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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 15.06.2005
Aktenzeichen: V E 3/05
Rechtsgebiete: GKG, FGO


Vorschriften:

GKG § 4
GKG § 5
GKG § 14 Abs. 2
GKG § 13 Abs. 1 Satz 1
GKG § 13 Abs. 1 Satz 2
GKG § 14 Abs. 2 Satz 1
FGO § 74
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
V E 2/05 V E 3/05

Gründe:

I. Die Kostenschuldnerin und Erinnerungsführerin (Kostenschuldnerin) erbringt Dienstleistungen im EDV-Bereich sowie als Planungsbüro Ingenieurleistungen und betreibt einen Büroservice.

Im Rahmen dieser Tätigkeit waren gegen die Kostenschuldnerin Umsatzsteuer-Vorauszahlungsbescheide für Februar und Juli 2001 ergangen, die Gegenstand des Klageverfahrens Az: X waren. Außerdem wurde sie für angebliche Steuerschulden einer Schweizer AG als Haftungsschuldnerin in Anspruch genommen; auch dieser Haftungsbescheid war Gegenstand des Klageverfahrens Az: X gewesen.

Schließlich setzte das beklagte Finanzamt (FA) gegen die Kostenschuldnerin Hinterziehungszinsen zur Umsatzsteuer durch Bescheid vom 2. Mai 2002 fest. Dieser Bescheid sowie mehrere Feststellungsanträge waren Gegenstand des Klageverfahrens Az: Y.

Während des Klageverfahrens Az: X setzte das FA die Umsatzsteuervorauszahlungen herab, hob den angefochtenen Haftungsbescheid auf und erklärte den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt. Die Kostenschuldnerin widersprach der Erledigungserklärung und stellte auch in diesem Verfahren mehrere Feststellungsanträge.

Beide Klagen hatten keinen Erfolg. Der Bundesfinanzhof (BFH) wies die Beschwerden wegen Nichtzulassung der Revision zurück und legte die Kosten der Beschwerdeverfahren der Kostenschuldnerin auf (Beschlüsse vom 5. Oktober 2004 Az: Z und V B 220/03). Die gegen die Urteile des Finanzgerichts (FG) und die Beschlüsse des BFH gerichteten Verfassungsbeschwerden nahm das Bundesverfassungsgericht nicht zur Entscheidung an (Beschlüsse vom ... Az: A, und vom 3. Februar 2005 1 BvR 2505/04).

Der Kostenbeamte des BFH setzte durch Kostenrechnungen vom 6. Dezember 2004 KostL ... und KostL ... gemäß § 4 des Gerichtskostengesetzes (GKG) die für die Beschwerdeverfahren Az: Z und V B 220/03 zu entrichtenden Gerichtkosten mit je 210 € an; dabei ging er von einem Streitwert von 4 000 € aus.

Hiergegen hat die Kostenschuldnerin Erinnerung gemäß § 5 GKG eingelegt.

Sie trägt vor, am 6. Dezember 2004 (dem Datum der angefochtenen Kostenrechnungen) sei in beiden Verfahren ein Streitwert vom FG noch nicht festgesetzt worden; hieraus ergebe sich, dass sich gemäß § 14 Abs. 2 GKG auch für das Beschwerdeverfahren ein Streitwert nicht ergeben könne. Außerdem sei in den vorliegenden Sachen ein Verfahren beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) anhängig.

Die Kostenschuldnerin beantragt,

die Kostenrechnungen vom 6. Dezember 2004 KostL ... und KostL ... aufzuheben, die Verpflichtung zur vorläufigen Zahlung aufzuheben, und die vorliegenden Verfahren bis zur Entscheidung des EGMR auszusetzen.

Der Vertreter der Staatskasse beantragt,

die Erinnerungen als unbegründet zurückzuweisen.

II. Die Erinnerungen sind unbegründet.

1. Nach § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG ist in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Streitwert grundsätzlich nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen. Bietet der bisherige Sach- und Streitstand hierfür keine genügenden Anhaltspunkte, so ist ein Streitwert von 4 000 € anzunehmen (§ 13 Abs. 1 Satz 2 GKG).

Der Kostenbeamte hat demnach zu Recht einen Streitwert von je 4 000 € angenommen. Anhaltspunkte dafür, dass die Streitwerte niedriger waren, sind nicht ersichtlich und können auch den Ausführungen der Kostenschuldnerin nicht entnommen werden.

2. Der Kostenbeamte war auch nicht durch die Vorschrift des § 14 Abs. 2 Satz 1 GKG am Erlass der Kostenrechnungen gehindert.

Nach § 14 Abs. 2 Satz 1 GKG ist der Streitwert durch den Wert des Streitgegenstands der ersten Instanz begrenzt.

Wie sich aus den obigen Ausführungen ergibt, war auch für die Klagen vor dem FG gemäß § 13 Abs. 1 Satz 2 GKG ein Streitwert von jedenfalls 4 000 € anzunehmen. Ein Streitwert von 4 000 € für die Beschwerdeverfahren hält sich demnach in den Grenzen des § 14 Abs. 2 Satz 1 GKG.

Ein Verbot, die Kosten für das Beschwerdeverfahren anzusetzen, bevor über den Streitwert des finanzgerichtlichen Verfahrens entschieden worden ist, kann der Vorschrift des § 14 Abs. 2 Satz 1 GKG nicht entnommen werden.

3. Da die Erinnerungen keinen Erfolg haben, ist die Kostenschuldnerin endgültig verpflichtet, die angeforderten Gerichtskosten zu zahlen. Die Anträge, die Verpflichtung zur vorläufigen Zahlung aufzuheben, sind gegenstandslos.

4. Den Anträgen, die vorliegenden Verfahren bis zur Entscheidung des EGMR auszusetzen, war nicht stattzugeben.

Nach § 74 FGO kann das Gericht, wenn die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder zum Teil von dem Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses abhängt, das den Gegenstand eines anderen anhängigen Rechtsstreits bildet, anordnen, dass die Verhandlung bis zur Erledigung des anderen Rechtsstreits auszusetzen sei.

Die Entscheidung über die vorliegenden Erinnerungen hängt nicht von der Entscheidung des EGMR ab. Es ist nicht Aufgabe des EGMR darüber zu entscheiden, in welcher Reihenfolge über die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens und des Rechtsmittelverfahrens abzurechnen ist.

Ende der Entscheidung

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