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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 09.08.2005
Aktenzeichen: V E 1/05
Rechtsgebiete: GKG


Vorschriften:

GKG § 66 Abs. 8
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

I. Der Bundesfinanzhof (BFH) hat die Beschwerde der Kostenschuldnerin und Erinnerungsführerin (Kostenschuldnerin) wegen Nichtzulassung der Revision mit seinem dem Kostenansatz zugrunde liegenden Beschluss vom 28. Dezember 2004 V B 64/04 als unzulässig verworfen. Zugleich hat der Senat den Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe (PKH) abgelehnt (V S 7/04 -PKH-).

Gegen den Kostenansatz wendet sich die Kostenschuldnerin mit der Erinnerung, mit der sie im Wesentlichen geltend macht, die Voraussetzungen für einen Kostenbescheid hätten nicht vorgelegen, weil sie eine Beschwerde erst nach Gewährung von PKH habe einlegen wollen.

II. Die Erinnerung der Kostenschuldnerin hat keinen Erfolg. Die Kostenrechnung für das Rechtsmittelverfahren entspricht dem Gesetz.

1. Die Kostenrechnung ist als solche nicht zu beanstanden. Sie entspricht dem Grunde und der Höhe nach dem Gesetz.

2. Soweit die Kostenschuldnerin die angebliche Fehlerhaftigkeit des Beschlusses geltend macht, kann sie damit im Erinnerungsverfahren nicht gehört werden. Die gegen den Kostenansatz statthafte Erinnerung ist nicht geeignet, die Überprüfung einer rechtskräftigen Entscheidung auf ihre Richtigkeit herbeizuführen. Das gilt sowohl für die Sachentscheidung als auch für die dem Kostenansatz zugrunde liegende Kostenentscheidung (vgl. BFH-Beschlüsse vom 28. November 2003 V E 1/03, juris STRE 200351538; vom 13. Januar 1994 VII E 15/93, BFH/NV 1994, 818, m.w.N.).

3. Das Verfahren über die Erinnerung ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet (§ 66 Abs. 8 des Gerichtskostengesetzes).

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