V E 1/02
Rechtsgebiete: GKG


Vorschriften:

GKG § 13
GKG § 63 Abs. 1
GKG § 5 Abs. 1 Satz 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

1. Der Kostenschuldner und Erinnerungsführer (Erinnerungsführer) hatte beim Finanzgericht (FG) erfolglos die Feststellung beantragt, dass die Einbehaltung von 10 338,10 DM Umsatzsteuer nichtig sei. Der Bundesfinanzhof (BFH) hatte die Beschwerde des Erinnerungsführers, eines Steuerberaters, wegen der Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des FG Köln durch Beschluss vom 25. Juli 2001 V B 222/00 als unzulässig verworfen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hatte danach der Erinnerungsführer zu tragen.

Auf die Kostenrechnung über 265 DM (bei einem Streitwert von 10 338 DM) vom 12. November 2001 hin schrieb der Erinnerungsführer am 15. November 2001, er beabsichtige ab Wiederherstellung seiner Gesundheit, Erinnerung gegen den Kostenansatz einzulegen und bitte, bis dahin um Aussetzung der Vollziehung, weil der Streitwert zu hoch angesetzt worden sei. Die Kostenstelle erläuterte dem Erinnerungsführer den Ansatz des Streitwerts und teilte ihm mit, dass ein Hinausschieben der Fälligkeit bei einer unbegründeten Erinnerung nicht in Betracht komme. Sie legte die Erinnerung, mit der der Erinnerungsführer die Festsetzung eines Streitwerts von nur 10 v.H. des finanziellen Interesses begehrt, antragsgemäß dem Senat vor.

Der Erinnerungsführer beantragt, den Streitwert auf 1 038 DM festzusetzen.

Der Vertreter der Staatskasse (Kostengläubiger und Erinnerungsgegner --Erinnerungsgegner--) beantragt, die Erinnerung zurückzuweisen.

2. Die Erinnerung ist unbegründet.

a) Nach § 5 Abs. 1 Satz 1 des Gerichtskostengesetzes (GKG) entscheidet das Gericht über eine Erinnerung "gegen den Kostenansatz". Hieraus folgt, dass im Erinnerungsverfahren nur Entscheidungen im Kostenfestsetzungsverfahren überprüft werden können. Die inhaltliche Richtigkeit der Entscheidung, die der Kostenfestsetzung zugrunde liegt, einschließlich des Ausspruchs über die Kostentragung sind dagegen nicht Gegenstand des Erinnerungsverfahrens (ständige Rechtsprechung des BFH, z.B. Beschlüsse vom 29. Oktober 1998 X E 8/98, BFH/NV 1999, 633; vom 20. März 1998 X E 1/98, BFH/NV 1998, 1120). Vielmehr sind diese sowohl für den Kostenfestsetzungsbeamten als auch für das Gericht, das über eine Erinnerung entscheiden muss, bindend (BFH-Beschluss vom 9. August 1988 VII E 4/88, BFHE 154, 307, BStBl II 1989, 46). Auf Einwendungen gegen die sachliche Richtigkeit der bezeichneten Entscheidungen kann die Erinnerung somit nicht gestützt werden.

b) Der dem Kostenansatz zugrunde gelegte Streitwert ist in Übereinstimmung mit der Regelung des maßgebenden § 13 GKG angesetzt worden. Bei der Klage auf Feststellung der Nichtigkeit ist der Streitwert in derselben Höhe festzusetzen wie bei einer Anfechtungsklage, die auf die ersatzlose Aufhebung des Bescheides gerichtet ist (vgl. BFH-Beschluss vom 23. November 1999 IX E 7/99, BFH/NV 2000, 727).

Es ist nicht ersichtlich, weshalb das für den Ansatz des Streitwerts maßgebende unmittelbare Interesse des Erinnerungsführers nicht dem Betrag entsprechen soll, in dessen Höhe er Rechtsschutz im finanzgerichtlichen Verfahren erstrebte.

c) Die festgesetzte Gebühr ist mit der Bekanntgabe der Kostenentscheidung in dem bezeichneten Beschluss auch bereits fällig geworden, weil die Kostenentscheidung eine unbedingte Entscheidung über die Kosten i.S. von § 63 Abs. 1 GKG ist (BFH-Beschluss vom 11. August 1988 VII E 2/88, BFH/NV 1989, 250).

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