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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 16.06.2009
Aktenzeichen: V E 1/09
Rechtsgebiete: GKG, ZPO


Vorschriften:

GKG § 66 Abs. 8
ZPO § 418 Abs. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

I.

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat die Beschwerde des Kostenschuldners und Erinnerungsführers (Kostenschuldner) gegen die Ablehnung des Erlasses einer einstweiligen Anordnung durch das Finanzgericht (FG) Baden-Württemberg mit seinem dem Kostenansatz zugrunde liegenden Beschluss vom 22. Juli 2008 V B 51/08, der dem Kostenschuldner mit Postzustellungsurkunde zugestellt wurde, als unzulässig verworfen.

Gegen den Kostenansatz wendet sich der Kostenschuldner mit der Erinnerung, mit der er geltend macht, der Beschluss des Senats vom 22. Juli 2008 sei ihm nicht zugestellt worden.

II.

Die Erinnerung des Kostenschuldners hat keinen Erfolg.

Mit der Erinnerung können nur Einwendungen erhoben werden, die sich gegen die Kostenrechnung selbst richten, d.h. gegen Ansatz und Höhe einzelner Kosten oder gegen den Streitwert (ständige Rechtsprechung, z.B. BFH-Beschlüsse vom 12. August 2008 X E 7/08, [...]; vom 22. Dezember 2004 V E 1/04, V E 2/04, BFH/NV 2005, 717).

1.

Die Kostenrechnung ist als solche nicht zu beanstanden. Sie entspricht dem Grunde und der Höhe nach dem Gesetz.

2.

Soweit der Kostenschuldner die angeblich nicht erfolgte Zustellung des Senatsbeschlusses vom 22. Juli 2008 geltend macht, begründet die Postzustellungsurkunde gemäß § 418 Abs. 1 der Zivilprozessordnung (ZPO) den vollen Beweis der in ihr bekundeten Tatsachen (z.B. BFH-Beschluss vom 24. April 2007 VIII B 249/05, BFH/NV 2007, 1465). Zwar ist nach § 418 Abs. 2 ZPO der Beweis der Unrichtigkeit der durch die Postzustellungsurkunde bezeugten Tatsachen zulässig. Dazu ist aber der volle Nachweis eines anderen Geschehensablaufs erforderlich. Die bloße Behauptung des Zustellungsadressaten, er habe die Mitteilung über die Niederlegung nicht erhalten, reicht zur Entkräftung nicht aus (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. BFH-Urteile in BFH/NV 2007, 1465; vom 10. November 2003 VII B 366/02, BFH/NV 2004, 509, jeweils m.w.N.).

3.

Das Verfahren über die Erinnerung ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet (§ 66 Abs. 8 des Gerichtskostengesetzes).

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