Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 03.08.1998
Aktenzeichen: V E 2/98
Rechtsgebiete: GKG


Vorschriften:

GKG § 8
GKG § 8 Abs. 2
GKG § 5 Abs. 1
GKG § 8 Abs. 1 Satz 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe

I. Der Kostenschuldner hatte für das 1. und 2. Quartal 1996 Umsatzsteuer-Vorauszahlungen von 789 DM und 339 DM angemeldet.

Er hat diese --Steuerfestsetzungen unter dem Vorbehalt der Nachprüfung gleichstehende-- Voranmeldungen mit dem Antrag angefochten, die Steuer aus verfassungsgsrechtlichen Gründen auf 0 DM herabzusetzen.

Gleichzeitig beantragte er beim Finanzgericht (FG) die Aussetzung der Vollziehung der Voranmeldungen. Das FG wies den Antrag ab; der erkennende Senat wies die Beschwerde mit Beschluß vom 11. Dezember 1997 kostenpflichtig als unbegründet zurück. Die Gegenvorstellung gegen diesen Beschluß hatte keinen Erfolg (Beschluß vom 2. April 1998).

Durch Kostenrechnung vom 9. Februar 1998 setzte die Kostenstelle des Bundesfinanzhofs (BFH) die vom Kostenschuldner aufgrund des Beschlusses vom 11. Dezember 1997 zu zahlenden Gerichtskosten mit 58 DM an.

Hiergegen wendet sich der Kostenschuldner mit dem Schriftsatz seiner Prozeßbevollmächtigten vom 7. Mai 1998.

Er beantragt, gemäß § 8 des Gerichtskostengesetzes (GKG) die Nichterhebung der Kostenrechnung wegen unrichtiger Sachbehandlung anzuordnen.

Die Begründung seines Antrags schließt mit den Worten: "Nachdem das erkennende Gericht keine Möglichkeit gesehen hatte, über die erhobenen Gegenvorstellungen die greifbare Willkür der Entscheidung vom 11.12.97 zu beheben, ist die Niederschlagung der Kosten wohl das Mindeste, was Art. 20 GG hier gebietet."

Der Vertreter der Staatskasse sah in diesem Schreiben eine Erinnerung gegen die Kostenrechnung, die aber seines Erachtens keinen Rechtsfehler erkennen läßt.

Hiergegen wendet sich wiederum der Kostenschuldner, der meint, er habe keine Erinnerung eingelegt, sondern einen Antrag auf Nichterhebung der Kosten gestellt, über den nach § 8 Abs. 2 GKG das Gericht zu entscheiden habe.

II. Der Senat sieht in dem Antrag, die festgesetzten Kosten gemäß § 8 GKG wegen unrichtiger Sachbehandlung nicht zu erheben, eine Erinnerung gegen den Kostenansatz nach § 5 Abs. 1 GKG und keinen Rechtsbehelf gegen die Kostenentscheidung des Beschlusses vom 11. Dezember 1997, der unstatthaft wäre. Der Antrag auf Nichterhebung von Kosten wegen unrichtiger Sachbehandlung ist nämlich als Erinnerung zu behandeln, wenn die Kostenrechnung dem Kostenschuldner bereits zugestellt war (BFH-Beschluß vom 15. Oktober 1995 XI E 1/95, BFH/NV 1996, 575).

Die Erinnerung ist jedoch unbegründet.

Eine unrichtige Sachbehandlung i.S. des § 8 Abs. 1 Satz 1 GKG ist gegeben, wenn das Gericht gegen eine eindeutige gesetzliche Norm verstoßen hat und dies offen zutage tritt oder wenn dem Gericht ein offensichtliches Versehen unterlaufen ist (vgl. BFH-Beschluß vom 12. Juni 1995 I S 24/94, BFH/NV 1996, 61). Eine derartige unrichtige Sachbehandlung kann der Senat aber nach wie vor nicht erkennen.

Ende der Entscheidung

Zurück